Thüringer Innenministerium (TIM)

Die Bildzeitung berichtete am 29. Juni 2007, der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts (LAG), Peter Wickler, solle ins Thüringer Innenministerium (TIM) wechseln und Chef der Zentralabteilung werden. Nach einem OTZ-Artikel vom 19. Juli 2007 habe sich Herr Wickler, der als Leiter der Abteilung Strafrecht im Thüringer Justizministerium (TJM) bestellt worden sei, auf die ausgeschriebene Stelle des Zentralabteilungsleiters im Innenministerium beworben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe sind der Anlass für die Stellenausschreibung des Zentralabteilungsleiters im TIM?

2. Wurde beabsichtigt, den amtierenden Zentralabteilungsleiter im TIM, Herrn Gatzweiler, in eine andere Dienststelle der Landesverwaltung zu versetzen? Wenn ja, in welche und aus welchen Gründen?

3. Wie ist der Stand des Ausschreibungsverfahrens? Wie viele Bewerbungen liegen vor?

4. Falls das Ausschreibungsverfahren abgebrochen worden sein sollte, welche Gründe waren dafür ausschlaggebend?

5. Besteht aus Sicht der Landesregierung noch ein personalwirtschaftlicher Bedarf, den amtierenden Leiter der Zentralabteilung des TIM nach der Sommerpause 2007 zu versetzen? Wenn ja, in welche Dienststelle und aus welchen dienstlichen Gründen?

6. Trifft es zu, dass der frühere Vizepräsident des LAG und jetziger Leiter der Abteilung Strafrecht im TJM nach der Sommerpause 2007 in das TIM versetzt und ihm dort die Funktion eines Abteilungsleiters, insbesondere des Zentralabteilungsleiters, übertragen werden soll?

7. Falls Frage 6 bejaht wird: Weshalb ist dann der frühere Vizepräsident des LAG nicht gleich auf Basis der Stellenausschreibung des TIM zum Zentralabteilungsleiter bestellt worden?

8. Falls Fragen 4 und 6 bejaht werden: Könnten Bewerber, die sich auf die Ausschreibung des TIM über die Stelle des Zentralabteilungsleiters im TIM beworben haben, gegen die Versetzung des früheren Vizepräsidenten des LAG auf die Stelle des Zentralabteilungsleiters im TIM rechtlich vorgehen?

9. Kann nach Auffassung der Landesregierung die Beförderung eines Bediensteten auf einem Dienstposten mit dem Ziel, ihn dann auf einen anderen Dienstposten zu versetzen, um Konkurrentenverfahren zu erschweren, als Untreue bewertet werden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Am 28. August 2007 ist der bisherige Leiter der Abteilung 1 im TIM, Herr MDgt Peter Gatzweiler, vom TIM an das TMWTA versetzt worden als Leiter der dortigen Abteilung 1. Ebenfalls am 28. August 2007 ist der bisherige Leiter der Abteilung 3 im TJM, Herr MDgt Dr. Peter Wickler vom TJM an das TIM versetzt worden als Leiter der 1. Die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für diese Personalmaßnahmen waren erfüllt.

Insbesondere bedurfte es gem. § 8 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 keiner Ausschreibung und keiner Bestenauslese unter Bewerbern, da es sich um eine sogenannte ranggleiche Versetzung innerhalb der Landesverwaltung handelte.

Die Berichterstattung in der Bildzeitung vom 29. Juni 2007 ist damit gegenstandslos und wird von der Landesregierung nicht kommentiert.

Zu 1.: Der Dienstposten des Abteilungsleiters 1 im Thüringer Innenministerium ist am 8. Juni 2007 landesintern ausgeschrieben worden, um im Hinblick auf ein möglicherweise kurzfristiges Ausscheiden des Dienstposteninhabers aus dem Thüringer Innenministerium Vorsorge für eine Nachbesetzung zu treffen.

Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Gründe und vorbereitenden Maßnahmen für Personalentscheidungen der Ressorts bzw. der Landesregierung gehören zum Bereich der verfassungsrechtlichen Eigenverantwortung der Landesregierung, sodass gem. Art. 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen hierzu keine Auskünfte gegeben werden.

Zu 3. und 4.: Das Ausschreibungsverfahren ist am 16. Juli 2007 aufgehoben worden, weil sich die personalwirtschaftliche Situation im Hinblick auf den Dienstposteninhaber zwischenzeitlich geändert hatte. Dies ist den acht Bewerbern schriftlich mitgeteilt worden.

Zu 5. und 6.: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 7.: Auf die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 4 wird verwiesen.

Zu 8.: Der Dienstherr ist nach der ständigen Rechtsprechung aufgrund seines weiten Organisations- und Personalwirtschaftsermessens befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Rechte der Bewerber werden durch die Aufhebung der Ausschreibung grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Gleichwohl steht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG jedem, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, der Rechtsweg offen.

Zu 9.: Die Frage enthält eine nicht zutreffende Unterstellung. Zu einem hypothetischen Sachverhalt nimmt die Landesregierung nicht Stellung.