Die Beitragssätze für die Grundstückseigentümer stiegen damit bis zu

Februar 2001 hat folgenden Wortlaut:

Durch das Bundesministerium der Finanzen (Az: IVW1-S 7100-81/00) wurde in Abstimmung mit den Ländern im Juli 2000 eine Umsatzsteuerpflicht zum Regelsteuersatz (gegenwärtig 16 Prozent) für das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse getroffen.

Die Beitragssätze für die Grundstückseigentümer stiegen damit bis zu 16 Prozent.

Die Anwendung dieser Regelung erfolgt durch die kommunalen Aufgabenträger in differenzierter Form.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welcher Begründung hat die Landesregierung diesen genannten Regelungen zugestimmt bzw. ihnen nicht widersprochen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Verfahrensweise einiger kommunaler Aufgabenträger, auch für Ausbaubeiträge im Abwasserbereich Umsatzsteuern zu berechnen, obwohl in den betreffenden Regelungen nur auf die Umsatzsteuerpflicht für das Legen von Wasserleitungen (Lieferleistungen) einschließlich der Hausanschlüsse verwiesen wird?

3. Die Beitragspflicht bezieht sich auf die Wasserversorgungsanlagen als organisatorisch-rechtlicher Einrichtung.

Demnach werden Beiträge für die Gesamteinrichtung erhoben, nicht nur und Hausanschlüssen.

Wie bewertet die Landesregierung die Verfahrensweise einiger dass die Umsatzsteuer für die Beiträge der Gesamteinrichtung berechnet wurden, obwohl in der Regelung des Bundesministeriums für Finanzen nur eine Umsatzsteuerpflicht für Teileinrichtungen (Wasserleitungen, Hausanschlüsse) vorgesehen ist?

Besteht aus Sicht der Landesregierung die Umsatzsteuerpflicht auch für solche Wasserversorgungseinrichtungen wie Brunnen, Wasserhochbehälter, Wasserbehälter und Sonderbauwerke, und wie wird diese Auffassung begründet?

4. Sind Eigenbetriebe bzw. Regiebetriebe der aus Sicht der Landesregierung Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts, und wie wird diese Auffassung begründet?

5. Kann aus Sicht der Landesregierung eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt die gesetzlichen Regelungen im Umsatzsteuergesetz brechen, und wie wird dies begründet?

6. Die genannte Regelung gilt ab 4. Juli 2000. Eine Vielzahl der beitragspflichtigen Investitionen wurde bereits vor diesem Zeitpunkt getätigt. Wie ist hier nach Meinung der Landesregierung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu verfahren?

14. Mai 2001

7. Ist es nach Meinung der Landesregierung kommunalabgabenrechtlich möglich, Beiträge umsatzsteuerpflichtig zu gestalten, ohne die diesbezüglichen Beitragssatzungen, die im Regelfall gültige Beitragssätze enthalten müssen, zu ändern, und wie wird diese Meinung begründet?

8. Wie ist aus Sicht der Landesregierung mit den Bescheidungen zu verfahren, die bereits am 4. Juli 2000 bestandskräftig waren? Ist hier eine umsatzsteuerliche Nacherhebung vorgegeben oder möglich?

9. vertritt die Landesregierung zur umsatzsteuerlichen Ungleichbehandlung zwischen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen (vgl.: Az IV D l -S7300-49/00)?

Das Thüringer Finanzministerium hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25.April 2001 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 - veröffentlicht am 11.August 2000 im Bundessteuerblatt Teil I auf S. 1185 - zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hausanschlüsse geben geltendes Umsatzsteuerrecht wieder.

Soweit das Umsatzsteuergesetz keine ermäßigte Besteuerung vorsieht, unterliegen steuerpflichtige Leistungen dem Regelsteuersatz von derzeit 16 Prozent.

Der nationale Gesetzgeber ist in der Frage ermäßigt zu besteuernder Umsätze nicht frei. Die Umsatzsteuer gehört zu den innerhalb der EU harmonisierten Steuern.Wesentliche Rechtsgrundlage hierfür bildet die 6. Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 (6. EG­Richtline). Die Mitgliedstaaten sind an die Vorgaben der 6. EG-Richtlinie gebunden. Danach ist eine ermäßigte Umsatzbesteuerung nur für bestimmte in der Richtlinie abschließend genannte Leistungen möglich. Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B. auch die Lieferung von Wasser. Der nationale Gesetzgeber hat hiervon Gebrauch gemacht. Wasserlieferungen unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hingegen sieht die 6. EG-Richtlinie für Bauleistungen und sonstige Leistungen im Bereich der Erstellung von Wasserversorgungseinrichtungen keine Möglichkeit einer ermäßigten Besteuerung vor.

Es bleibt damit festzustellen, dass das mit den Ländern abgestimmte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen die Wiedergabe von geltendem EG- und nationalem Recht ist.

Zu 2.: Sofern kommunale Aufgabenträger Leistungen im Abwasserbereich einschließlich des Ausbaus von Abwasserleitungen erbringen, werden sie hoheitlich tätig. Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht insoweit nicht.

Mit einem Rundschreiben des Innenministeriums 11/2000 (Ref. 34) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse vom 30. November 2000 wurden alle Kommunalaufsichtsbehörden in Thüringen gebeten, die in deren Aufsicht befindlichen Gemeinden und Zweckverbände in geeigneter Weise über die umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen zu unterrichten.

Die Frage, ob einzelne Aufgabenträger dennoch im Abwasserbereich für Beiträge Umsatzsteuern berechnen, wird Gegenstand der geplanten Überprüfung der Aufgabenträger der Abwasserentsorgung und Wasserversorgung sein.

Zu 3.: Der Umsatzbesteuerung unterliegen alle Leistungen der Wasserversorgungsträger im Rahmen ihres Unternehmens Wasserversorgung, die gegen Entgelt an erbracht werden (§ 2 Abs. 1 bzw.Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes). Folglich unterliegen Beiträge für Gesamteinrichtungen, für Wasserversorgungseinrichtungen wie Brunnen, Wasserhochbehälter, Wasserbehälter und dergleichen der Umsatzbesteuerung. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 ist keine andere Beurteilung ableitbar.

Zu 4.: Nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes gehört die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser zu den Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Insoweit sind damit die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes mit ihren Eigenbetrieben bzw. Regiebetrieben als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts tätig.

Zu 5.: Die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen haben keine Gesetzeskraft und können somit das Umsatzsteuergesetz nicht brechen. Sie werden im Vorfeld von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert. Sofern die Inhalte nach Ansicht der Länder gegen geltendes Umsatzsteuerrecht verstoßen, haben die Länder die Möglichkeit den Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen abzulehnen. Nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes sind die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen der Verwaltung der Umsatzsteuer an Recht und Gesetz gebunden.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 steht - wie unter Frage 1 dargestellt - im Einklang mit dem geltenden Umsatzsteuerrecht.

Zu 6.: Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist für Umsätze der Wasserversorgungsunternehmen an die Anschlussteilnehmer anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I Nr. 13 vom 11. August 2000, das heißt ab dem 12.August 2000 erbracht wurden. Damit bleibt festzustellen, dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen keine Rückwirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung entfaltet, die bis zum 11.August 2000 ausgeführt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheiderstellung und somit die Vereinnahmung der Beiträge erst nach dem 11. August 2000 erfolgt. Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist somit der Zeitpunkt maßgebend, in dem der kommunale Aufgabenträger die Leistung an den Grundstückseigentümer erbracht hat.

Zu 7.: Im Satzungsmuster einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Thüringer Innenministeriums wird auf die Preisangabenverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Juli 2000 verwiesen. § 3 für von Wasser. Danach hat der Preis u.a. die Umsatzsteuer zu beinhalten. Zwar sieht § 9 Ausnahmen hiervon für Leistungen der Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts vor; dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind.

Im genannten Satzungsmuster wird darauf hingewiesen, dass Abgaben (Gebühren gemäß der Regelung in § 3 und Beiträge durch analoge Anwendung) aufgrund der genannten Vorschrift als Bruttobeträge auszuweisen sind. Sofern in der jeweils gültigen Beitragssatzung die Betragssätze als Bruttobeträge einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, ist die Anpassung der Satzung an eine Änderung des Umsatzsteuersatzes erforderlich, da sonst keine Abwälzung des erhöhten Betrags möglich ist. Wenn aber in der jeweils gültigen Beitragssatzung die Beitragssätze als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, erübrigt sich die Anpassung der Satzung nach Änderung des Umsatzsteuersatzes.

Zu 8.: Wie oben bereits ausgeführt entfaltet das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 keine Auswirkungen auf beitragspflichtige Leistungen im Wasserbereich, die vor dem 12. August 2000 bereits ausgeführt waren.

Zu 9.: Die Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde im Sinne des § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, für die Erschließungsbeiträge nach § 127 ff. erhoben werden, ist nach den Rechtsgrundsätzen des Körperschaftsteuergesetzes eine hoheitliche und keine gewerbliche Betätigung.

Wie in zu Frage 4 dargestellt, ist demgegenüber die Wasserversorgung den Betrieben gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen.

Insoweit führen die beiden Tätigkeitsfelder zu unterschiedlichen steuerrechtlichen Konsequenzen.