Sozialhilfe

Unter dem Motto Lernen am anderen Ort werden dazu Schülerfahrten organisiert und durchgeführt, welche auch anteilig durch die Eltern finanziert werden müssen. Auch bei Klassenfahrten außerhalb des Unterrichts sind beträchtliche finanzielle Anteile durch die Eltern zu erbringen.

In der Öffentlichkeit wird zunehmend thematisiert, dass ein großer Teil der Thüringer Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern von Armut betroffen sind und deshalb die geforderten Eigenanteile nicht aufbringen können. Oft wird betroffenen Eltern, Pädagogen bzw. Elternvertretern eher zufällig bekannt, bei welcher Behörde und zu welchem Zeitpunkt sie Unterstützung bzw. Zuschüsse erhalten können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Reisebeihilfen für Schülerfahrten werden von Schulträgern, Landkreisen, kreisfreien Städten oder dem Land in welcher Form und in welcher Höhe ausgereicht?

2. Für welche schulischen Veranstaltungen bzw. Reisen werden Reisebeihilfen ausgereicht?

3. Unter welchen Voraussetzungen sind Bezieher von Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II (auch wenn die Schüler einer Bedarfsgemeinschaft angehören) von der Kostenbeteiligung bei Klassenfahrten zu befreien? Welche Rechtsgrundlagen gelten?

4. Welche Kriterien werden bei der Genehmigung der nachgefragten Zuschüsse aufgrund welcher Rechtsgrundlagen angewendet?

Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. November 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Fördermöglichkeiten der Schulträger, Landkreise und kreisfreien Städte betreffen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommunen. Es besteht daher keine konkrete Rechtsgrundlage für die anlassunabhängige flächendeckende Erhebung. Die nachgefragten Sachverhalte sind den Rechtsaufsichtsbehörden deshalb regelmäßig nicht bekannt. Statistische Erhebungen liegen nicht vor.

Seitens des Landes kann festgehalten werden, dass zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags fakultativ auch die Möglichkeit besteht, andere Lernorte und -formen einzubeziehen, zu denen neben Klas 26. November 2007 senfahrten auch Unterrichtsgänge, Exkursionen, Wandertage usw. zählen. Die hierzu durch das Land gewährten Reisebeihilfen werden nur auf Antrag und nur als Zuschüsse gewährt. Detaillierte Angaben zu Art und Höhe sind in der Antwort zu Frage 2 aufgeführt.

Zu 2.: Mehrtägige Aufenthalte in einem Thüringer Schullandheim, welches Mitglied im Thüringer Schullandheimverband e. V. ist, sind als unterrichtsbegleitende, außerunterrichtliche Veranstaltung von Schulklassen der staatlichen Thüringer Schulen und der staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft zuschussfähig.

Zuschussfähig sind daneben auch:

· mehrtägige Schülerfahrten von Förderschulklassen, auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern Thüringer Schullandheime nicht den entsprechen können beziehungsweise über keine Kapazitäten mehr verfügen; die dementsprechende Bestätigung beziehungsweise Begründung ist dem Antrag beizufügen;

· eintägige Schülerfahrten von berufsbildenden Schulen, auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern das Reiseziel in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Berufsausbildung steht.

Die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt seit 1999 unmittelbar durch den jeweils zuständigen Schulträger. Bemessungsgrundlage für die den Schulträgern hierfür durch das Land zugewiesenen Fördermittel ist die Schulstatistik des Thüringer Kultusministeriums für das jeweilige Schuljahr (gemeldete Schülerzahlen). Derzeit beträgt die Höhe der Förderung für eine Schülerfahrt sechs Euro je teilnehmenden Schüler beziehungsweise zwölf Euro je teilnehmenden Schüler einer Förderschule.

Schülergruppenfahrten zu jährlich wechselnden thematischen Schwerpunkten werden entsprechend der spezifischen Interessenlage des Freistaats Thüringen ebenfalls bezuschusst (z. B. Weimar 99, Grünes Klassenzimmer, Bibelbox - zum Jahr der Bibel, Thüringer Landesgartenschau, Landeskunstausstellung, Thüringer Landesausstellung, Bundesgartenschau 2007). Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung dieser Landesmittel erfolgt beim Staatlichen Schulamt Weimar.

Berechnungsgrundlage sind die tatsächlichen Fahrtkosten abzüglich mindestens zwei Euro Eigenanteil pro teilnehmenden Schüler. Es werden maximal 250 Euro Zuschuss pro Schülergruppe gewährt.

Außerdem werden internationale Schülerbegegnungen im Rahmen von Schulpartnerschaften durch den Freistaat unterstützt. Thüringer Schulen haben weltweit Schulpartner. Besonders gefördert werden Beziehungen zu Schulen in den Thüringer Partnerregionen: zurzeit Malo Polska (Polen), Ungarn, Picardie und Auvergne (Frankreich), Essex (Großbritannien) und Shaanxi (China).

Die Gewährung dieser Landesmittel ist grundsätzlich an bestehende Schulpartnerschaften gebunden, welche auf längerfristige Austauschkontakte mit Schülerbegegnungen an den jeweiligen Partnerschulen ausgerichtet sind. Berechnungsgrundlage ist die Thüringer Teilnehmerzahl sowie das Herkunftsland des Schulpartners (regionale Staffelung von bis zu 25 Euro beziehungsweise international bis zu 150 Euro).

Zu 3.: Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) sieht die Kostenübernahme bei mehrtägigen Klassenfahrten vor. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als einmalige Bedarfe anerkannt. Sie werden nicht pauschaliert, sondern in der tatsächlichen Höhe vom zuständigen Leistungsträger (das heißt dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt als örtlicher Träger der Sozialhilfe) übernommen.

Die Leistungen werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, die Kosten für die Klassenfahrt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist (§ 31 Abs. 2 SGB XII).

Mit der Kostenübernahme wird der Bedeutung von Schulfahrten als wichtigem Bestandteil der Erziehung durch die Schulen Rechnung getragen.

Der Bedarf für alle sonstigen schulischen Veranstaltungen wird von den Regelsätzen abgedeckt. Bei eintägigen Fahrten kommt daher die genannte Rechtsgrundlage nicht zur Anwendung.

Im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II) werden gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten, die auf der Grundlage schulrechtlicher Bestimmungen durchgeführt werden, erbracht. Hierzu zählen genehmigte Fahrten mit mindestens einer Übernachtung.

Nach dieser Vorschrift werden der vom Personensorgeberechtigten zu erbringende Teilnehmerbeitrag und gegebenenfalls auch Aufwendungen für Kleidung, die auf der Klassenfahrt benötigt wird, vom Leistungsträger gewährt.

Zu 4.: Für die Gewährung von Zuschüssen sind die

· Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums zur Antragstellung und Genehmigung von internationalen Schülerbegegnungen, Regelungen zu möglichen Reisebeihilfen vom 6. Juli 2001 bei Maßnahmen im internationalen Bereich sowie die

· Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur Förderung von Maßnahmen gegen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen vom 18. November 2002 beziehungsweise die

· Richtlinie zur Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Vorhaben und Förderung der Thüringer Schullandheimbewegung vom 18. November 2002 in der Fassung vom 3. November 2003 bei Vorhaben im thüringisch-innerdeutschen Bereich maßgeblich.

Den aufgeführten Rechtsgrundlagen sind die spezifischen Vergabekriterien, Förderzwecke, Antragsformulare sowie ergänzende Hinweise für Antragsteller (FAQ's) zu entnehmen. Diese sind abrufbar unter: http://www.thueringen.de/de/tkm/schule/foerderung/content.html.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.