Bleiberechtsregelung

Bezüglich des Aufenthalts von ehemaligen Staatsbürgern Aserbaidschans gibt es durch eine Festlegung des Thüringer Landesverwaltungsamtes eine Besonderheit. Betreffs Aserbaidschan wird darauf verwiesen, dass grundsätzlich ein Antrag auf Wiedererwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gestellt werden sollte.

Ein Wiedererwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ist auf Antrag nach Artikel 15 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes grundsätzlich möglich. Vor diesem Hintergrund haben die Betroffenen ihre ungeklärte Staatsangehörigkeit zu vertreten, sofern sie keinen Nachweis über einen entsprechenden Antrag auf aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erbringen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht wird, hat der Ausländer nicht alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses der ungeklärten Staatsangehörigkeit im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 Aufenthaltsgesetz erfüllt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Menschen leben in Thüringen, denen die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan aberkannt wurde (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln)?

2. Wie gemäß § liegen derzeit im Land Thüringen von dieser Personengruppe vor?

3. Hält es die Landesregierung für rechtsstaatlich vertretbar, im Fall von Asylsuchenden aus der Republik Aserbaidschan (aserbaidschanische Staatsbürger mit teilweiser armenischer Volkszugehörigkeit/sogenannte Mischehen), denen nachweislich auf der Grundlage dort innerstaatlichen Rechts (Staatsbürgerschaftsgesetz von 1998/Meldegesetz) nach Verlassen ihres Heimatlandes die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, nunmehr von diesen durch Ausländerbehörden in Fällen vorliegender Antragstellungen gemäß § 25 verlangen zu lassen (Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2007), dass die betroffenen Familien vor möglicher Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 - entgegen aktueller Rechtssprechung z. B. des Verwaltungsgerichtes Meiningen (AZ: -2 K 200/68/02) - bei der aserbaidschanischen Botschaft die Wiedererlangung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft beantragen müssen?

4. Gibt es ähnliche Regelungen/Verfügungen auch bezüglich Asylsuchender aus anderen Staaten, wenn ja, welcher?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. November 2007 wie folgt beantwortet:

Das Thüringer Innenministerium bezieht sich bei der Beantwortung der Fragen auf § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nach dem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern bei Vorliegen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden kann.

Im Rahmen dieser Vorschrift ist der Ausländer gemäß § 48 Abs. 3, § 82 Abs. 1 verpflichtet, bei der

30. November 2007 Beibringung der erforderlichen Nachweise mitzuwirken, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Hierzu gehört gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a auch die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit.

Das geltende aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsgesetz kennt den Begriff der Aberkennung nicht.

Vor diesem Hintergrund geht das Thüringer Innenministerium davon aus, dass sich die Fragen auf Personen beziehen, die selbst oder deren Eltern aus dem Gebiet stammen und nicht im Besitz der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit sind.

Klarstellend weise ich darauf hin, dass der in Frage 3 und 4 verwendete Begriff der Asylsuchenden bei der Beantwortung der Fragen im Sinn von abgelehnter Asylbewerber, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, ausgelegt wird. Nur für diesen Personenkreis kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 in Betracht. Auf Ausländer, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, trifft das nicht zu. Sie erhalten eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes. Ihnen kann ein Aufenthaltstitel nur im Ausnahmefall, das heißt bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs oder wichtiger Interessen der Bundesrepublik Deutschland, erteilt werden.

Zu 1.: Zum Stichtag 25. Oktober 2007 lebten in Thüringen 257 Menschen, die selbst oder deren Eltern aus dem Gebiet von Aserbaidschan stammen und nicht im Besitz der Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan sind. Die Aufschlüsselung nach Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Zu 2.: Derzeit haben 58 Personen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 gestellt. Die Aufschlüsselung nach Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Zu 3.: Eine Wiedererlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ist nach dem aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich möglich. Daher hält es die Landesregierung für rechtsstaatlich vertretbar, im Fall von abgelehnten Asylbewerbern, die selbst oder deren Eltern aus dem Gebiet von Aserbaidschan stammen und die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, entsprechende Bemühungen zu fordern.

Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. März 2007 steht der Verfahrensweise der Ausländerbehörden, im Rahmen des § 25 Abs. 5 ehemalige aserbaidschanische Staatsangehörige zur Beantragung des Wiedererwerbs der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aufzufordern, nicht entgegen. In diesem Urteil äußert sich das Verwaltungsgericht Meiningen nicht zur Zumutbarkeit der Beantragung des Wiedererwerbs der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit. Es stellte jedoch fest, dass von ehemaligen aserbaidschanischen Staatsangehörigen mit armenischer Volkszugehörigkeit nicht verlangt werden könne, die armenische Staatsangehörigkeit zu beantragen, um so Einreisevoraussetzungen nach Armenien zu schaffen.

Zu 4.: Regelungen, die sich auf bestimmte Staaten beziehen, existieren nicht. Es gibt lediglich eine Verwaltungsvorschrift, nach der es für die nach § 5Abs. 1 Nr. erforderliche Klärung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit als ausreichend angesehen wird, wenn Ausländer, die ihre Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit nicht zu vertreten haben, eine Negativbescheinigung der in Frage kommenden ausländischen Vertretungen über den Nichtbesitz der Staatsangehörigkeit des bisherigen oder mutmaßlichen Herkunftsstaates beibringen. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Wiedereinbürgerung grundsätzlich möglich, wird dem Betroffenen durch die für ihn unter Berücksichtigung des Einzelfalles aufgegeben, sich um die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu bemühen.