Altlastensanierung

Vorbemerkung der Fragesteller:

Die Landesregierung wendet jährlich hohe Summen für die Sanierung von Altlasten auf. Einerseits werden mit diesen Mitteln Kommunen unterstützt, die zur Sanierung von Altlasten herangezogen wurden, andererseits wird damit die Sanierung derjenigen Altlasten finanziert, für die ein Sanierungsverantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig verpflichtet werden kann. In diesen Fällen wird die Sanierung von der Hessischen Industriemüll Bereich Altlastensanierung und auf Kosten des Landes Hessen durchgeführt.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Altlastensanierung in Hessen ist vorbildlich. Seit 1989 besteht in Hessen die unmittelbare gesetzliche Verpflichtung, Altlasten zu sanieren (Hessisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz vom 10. Juli 1989; GVBl. I S. 198).

Sofern die Sanierungspflichtigen, in der Regel Eigentümer, Nutzer oder Verursacher, nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden können, kann der HIM als Träger der Altlastensanierung die Sanierung übertragen werden, ohne selbst sanierungspflichtig zu sein (Altlastensanierungsträger-Verordnung vom 30. Oktober 1989; GVBl. I S. 436).

Inzwischen bilden das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) sowie das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) die gesetzliche Basis für die Sanierungsmaßnahmen.

Sanierungspflichtige Kommunen werden mit Mitteln des Kommunalen Finanzausgleiches und der Altlastenfinanzierungsumlage unterstützt vom 20. Dezember 1989/6. Dezember 2000 1990 S. 2/2001 S. 94).

Den großen und bewohnten Altlasten, wie Stadtallendorf, Hessisch-Lichtenau, Lampertheim-Neuschloß, Farbenfabrik Vossen/Bad Homburg oder Pionierpark Mühlheim, galt und gilt wegen der Komplexität des Ve rfahrens und infolge der Wohnbebauung besondere Aufmerksamkeit. Dafür hat das Land und z.T. auch die Kommunen - von 1990 bis 2001 ca. 88,6 Mio. für die Sanierung von kommunalen Altlasten und 295,6 Mio. für die Sanierung von gewerblichen und Rüstungsaltlasten aufgebracht.

Große abgeschlossene Bodensanierungen, wie das Pintsch-Gelände oder das Pionierparkgelände in Mühlheim, seien hier als Beispiele für erfolgreiche Sanierungen gewerblicher Altlasten erwähnt. Auf dem sanierten Gelände in Mühlheim wird in wenigen Jahren ein Wohngebiet entstanden sein.

Auch in den folgenden Jahren werden erhebliche Finanzmittel erforderlich sein, um andere industrielle und kommunale Altlasten/Brachflächen zur Schonung des Naturhaushaltes wieder verfügbar zu machen.

Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass das Land Hessen bei der Altlastensanierung auf dem richtigen Weg ist. Die Landesregierung verfolgt das ehrgeizige Ziel, die Bodensanierung der großen Altlastenfälle in Hessen bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen abzuschließen.

Einen Überblick über sämtliche bislang erfassten und bewerteten Altlasten (Altstandorte und Altablagerungen) gibt Anlage 5.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantwortet der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten die Große Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Frage 1. Nach welchen Kriterien werden Kommunen bei der Sanierung von Altlasten unterstützt?

Das Land unterstützt die Kommunen

- finanziell mit 70 bis 90 v.H. Zuschüssen für Maßnahmen,

- bei der Durchführung und Verwaltung von Maßnahmen und Mitteln,

- durch die Pflege der Altflächendatei.

Kommunal verursachte Altlasten werden ausschließlich durch die hierfür verantwortlichen kommunalen Gebietskörperschaften saniert. Die Erfassung der kommunalen altlastenverdächtigen Flächen ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen. Die Daten werden in der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) geführten Altflächendatei aktuell gesammelt und bei Bedarf zur Verfügung gestellt bzw. bei Planungs- und Gestattungsverfahren eingebracht. Erfasst wurden im Westlichen ehemalige Deponien (Altablagerungen), von denen die bekannteste der inzwischen gesicherte Monte Scherbelino in Frankfurt am Main ist.

Die finanziellen Aufwendungen für die Erkundung, Untersuchung und Sicherung/Sanierung solcher Altlasten sind sehr hoch und überfordern damit oft die Finanzkraft der sanierungsverantwortlichen Gemeinden. Aus diesem Grund werden diese Maßnahmen in Höhe von i.d.R. 70 bis zu 90 v.H. aus dem kommunalen Finanzausgleich und der Altlastenfinanzierungsumlage finanziert. Erstuntersuchungen werden bis zu einem Betrag von 15.000 zu 100 v.H. gefördert. Ein diese Summe übersteigender Betrag wird anteilig in Höhe von i.d.R. 70 v.H. bis 90 v.H. bezuschusst. Die zweckgebundene Altlastenfinanzierungsumlage wird nach § 17 durch das Land jährlich von den kommunalen Entsorgungspflichten erhoben. Die Höhe der Umlage wird von dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern und für Sport und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt.

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten verwaltet diese Mittel. Die Zuwendungen richten sich nach dem jährlich aufzustellenden Sanierungsplan und der Altlastenfinanzierungsrichtlinie.

Obliegt die Sanierungspflicht einer ganz oder teilweise im kommunalen Eigentum stehenden Kapitalgesells chaft, können die Mittel der Kommune, die Anteile an der Gesellschaft hält, zur Weiterleitung bewilligt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Altlast als Folge der früheren Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaft entstanden ist und das zu sanierende Grundstück mindestens seit 1990 im Eigentum des Sanierungspflichtigen steht.

Der Sanierungsplan fasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung einer Altlast zusammen und wird vom zuständigen RPU für verbindlich erklärt.

Dabei sind in der Regel Boden- und Grundwassersanierungsplan zu unterscheiden.

Das Sanierungsprogramm enthält die zu erwartenden Kosten für die einzelnen Projekte, sowie eine Reihenfolge der geplanten Maßnahmen. Diese werden zunächst anhand eines speziellen Bewertungsverfahrens auf einheitlicher methodischer Basis bewertet und anschließend hessenweit mit anderen Projekten verglichen. Diese von den Staatlichen Umweltämtern erstellte Informationsgrundlage dient dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten zur Priorisierung von Förderprojekten. Dabei stellen die Kriterien Gefahr für Mensch und Umwelt, Projektreife, sinnvolle Finanzierungs- und Ausführungsabschnitte und die zeitgerechte Bereitstellung der erforderlichen Komplementärmittel durch die Gebietskörperschaften die wichtigsten Entscheidungsgrundlagen dar.

Nach Feststellung des Landeshaushaltes entscheidet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten über das Förderprogramm und teilt nach Festlegung des Fördersatzes den Regierungspräsidien mit, in welcher Höhe für jede Einzelmaßnahme Förderbeträge zur Verfügung gestellt werden.

Die Bewilligung, Auszahlung sowie die Führung des Verwendungsnachweises erfolgen durch das zuständige Regierungspräsidium.

Frage 2. Wie hoch waren die Ansätze hierfür im letzten Haushalt?

In Kapitel 17 43, Titelgruppe 72, Kommunaler Finanzausgleich, Zuweisungen für die kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung, standen im Haushaltsjahr 2001 7.158.086 zur Verfügung. Hinzu kommen Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2003 bis 2006 ff. (geschätzter Zeithorizont zur Realisierung der Maßnahmen, der jährlich zu überprüfen ist) in Höhe von 8.700.000.

In Kapitel 17 43, Titelgruppe 73, Zuweisungen für kommunale Gaswerkstandorte, standen 6.135.503 zur Verfügung. Hinzu kommen Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2003 bis 2006 in Höhe von 8.700.000.

Die Anzahl der sanierten Projekte und die Zuwendungen des Landes an die Kommunen von 1990 bis 2005 sind der Anlage 4 zu entnehmen.

In Kapitel 1743, Titel 883 01, Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise für die Beseitigung von Kieselrot, standen im Haushaltsjahr 2001 für Maßnahmen Mittel in Höhe von 3,07 Mio. sowie Verpflichtungsermächtigungen zulasten des Jahres 2002 in Höhe von 8,43 Mio. aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. Das Programm ist auf die Jahre 2001 und 2002 begrenzt.

Frage 3. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Sanierung von der HIMASG durchgeführt wird?

§ 14 Abs. 1 bestimmt: In den Fällen, in denen Sanierungsverantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, insbesondere wegen der Dringlichkeit der Sanierung die Bestandskraft einer Anordnung nicht abgewartet werden kann, überträgt die zuständige Behörde dem Träger der Altlastensanierung die Durchführung der Untersuchung oder Sanierung, ohne dass dieser Sanierungsverantwortlicher wird. Träger der Altlastensanierung in Hessen ist seit 1989 per Verordnung die HIM Sie gründete zur Wahrnehmung der Sanierungsträgerschaft den Bereich Altlastensanierung (ASG).

Frage 4. Wie hoch ist hierfür die Mittelbereitstellung des Landes, und sonstigen gewerblichen Altlasten

a) bis 1999,

b) seit 1999,

c) kumuliert?

Für die Untersuchung und Sanierung der Rüstungsaltlasten sowie der gewerblichen Altlasten wurden verausgabt:

Zu a) Von 1990 bis 1998 für Rüstungsaltlasten Mittel in Höhe von 93 Mio. und für die gewerblichen Altlasten 90 Mio..

Zu b) Seit 1999 bis 2001 für Rüstungsaltlasten Mittel in Höhe von 52 Mio. und für die gewerblichen Altlasten 53 Mio., mithin je rund 35 Mio. pro Jahr.

Im Haushaltsjahr 2002 stehen für die Rüstungsaltlasten Mittel in Höhe von rund 17,72 Mio. und für die gewerblichen Altlasten 20,23 Mio. zur Verfügung.

Zu c) Insgesamt leistete das Land Hessen von 1990 bis 2001 290,60 Mio. DM (149,00 Mio.) für die Sanierung von Rüstungsaltlasten und 287,63 Mio. DM (147,06 Mio.) für die Sanierung von gewerblichen Altlasten, mithin 578,23 Mio. DM bzw. rund 295,64 Mio..

Die Anzahl der sanierten Projekte und die Aufwendungen des Landes sind der Anlage 3 zu entnehmen. Es handelt sich bei diesen Zahlen um die von der HIM-ASG geleisteten Ausgaben ab 1993. Die Angaben von 1990 bis 1992 stellen die Sanierungskosten dar, die überwiegend von den Altlastenbehörden direkt verausgabt wurden.

Frage 5. Sind bereits Vorhaben bzw. Teilvorhaben abgeschlossen und, falls ja, mit welchen Maßnahmen?

Die erheblichen Bemühungen insbesondere der letzten Jahre ergaben 384 sanierte bzw. gesicherte Altlasten (46 Altablagerungen und 338 Altstandorte).

Hinzu kommen 44 sanierte Grundwasserschadensfälle (s. Anlage 1).

Davon wurden im Bereich der gewerblichen und Rüstungsaltlasten vom Land Hessen finanziert.