Begriff der Kostenträger im Gesetz definiert

Zu Absatz 6 Die Personen, die den Krankentransport auf Grundlage einer Genehmigung nach § 23 durchführen, sind Leistungserbringer im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Absatz 5 verwiesen.

Zu Absatz 7:

Erstmals wird der Begriff der Kostenträger im Gesetz definiert. Hierbei handelt es sich um die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 4:

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2. Die Begriffe der Notfallrettung und des Krankentransports sind in § 3 definiert. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Rettungsdienst sowohl in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes als auch in Form der Luftrettung erbracht wird.

Zu Absatz 2:

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 2. Die Notfallrettung und der Krankentransport bilden weiterhin eine medizinisch-organisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 3.

Es wird klargestellt, dass der Rettungsdienst auch Medikamente, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern kann, soweit sie zur Versorgung von Notfallpatienten dienen sollen.

Zu § 5:

Zu Absatz 1:

Zu den Sätzen 1 bis 3:

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der Berg- und Wasserrettung als eigene Aufgabe im Sinne des § 6 Abs. 3 und des § 87 der Thüringer Kommunalordnung flächendeckend sicherzustellen. Zum bodengebundenen Rettungsdienst zählen die Notfallrettung nach § 3 Abs. 3 und der Krankentransport nach § 3 Abs. 4. Ausdrücklich ausgenommen ist die notärztliche Versorgung, die nach § 7 Abs. 1 künftig durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen sichergestellt wird.

Zu Satz 4 Nach dieser Bestimmung können die kommunalen Aufgabenträger die Aufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes in Formen der Zusammenarbeit nach dem Dritten und Vierten Teil des Thüringer Geset zes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wahrnehmen.

Insbesondere können zur wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes (§ 1 Abs. 2) Zweckvereinbarungen über Rettungsdienstbereiche getroffen oder die Aufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes auf einen Zweckverband übertragen werden. Durch die Verweisung auf den Dritten und Vierten Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wird sowohl die Möglichkeit des Erlasses einer Pflichtvereinbarung nach § 15 als auch die Gründung eines Pflichtverbandes nach § 25 eröffnet, falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Verweis hat rein klarstellende Natur, die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Zu Absatz 2:

Zu Satz 1 Nach der Bestimmung ist das Land wie bereits nach dem bisherigen § 3 Abs. 3 Aufgabenträger der Luftrettung.

Zu Satz 2 Es wird klargestellt, dass die Luftrettung eine den übrigen Rettungsdienst ergänzende Funktion hat.

Die Luftrettung dient in erster Linie dem Zweck, den Notarzt schnell zum Notfallort zu bringen. Indikationsabhängig kann sich daran der Transport des Notfallpatienten ins Krankenhaus anschließen. Über diese Primäreinsätze hinaus soll durch die Luftrettung gewährleistet werden, dass Patienten auf dem Luftweg von einer Behandlungs- oder Diagnoseeinrichtung zu einer anderen transportiert werden, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit oder nach der Indikation geboten ist. Auch bei diesen Sekundärtransporten erfolgt immer eine notärztliche Begleitung. Der bodengebundene Rettungsdienst und die Luftrettung greifen ineinander, wobei die Luftrettung den bodengebundenen Rettungsdienst ergänzt.

Die Luftrettung soll als ein sehr kostenintensives Rettungsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur dann zum Einsatz kommen, wenn dies zum Wohl des Patienten, das immer im Vordergrund stehen muss, erforderlich erscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einsatz aus der ex-post-Betrachtung erforderlich gewesen wäre. Die Luftrettung hat insbesondere dort Vorrang, wo eine zeitgerechte Zuführung des bodengebundenen Notarztes nicht möglich ist, in einem besonderen Fall Notärzte aus größeren Entfernungen schnell herbeigeführt werden müssen, sich von vornherein aufgrund der Indikation die Notwendigkeit eines Lufttransportes abzeichnet oder Patienten über größere Entfernungen schnell transportiert werden müssen. Der Rettungstransporthubschrauber kann wegen der technisch bedingten Einschränkungen nicht bei jedem Wetter eingesetzt werden.

Zu § 6:

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen der §§ 4 und 15 wird künftig stärker zwischen der Durchführung der Notfallrettung (Absatz 1) und der Durchführung des Krankentransports (Absatz 4) differenziert.

Zu Absatz 1:

Zu Satz 1 Die Notfallrettung kann durch die Aufgabenträger Dritten - so genannten Durchführenden - übertragen werden. Hierzu ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach den §§ 54 bis 62 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht hingegen eine Genehmigung nach § 23 erforderlich. Dem Aufgabenträger bleibt es unbenommen, die Notfallrettung selbst (zum Beispiel eine kreisfreie Stadt durch ihre Feuerwehr) durchzuführen. Dritte im Sinne des Gesetzes können auch andere öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (zum Beispiel kreisangehörige Gemeinden) sein.

Zur Notfallrettung zählen nach § 3 Abs. 3 die Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten mit dem Ziel, die Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. Öffentlichrechtliche Verträge über die Durchführung der Notfallrettung im bodengebundenen Rettungsdienst können die kommunalen Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 beziehungsweise die Rettungsdienstzweckverbände nach § 5 Abs. 1 Satz 4 abschließen. Das Land kann die Durchführung der Luftrettung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Dritte übertragen. Der jeweilige Vertrag kann jedoch nur mit Betrieben geschlossen werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 erfüllen.

Von einer Regelung zum Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrages, insbesondere zum Ablauf des Auswahlverfahrens bei mehreren in Betracht kommenden Bewerbern, wird bewusst abgesehen. Zu der Frage, ob nach der EU-Vergaberichtlinie 2004/18/EG und den darauf basierenden bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Ausschreibungspflicht für rettungsdienstliche Leistungen besteht, bleibt das in Aussicht gestellte Klageverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwarten. Für den Fall, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung der EU-Kommission folgt und eine Ausschreibungspflicht bejaht, bedürfte es über die Bestimmungen der §§ 97 ff. GWB hinaus keiner nochmaligen Regelung im Thüringer Rettungsdienstgesetz. Sollte nach Europa- beziehungsweise Bundesrecht bestehen, würde eine Regelung im Thüringer Rettungsdienstgesetz die Aufgabenträger binden und ihren Handlungsspielraum einschränken.

Zu Satz 2 Die Anforderungen an die Leistungserbringer nach § 27 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 28 und 29 gelten auch für die Betriebe, denen die Notfallrettung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden soll. Das bedeutet, dass auch die Durchführenden dafür verantwortlich sind, dass der Betrieb ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geführt wird. Sie sind verpflichtet, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes geboten ist (§ 27 Abs. 2). Sie haben an Maßnahmen der Qualitätssicherung mitzuwirken (§ 27Abs. 3). Für die Durchführenden gelten ebenfalls die Betriebspflichten nach § 28.