Rehabilitation

August 2007 hat folgenden Wortlaut:

Das Land erstattet die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in Thüringen entstehen. Mit Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 17/2007, Seite 763, wurde der Prozentsatz für diese Erstattung für das Jahr 2006 mit 2,56 vom Hundert festgesetzt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Nach welchem Verfahren wurde der Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehen, ermittelt? Inwieweit kamen dabei in den Landkreisen und kreisfreien Städten möglicherweise unterschiedliche Verfahren zur Anwendung und wie wird dies begründet?

2. Wie hoch waren die ermittelten Prozentsätze für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehen, für das Jahr 2006 in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten (bitte Einzelaufstellung)? Wie wird die Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes für diese Erstattungen begründet?

3. Welche konkreten Erstattungsbeträge der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehen, hat das Land für 2006 an wen ausgezahlt (bitte Einzelaufstellung)?

4. Wie wurden die Erstattungsbeträge zwischen kommunalen und privaten Anbietern des ÖPNV verteilt (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Wie werden die unterschiedlichen Erstattungen begründet?

5. Wie wurden die Erstattungsbeträge zwischen städtischen und ländlichen Bereichen verteilt und inwieweit ist der ÖPNV in städtischen Bereichen barrierefreier gestaltet als in ländlichen Bereichen?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. September 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1. und 4.:

Das Verfahren für die Ermittlung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehen, ist in § 148 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vorge 9. Oktober 2007 schrieben. Danach wird das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen (ausgegebene Wertmarken) sowie ihren Begleitpersonen und den sonstigen Fahrgästen (Wohnbevölkerung Thüringens über sechs Jahre) bestimmt. Der errechnete Anteil wird den Unternehmen auf Antrag erstattet. Die Beförderungsleistung des Unternehmens spiegelt sich in den Fahrgeldeinnahmen wider; davon erhält das Unternehmen den errechneten Prozentsatz als pauschale Erstattung für die durch die unentgeltliche Beförderung entgangenen Fahrgeldeinnahmen.

Für Unternehmen, die überdurchschnittlich viele schwerbehinderte Menschen befördern, besteht nach § 148 Abs. 5 SGB IX die Möglichkeit, einen höheren als den Landesprozentsatz durch Verkehrszählung nachzuweisen. Eine Erstattung nach dem individuellen Zählprozentsatz erfolgt nur dann, wenn der gezählte Prozentsatz den Landesprozentsatz um mehr als ein Drittel übersteigt.

Eine Unterscheidung bei der Erstattung zwischen städtischen und ländlichen Bereichen erfolgt nicht. Vielmehr erhalten die Unternehmen Erstattung in Höhe des Landesprozentsatzes oder des individuellen Prozentsatzes nach den von ihnen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen. Damit wird quasi das Fahrgeld der unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen pauschal beglichen.

Für das Erstattungsverfahren gilt die Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX vom 16. Juni 2003 Nr. 27/2003 S. 1279-1298).

Zu 2.: Der Landesprozentsatz 2006 für die Erstattung der Fahrgeldausfälle lag bei 2,56. Die Bekanntmachung ist im Nr. 17/2007 S. 763 erfolgt.

Zur Festsetzung des Prozentsatzes wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Im Haushaltsjahr 2006 haben 14 Unternehmen Erstattung für 2005 nach einem individuellen durch Verkehrszählung nachgewiesenen Prozentsatz mit Zählprozentsätzen zwischen 5,60 und 13,45 geltend gemacht.

Zu 3.: Aus Gründen des Datenschutzes werden die an die Unternehmen gezahlten Beträge nicht einzeln aufgeführt. Auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird hingewiesen.

Insgesamt hat das Land im Haushaltsjahr 2006 für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Jahr 2005 5 197 320 Euro an die Verkehrsunternehmen gezahlt.

Zu 5.: Die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) steht in keinerlei Zusammenhang mit den Erstattungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen an Thüringer Verkehrsunternehmen.

Es ist zutreffend, dass der ÖPNV in städtischen Bereichen barrierefreier gestaltet ist, als in ländlichen Bereichen.

Während für den städtischen Bus-Linienbetrieb bereits nahezu ausschließlich Niederflurfahrzeuge beschafft werden, liegt bei der Neubeschaffung von Überlandlinienbussen noch ein nennenswerter Anteil an nicht barrierefreien Hochflur-Omnibussen vor. Diese werden von den Omnibusunternehmen zum Teil wegen der flexibleren Einsatzmöglichkeiten (hohe Sitzplatzanzahl für den Schülerverkehr bzw. für längere Strecken und großes Gepäckvolumen für den Freizeitverkehr) bevorzugt. Entsprechend dem Fahrzeugeinsatz sind vor allem die Haltestellen des ÖPNV in den Städten weitgehend barrierefrei gestaltet.

Das Land wirkt im Rahmen der ÖPNV-Investitionsförderrichtlinie 2007, S. 419) auf die grundsätzliche Realisierung von Barrierefreiheit im ÖPNV hin. Sowohl beim Bau von Verkehrsanlagen als auch bei der Fahrzeugbeschaffung sind die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sowie die Anforderungen an Barrierefreiheit grundsätzlich zu berücksichtigen.

Linienbusse werden nur gefördert, wenn sie unter anderem über mindestens einen Niederflureinstieg verfügen, unabhängig davon, ob sie im Stadt- oder im Regionalverkehr eingesetzt werden.