Das Abwasser im Ortsteil Bittstädt wird über eine abwassertechnische Anlage entsorgt die bereits vor

September 2007 hat folgenden Wortlaut:

Der WAZV Arnstadt und Umgebung hat so genannte Anhörungsbögen im Zusammenhang mit der geplanten Erhebung von Abwasserbeiträgen im Ortsteil Bittstädt der Wachsenburggemeinde versendet. Der Verband kündigte an, dass die Beitragserhebung noch in diesem Jahr erfolgen wird.

Das Abwasser im Ortsteil Bittstädt wird über eine abwassertechnische Anlage entsorgt, die bereits vor 1990 errichtet wurde. Nach 1990 wurde nur im geringen Umfang in die abwassertechnischen Anlagen des Ortsteils investiert.

Der Verband begründet die beabsichtigte Abwasserbeitragserhebung damit, dass am 31. Dezember 2007

Festsetzungsverjährung eintreten würde, weil die Beitragspflicht im Ortsteil Bittstädt bereits entstanden wäre.

Der Anschluss an eine vorhandene abwassertechnische Anlage begründet das Entstehen der Beitragspflicht aus Verbandssicht.

Die betroffenen Grundstückseigentümer haben an dieser Rechtsauffassung des Verbandes Zweifel. Sie gehen davon aus, dass die vorhandene abwassertechnische Anlage noch nicht als endgültig hergestellt gilt, sondern vielmehr als Provisorium anzusehen ist. Erst nach Abschluss aller Investitionen in die abwassertechnische Anlage im Ortsteil würde die Beitragspflicht entstehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde die Kläranlage Bittstädt durch wen errichtet?

2. Wann hat der WAZV Arnstadt und Umgebung die abwassertechnischen Anlagen in Bittstädt von wem zu welchen Kosten übernommen?

3. Welche Investitionen in welcher Höhe und mit welcher Zielstellung hat der WAZV Arnstadt und Umgebung im Ortsteil Bittstädt bisher getätigt (bitte Einzelaufstellung mit Zeitpunkt der Investition)?

4. Welche weiteren Investitionen in welcher Höhe und mit welcher Zielstellung hat der Verband in Bittstädt in welchen Jahren bis zur endgültigen Herstellung der abwassertechnischen Anlagen geplant?

5. Ist der Landesregierung bekannt, wie der Zweckverband die geplante Erhebung von Abwasserbeiträgen in Bittstädt begründet, plant der Verband doch in den nächsten Jahren weitere abwassertechnische Investitionen in der Ortschaft, was darauf schließen lässt, dass die Anlagen noch nicht als endgültig hergestellt anzusehen sind? Inwieweit teilt die Landesregierung die Auffassung des Verbandes und wie wird dies begründet?

6. Welche Möglichkeiten und welches Ermessen hat der Zweckverband, die Beitragserhebung zeitlich so zu gestalten, dass diese erst nach Abschluss der noch geplanten Investitionen in Bittstädt erfolgt?

26. Oktober 2007

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1. und 2.: Die abwassertechnische Anlage im Ortsteil Bittstädt wurde am 31. Dezember 1988 in Betrieb genommen.

Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

Zu 3.: Gemäß der Globalkalkulation des Zweckverbandes sind im Ortsteil Bittstädt der Wachsenburggemeinde keine Investitionen vorgesehen. Der Landesregierung sind auch keine bisherigen Investitionen im Ortsteil Bittstädt bekannt.

Zu 4.: Gemäß der Globalkalkulation des Zweckverbandes sowie nach dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept (ABK), welches den Zeitraum bis 2014 betrachtet, sind durch den WAZV Arnstadt und Umgebung in den nächsten Jahren im Ortsteil Bittstädt der Wachsenburggemeinde keine Investitionen vorgesehen. Alle 620 Einwohner des Ortsteils Bittstädt sind laut ABK an die kommunale Abwassereinrichtung angeschlossen.

Zu 5.: Mit Inkrafttreten der Teilbeitragssatzung zur Entwässerungssatzung (TBS-EWS) des WAZV Arnstadt und Umgebung vom 26. März 2003 am 22. Oktober 2003 sind für hergestellte Abwassereinrichtungen die Beitragspflichten entstanden. Der Zweckverband geht davon aus, dass die abwassertechnische Anlage im Ortsteil Bittstädt (zwei Klärteiche) bereits zu diesem Zeitpunkt hergestellt war.

Zu 6.: Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 169

Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre, so dass der Zweckverband die Abwasserbeiträge bis spätestens zum 31. Dezember 2007 festsetzen muss. Aufgrund der Festsetzungsverjährung ist der Zweckverband aber nicht zwingend gehalten, die Beiträge mit einem Leistungsgebot ebenfalls bis zum Jahresende zu erheben. Die Entscheidung, wann die Leistungsbescheidung erfolgt, trifft der Zweckverband in eigener Zuständigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung verbands- und betriebswirtschaftlicher Aspekte.

Dr. Gasser Minister.