Fördermittel

Oktober 2007 hat folgenden Wortlaut:

Die Untere Wasserbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises beabsichtigt den Erlass einer Sanierungsanordnung zur Abwassereinleitung in der Gemeinde Bruchstedt. Der Anordnungsadressat, der Abwasserzweckverband Mittlere Unstrut, hat am 24. September 2007 beschlossen, gegen die Sanierungsanordnung keinen Widerspruch einzulegen.

Hintergrund der Sanierungsanordnung ist der ungenügende Zustand der Teilortskanalisation, die offenbar nicht mehr voll funktionstüchtig ist. In der Sanierungsanordnung wird der Abwasserzweckverband verpflichtet, die Abwasserbehandlung in Bruchstedt bis zum 1. Januar 2023 nach den gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Bruchstedt liegt in einer Trinkwasserschutzzone III.

Am 25. Januar 2007 erließ die Untere Wasserbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises gegenüber einem Grundstückseigentümer in der Gemeinde Bruchstedt einen Bescheid, wonach innerhalb von 62 Tagen eine neue Grundstücksentwässerungsanlage zu errichten und an die Teilkanalisation anzuschließen war. Der Bescheid war mit Zwangsgeld bewehrt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Anforderungen an die Abwasserentsorgung ergeben sich aus der Einordnung eines Entsorgungsgebietes in eine Trinkwasserschutzzone III?

2. Welche Gründe gibt es ggf. für die unterschiedlichen Zeithorizonte zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände bei der Abwassereinleitung aus oben angesprochenen Sachverhalten aus Sicht der Unteren Wasserbehörde? Inwieweit ist dabei zu berücksichtigen, dass sich Bruchstedt in einer Trinkwasserschutzzone III befindet?

3. Inwieweit hat die Untere Wasserbehörde Hinweise zum gegenwärtigen Zustand der Teilortskanalisation bei der Anordnung für Zwangsanschlüsse von Grundstücken berücksichtigt?

4. Aus welchen Gründen wurden durch die Untere Wasserbehörde Anträge von Grundstückseigentümern zur Fristverlängerung des Zwangsanschlusses (drei Monate) an die Teilortskanalisation abgelehnt, obwohl bekannt war, dass diese Abwasseranlage nicht voll funktionstüchtig ist und erst bis 2023 saniert werden soll?

5. Inwieweit haben Widersprüche von Grundstückseigentümern gegen den Zwangsanschluss an eine nicht voll funktionsfähige Teilortskanalisation aufschiebende Wirkung?

6. Welche Umweltbelastungen sind im Zusammenhang mit der nicht gesicherten Funktion der Abwasserkanalisation in Bruchstedt zu erwarten und wie wird deren Duldung bis 2023 in einer Trinkwasserzone III begründet?

7. Welche Funktionsstörungen weißt gegenwärtig die Abwasserkanalisation Bruchstedt auf? Seit wann bestehen diese? Seit wann sind diese der Unteren Wasserbehörde bekannt?

8. Welche Investitionen sind notwendig, um die Sanierungsanordnung gegenüber dem Abwasserzweckverband zur Abwasserbehandlung in Bruchstedt umzusetzen?

9. Wie wird die Erhebung von Abwassergebühren für Teileinleiter in Bruchstedt begründet, sind doch die Funktionsfähigkeit der Abwasserkanalisation sowie eine Verbindung zu einem Vorfluter bzw. einen leitungsgebundenen Entwässerungssystem offenbar nicht gegeben?

10.Mit welchen Ergebnissen wurde ggf. im Rahmen der Fachaufsicht die beabsichtigte Sanierungsanordnung zur Abwasserbeseitigung in Bruchstedt geprüft?

11.Welche Schlussfolgerungen ergeben sich für das Handeln der Landesregierung aus der nachgefragten Sachdarstellung und wie werden diese begründet?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. November 2007 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen:

Eine Sanierungsanordnung für die Gemeinde Bruchstedt wurde derzeit noch nicht erteilt. Das Verfahren befindet sich in der Anhörungsphase.

Unter dem Blickwinkel, dass die Maßnahmen in der Gemeinde Bruchstedt in das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eingestellt werden können und die Bereitstellung von Fördermitteln des Landes Thüringen dann gegeben wäre, ist der Anschluss der Gemeinde Bruchstedt an die Kläranlage in Bad Tennstedt bis zum Jahr 2015 möglich. Der Termin 2023 für die Sanierungsanordnung war eine erste Diskussionsgrundlage. Derzeit ist aus fachlicher Sicht noch keine endgültige Frist festgelegt.

Zu 1.: Die Anforderungen ergeben sich bei den nach § 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes fortgeltenden Wasserschutzgebieten aus dem Schutzzonenbeschluss i. V. m. der TGL 43850/01-06 und der Arbeitshilfe - Zulässigkeit von Maßnahmen in Wasserschutzgebieten - des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12. Februar 2007. Pauschal kann die Frage nicht beantwortet werden. Die Anforderungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Rahmenbedingungen und sind immer eine Einzelfallentscheidung.

Zu 2.: Die zu setzenden Fristen müssen es dem Gewässerbenutzer ermöglichen, die auf Grund einer wasserrechtlichen Anordnung erforderlichen Maßnahmen in einem angemessenen und zumutbaren Zeitraum zu treffen.

Zu berücksichtigen sind dabei die wasserwirtschaftliche Dringlichkeit der Sanierungsanordnung, der für die technische Realisierung notwendige Zeitaufwand und der Zeitraum für die notwendigen Maßnahmen.

Dass im Hinblick auf die Trinkwasserschutzzone (TWSZ) III in Bruchstedt der Stand der Technik hergestellt werden muss, ist sowohl dem Abwasserzweckverband (AZV) als auch der Unteren Wasserbehörde bekannt.

Dieser Sachverhalt wurde auch im derzeit bestätigten ABK berücksichtigt. Im Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) ist der Hauptsammler Bruchstedt nach Bad Tennstedt für das Jahr 2013 eingeordnet. Erst nach Herstellung der Verbindung zur zentralen Kläranlage können einzelne TOK an diese angeschlossen werden.

Zu berücksichteigen ist aber auch, dass im Zuständigkeitsbereich des AZV Mittlere Unstrut Gebiete mit einer höheren Priorität (TWSZ II) vorrangig behandelt werden müssen.

Die untere Wasserbehörde sieht insbesondere die Geeignetheit der öffentlichen Abwasseranlage für die Herausleitung von Abwasser aus dem Wasserschutzgebiet trotz aller Mängel dieser Anlage als gegeben an und hat dies bei der Anordnung berücksichtigt.

Zu 4.: Es gab kein Antrag auf Fristverlängerung. Weiterhin verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 3 und 6.

Zu 5.: Inwieweit Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung entfalten, bemisst sich nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Zu 6.: Der unteren Wasserbehörde sind keine Umstände bekannt, welche die Schlussfolgerung einer nicht gesicherten Funktion der Abwasserkanalisation in Bruchstedt zulassen. Dies ändert auch der Umstand nicht, dass möglicherweise einzelne Undichtigkeiten bestehen. Die Hauptfunktion der Herausleitung des größten Teils der Abwässer aus der Trinkwasserschutzzone bleibt gleichwohl gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Zu 7.: Laut Eigenkontrollbericht 2006 gemäß § 6 Abs. 3 i. V. m. Anlage 1 Nr. 7 der Thüringer Abwasser Eigenkontrollverordnung des AZV Mittlere Unstrut liegen keine Kanalschäden der Zustandsklasse null (sofortiger Handlungsbedarf) oder eins (kurzfristiger Handlungsbedarf) vor.

Zu 8.: Nach Erteilung der Sanierungsanordnung ist es erforderlich, die Ortslage Bruchstedt an die Kläranlage Bad Tennstedt anzuschließen. Hierzu sind die Errichtung der Verbindungsleitung sowie die Regenentlastungsanlage und das dazugehörige Pumpwerk erforderlich. Hinzu kommt die öffentliche Entwässerungseinrichtung in der Gemeinde Bruchstedt.

Zu 9.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde betreibt der AZV Mittlere Unstrut in der Gemeinde Bruchstedt eine öffentliche Einrichtung, die aus mehreren technisch selbständigen Anlagen besteht. Die Erhebung einer Teileinleitergebühr in Bruchstedt erfolgt gemäß § 14 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des AZV Mittlere Unstrut.

Zu 10.: Die Notwendigkeit für eine fachaufsichtliche Prüfung war bisher nicht gegeben. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Zu 11.: Aus der nachgefragten Sachdarstellung ergibt sich keine Notwendigkeit für Schlussfolgerungen der Landesregierung.