Formen des Jugendstrafvollzugs

(1) Bei Eignung kann der Gefangene in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzugs in freien Formen untergebracht werden. Hierzu gestattet der Anstaltsleiter dem Gefangenen, die Jugendstrafe in einer dazu zugelassenen Einrichtung der Jugendhilfe zu verbüßen.

Die Eignung ist bei Gefangenen unter 18 Jahren stets zu prüfen.

(2) Der Jugendstrafgefangene soll in einer Jugendstrafanstalt oder Teil einer Jugendstrafanstalt ohne oder mit verminderten Vorkehrun gen gegen Entweichung untergebracht werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass ein Gefangener sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird.

(3) Eignet sich der Gefangene nicht für den Jugendstrafvollzug in freier Form oder den offenen Vollzug, so wird er in einer geschlossenen Jugendstrafanstalt oder einer Abteilung mit Vorkehrungen gegen Entweichung untergebracht. Erweist sich der Gefangene für die Unterbringung in freier Form oder im offenen Vollzug während des Aufenthaltes dort als nicht geeignet, wird er in den geschlossenen Jugendstrafvollzug verlegt.

(4) Eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug ist abweichend von Absatz 3 auch dann zulässig, wenn ein Jugendstrafgefangener diese Form der Unterbringung in der Jugendstrafanstalt ausdrücklich wünscht und dafür zwingende Gründe vorliegen. Zuvor sind dem Gefangenen die Ausgestaltung des geschlossenen Vollzuges und dessen Folgen für seine künftige persönliche Alltags- und Lebensgestaltung in der Jugendstrafanstalt in einer ihm verständlichen Art und Weise zu erläutern.

7. Nach § 63 wird folgender neue § 64 eingefügt: § 64

Pflichtverstöße, Konfliktregulierung, unabhängige Vertrauensperson:

(1) Verstöße von Gefangenen gegen Pflichten, die diesen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, im erzieherischen Gespräch mit dem Sozialarbeiter oder Psychologen aufzuarbeiten. Dabei soll dem Gefangenen im Hinblick auf das Erreichen des Förderungs- und Vollzugsziels sein Fehlverhalten verdeutlicht werden.

(2) Verbleibende, schwerwiegende oder wiederholte Konflikte zwischen Gefangenen sowie zwischen Gefangenen und Bediensteten der Jugendstrafanstalt sind im Wege einer ausgleichenden Konfliktregulierung zu schlichten.

(3) Zur Vermittlung und Regulierung von Konflikten und zur Schlichtung der von Bediensteten der Jugendstrafanstalt gegenüber Gefangenen veranlassten Maßnahmen wird in jeder Jugendstrafanstalt eine methodisch arbeitende unabhängige Vertrauensperson eingesetzt.

Eine für diese Tätigkeit besonders ausgebildete und in der Konfliktregulierung erfahrene Person wird hierzu als unabhängige Vertrauensperson für die jeweilige Jugendstrafanstalt vom Thüringer Justizministerium bestellt.

(4) Die unabhängige Vertrauensperson hat die Aufgabe, bei den am Konflikt beteiligten Gefangenen und Bediensteten der Jugendstrafanstalt die Einsichtsfähigkeit für eigenes und fremdes Empfinden, Denken und Handeln zu wecken und ihnen den Konflikt auslösenden Mechanismus bewusst zu machen.

(5) Die Konfliktregulierung durch die unabhängige Vertrauensperson ist unter Beachtung des Vollzugsziels vorrangig gegenüber anderen Ordnungsmaßnahmen der Jugendstrafanstalt. Dabei können als Maßnahmen zur Konfliktregelung, insbesondere eine Entschuldigung, Schadensbeseitigung oder -wiedergutmachung, vereinbart oder angeordnet werden.

(6) Jedem Gefangenen ist der ungehinderte Kontakt und Zugang zur unabhängigen Vertrauensperson zu ermöglichen. Auf Ersuchen von Jugendstrafgefangenen gewährt die unabhängige Vertrauensperson ihnen bei Verfahrensschritten in Angelegenheiten des Rechtsschutzes die erforderliche Unterstützung oder vermittelt ihnen die erforderliche Unterstützung.

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann die unabhängige Vertrauensperson ein beratendes Gremium (Schlichtungskommission), das aus je einem Vertreter des psychologischen Dienstes, des sozialtherapeutischen Dienstes, des Vollzugsdienstes, des Jugendstrafanstaltsbeirates und der Jugendstrafgefangenenvertretung besteht, bilden. Der Vertreter der Jugendstrafgefangenenvertretung wirkt ausschließlich mit beratender Stimme in der Schlichtungskommission mit. Die unabhängige Vertrauensperson berücksichtigt die von der Schlichtungskommission zur Konfliktregulierung unterbreiteten Vorschläge, soweit diese mit dem Förderungs- und Vollzugsziel vereinbar sind, ohne jedoch an diese gebunden zu sein.

(8) Die unabhängige Vertrauensperson kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit mit dem Jugendstrafanstaltsbeirat beraten.