Pflege

Auf die Ermittlung der Ertragskraft der einzelnen Stiftungen musste wegen des damit verbundenen nicht vertretbaren Aufwands und der bestehenden rechtlichen Grenzen verzichtet werden. Sie ergeben sich aus der Tatsache, dass es sich bei den Stiftungen des bürgerlichen Rechts um autonome privatrechtliche Subjekte handelt. Zudem verpflichtet das derzeitige Stiftungsgesetz die Stiftungen nicht, die Unterlagen über ihre wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig bei der Stiftungsaufsicht vorzulegen, dies gilt auch für etwa eingeworbene Zustiftungen. Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts stehen zudem nicht unter laufender staatlicher Aufsicht, so dass ihre Vermögensverhältnisse auch nicht erfragt werden können.

Stiftungen des öffentlichen Rechts unter staatlicher Aufsicht Selbstständige Stiftungen des öffentlichen Rechts als Träger mittelbarer Staatsverwaltung zu errichten gehört zu den ursprünglichen Elementen staatlicher Organisationsgewalt. Der Freistaat hat von dieser Möglichkeit seit 1990 in sechs Fällen Gebrauch gemacht, wobei es sich zum Teil um organisatorische Fortschreibungen bereits vorhandener Strukturen handelte. Als Stiftungen öffentlichen Rechts wurden die später noch erweiterte Stiftung Weimarer Klassik, die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, die Stiftung Naturschutz Thüringen, die Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora.

Aus dem tradierten Bestand sind aktiv erhalten die im Jahre 1922 errichtete Wartburgstiftung Eisenach, die 1947 aus einzelnen unselbstständigen Fonds des ehemaligen Regierungsbezirks Erfurt errichtete Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer29 sowie die von ihr verwaltete Thüringische Waisenstiftung. Regelmäßig sind diese Stiftungen der Rechtsaufsicht des fachlich jeweils zuständigen Ressorts zugewiesen; lediglich die Stiftung Naturschutz Thüringen unterlag ­ insoweit atypisch ­ zeitweise der Aufsicht des Justizministeriums. Anzumerken ist, dass sämtliche nach 1990 vom Freistaat errichteten Stiftungen des öffentlichen Rechts unmittelbar durch Gesetz oder ­ im Falle der Stiftung Naturschutz ­ aufgrund eines Gesetzes errichtet worden sind. Damit wurde der im Rahmen der so genannten Wesentlichkeitstheorie entwickelten Auffassung Rechnung getragen, dass die Schaffung neuer Träger öffentlicher Verwaltung unter dem Gesetzesvorbehalt steht und zu den Prärogativen des Parlaments gehört.

Inaktive Stiftungen des öffentlichen Rechts auf der Ebene des Landes haben sich nicht feststellen lassen. Im kommunalen Bereich allerdings haben sich Einzelfälle ergeben. Wiederherstellungsversuche scheinen daran zu scheitern, dass im Rahmen der Vermögenszuordnung öffentlichen Eigentums neue Tatsachen und Strukturen geschaffen worden sind. Im Übrigen ist die Errichtung neuer kommunaler Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht möglich, da eine gesetzliche Ermächtigung für die Schaffung solcher öffentlich-rechtlicher Untergliederungen nicht vorgesehen ist. 29 Erlass über die Errichtung der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer als einer Stiftung öffentlichen Rechts und über die Aufhebung der in ihr zusammengefassten Einzelstiftungen vom 26. März 1947 (Reg.Bl. Teil II S. 160); der Erlass wurde unter dem 18. Mai 1971 durch den Rat des Bezirks Erfurt neu gefasst. Derzeit bestimmen sich die Verhältnisse der Stiftung nach dem Erlass der Landesregierung über die vorläufige Neuordnung der Verhältnisse der Vereinigten Kirchen ­ und Klosterkammer vom 30. November 1994 S. 3023). 30 Gesetz über die Thüringische Waisenstiftung vom 29. April 1926 (Gesetzsammlung für Thüringen S. 79). 31 Nunmehr nach § 38 Abs. 7 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der Rechtsaufsicht des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums.

32 Vgl. grundlegend 33, 125 (158); zum Thema speziell: M. Kilian, Inhalt und Grenzen staatlicher Organisationshoheit in Bezug auf staatliche Stiftungen, in: ZSt 2003, S. 179 (184).

Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb staatlicher Aufsicht Stiftungen des öffentlichen Rechts gibt es nicht nur im staatlichen Raum, sondern auch bei den öffentlich-rechtlich korporierten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Sie haben kraft des ihnen von Verfassung wegen zustehenden Selbstorganisationsrechts in gleicher Weise wie der Staat das Recht, öffentlich-rechtliche Stiftungen für ihre Zwecke zu errichten.

Diese unterliegen naturgemäß auch keiner staatlichen Aufsicht. Das Handeln des Landes beschränkt sich in diesem Bereich lediglich darauf, für die Transformation der von einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft errichteten Stiftung des öffentlichen Rechts in den staatlich verantworteten Rechtsraum zu sorgen, ihr also den Status einer juristischen Person zu verschaffen. Dem dienen entsprechende Passagen in den einschlägigen Staatsverträgen mit der evangelischen und der katholischen Kirche.

Von der Möglichkeit, solche Stiftungen zu errichten, haben die in Thüringen vertretenen öffentlich-rechtlich verfassten Kirchen im Berichtszeitraum zweimal Gebrauch gemacht: Im Jahre 2003 errichtete die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen den Zentralen Pfarreivermögensfonds.

Im selben Jahre errichtete die Katholische Kirche die Katholische Schulstiftung im Bistum Erfurt.

Ein tradierter Bestand an kirchlichen Stiftungen öffentlichen Rechts ist nicht bekannt.

Unselbstständige Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Der Vollständigkeit halber soll auch auf unselbstständige Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingegangen werden. Von den selbstständigen Stiftungen un33 Vgl. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung, auf welchen sowohl Artikel 140 des Grundgesetzes wie letztlich auch Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen verweisen.

Nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags des Freistaats Thüringen mit den evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 (GVBl. S. 509) bedarf die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Nach Artikel 6 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 266) erlangen die kirchlichen Stiftungen die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden.

Diese würden nach dem Wortlaut der Bestimmung dem Gesetz vorgehen. Da solche Richtlinien aber bislang nicht existieren, bleibt es nach dem Schlussprotokoll zu Artikel 6 Abs. 2 bei der bisherigen Rechtslage.