Notarzt

Darüber hinaus sind die uneinbringlichen Forderungen ansatzfähig. Im Gegensatz zu Fehleinsätzen werden zugunsten eines Notfallpatienten rettungsdienstliche Leistungen am Notfallort erbracht, jedoch können die Kosten aus verschiedenen Gründen nicht gegenüber dem Benutzer des Rettungsdienstes geltend gemacht beziehungsweise durchgesetzt werden. Die uneinbringlichen Forderungen sind wie die Kosten für Fehleinsätze von denjenigen anteilmäßig zu tragen, welche rettungsdienstliche Leistungen in Anspruch nehmen und nicht von der Allgemeinheit.

Auch die Kosten des Einsatzes des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters bei größeren Notfallereignissen im Sinne des § 17 Abs. 1 sind ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes. Ohne eine medizinische und organisatorische Leitung des rettungsdienstlichen Einsatzes kann eine fachgerechte medizinische Versorgung der Patienten nicht geleistet werden. Nicht zu den rettungsdienstlichen Kosten zählen allerdings die Ausbildungskosten für den Leitenden Notarzt und den Organisatorischen Leiter sowie ihre Dienstkleidung und zusätzliche Ausrüstung. Diese Kosten hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rahmen seines nach § 13 bestehenden Auftrags zur Qualitätssicherung zu tragen.

Zu Satz 4 Zuwendungen des Landes, des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind anzugeben und bei der Ermittlung der Benutzungsentgelte kostenmindernd zu berücksichtigen. Das Nähere zur Ermittlung der Kosten wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 geregelt.

Zu Absatz 3:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 4.

Zu Absatz 4:

Die Bestimmung regelt die Kostentragung bei arztbegleiteten Krankentransporten, bei denen das abgebende Krankenhaus für die Sicherstellung der ärztlichen Begleitung des Patienten verantwortlich ist (§ 8). Handelt es sich hingegen um einen Fall der Notfallrettung, bleibt es bei der allgemeinen Kostenregelung nach den Absätzen 1 und 2.

Zu § 21

Zu Absatz 1:

Zu Satz 1 Die Bestimmung stellt klar, dass die Kosten für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Kosten des Rettungsdienstes sind und somit nicht über die Vergütungen für die vertragsärztliche Versorgung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch refinanziert werden.

Zu Satz 2 Die Bestimmung benennt zur Klarstellung diejenigen Kosten, die mit der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Zu den Kosten für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung gehören zunächst die Kosten für die Vergütung der Notärzte. Die Notarztvergütung kann entsprechend der bisherigen Praxis im Wege eines Rahmenvertrages landesweit vereinbart werden, wobei regionale Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf das Einsatzaufkommen der Notärzte, berücksichtigt werden können. Vertragspartner einer gemeinsamen Vergütungsvereinbarung wären die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen einerseits und die Notärzte beziehungsweise die Krankenhäuser als Arbeitgeber der im Krankenhaus tätigen Notärzte andererseits. Die Notärzte können sich durch ihre Interessenvertretung, die Arbeitsgemeinschaft der in Thüringen tätigen Notärzte, und die Arbeitgeber durch ihre Verbände vertreten lassen. Der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen bleibt es unbenommen, die Vergütung der Notärzte auch anderweitig zu gestalten.

Darüber hinaus zählen die für die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags erforderlichen Verwaltungskosten (wie etwa Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Notärzten, Kosten für die Erstellung der Notarztdienstpläne oder Kosten für die Abrechnung der Notarzteinsätze) ebenso zu den Kosten für die notärztliche Versorgung wie die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu erstattenden tatsächlichen Kosten der Krankenhäuser, wenn diese Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung stellen oder freistellen.

Des Weiteren sind die Kosten des Schiedsverfahrens nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Kosten der notärztlichen Versorgung. Über das Schiedsverfahren hinaus gehende Kosten, wie insbesondere Prozesskosten im Fall eines Verwaltungsgerichtsverfahrens nach § 7 Abs. 3 Sätze 4 bis 7, sind dagegen nicht umlagefähig.

Schließlich gehören auch die Kosten für Fehleinsätze und uneinbringliche Forderungen sowie alle sonstigen für die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags erforderlichen Aufwendungen zu den Kosten der notärztlichen Versorgung. Die Aufzählung ist nicht abschließend (vergleiche insbesondere).

Zu Satz 3 Durch die vollständige Umlage aller ansatzfähigen Kosten für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung auf die zu erhebenden Benutzungsentgelte wird gewährleistet, dass der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen keine Mehraufwendungen für ihre Aufgabenerfüllung entstehen.

Zu Absatz 2:

Zu Satz 1 Die Benutzungsentgelte für die notärztliche Versorgung werden nach dem im Rettungsdienst bewährten Verhandlungsprinzip zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Kostenträgern und ihren Verbänden vereinbart. Nach dem entsprechend geltenden § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 sind diese Benutzungsentgelte so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung decken. Hierzu hat die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten für die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags zu ermitteln.

Zu Satz 2 Sofern eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen oder die Kostenträger und ihre Verbänden zu Verhandlungen aufgefordert haben, nicht zustande kommt, erhebt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen aufgrund einer Satzung Benutzungsgebühren für die notärztliche Versorgung.

Nach dem entsprechend geltenden § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 sind diese Benutzungsgebühren so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung decken. Hierzu hat die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten für die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags zu ermitteln.

Bevor die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen eine Gebührensatzung beschließt, hat sie nach dem entsprechend geltenden § 20 Abs. 3 den Satzungsentwurf mit einer Darstellung der ansatzfähigen Kosten den Kostenträgern und ihren Verbänden zuzuleiten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben. Damit wird den Kostenträgern und ihren Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen ihre Position zum Satzungsentwurf vor einer Zuleitung an das Landesverwaltungsamt zur Genehmigung abschließend darzustellen.

Zu Satz 3 Mit dem Verweis auf die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 4, 11 und 15 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung werden die formellen und materiellen Anforderungen an die Gebührensatzung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sowie weitere Verfahrensregelungen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 muss die Gebührensatzung den Gebührenpflichtigen, den die Benutzungsgebühr begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Benutzungsgebühr sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Nach § 4 besteht die Möglichkeit, von der Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Kleinbeträgen abzusehen und Centbeträge aufbeziehungsweise abzurunden. Auf Grundlage des § 11 kann die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen als Gegenleistung für ihre Verwaltungstätigkeiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, von diesem Verwaltungsgebühren erheben. Hierzu hat sie Möglichkeit, durch Satzung das Thüringer Verwaltungskostengesetz nebst Gebührenverzeichnis für anwendbar zu erklären. Darüber hinaus kann sie die Erstattung der entstandenen Auslagen verlangen. Über § 15 sind bestimmte Regelungen der Abgabenordnung, beispielsweise zum Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, entsprechend anzuwenden.