Dazu gehören ausdrücklich auch die Investitionskosten für den Kanalbau

November 2007 hat folgenden Wortlaut:

Der Kommunale Wasser- und Abwasserzweckverband Meininger Umland (KWA) fordert von Grundstückseigentümern in der Gemeinde Henneberg auf Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Abwasserbeiträge für den Kanalbau für erschlossene Grundstücke. Die Grundstückseigentümer hatten von einem privaten Erschließungsträger die Grundstücke erworben. Mit dem Kaufvertrag wurde vereinbart, dass alle Erschließungsleistungen mit Ausnahme der Kosten für die Kläranlage im Kaufpreis enthalten sind.

Dazu gehören ausdrücklich auch die Investitionskosten für den Kanalbau. Der KWA vertritt die Auffassung, dass er per Gesetz verpflichtet sei, den Ausbaubeitrag für den Kanalbau zu erheben (vgl. Freies Wort, Lokalausgabe Meiningen vom 13. Oktober 2007).

Ich frage die Landesregierung:

1. Aufgrund welcher Vereinbarung wurde das Wohngebiet Am Schulgarten in der Gemeinde Henneberg durch einen privaten Dritten erschlossen? Wie war diese Vereinbarung hinsichtlich der zu tätigenden Erschließungsleistungen geregelt? Inwieweit unterlag diese Vereinbarung der rechtsaufsichtlichen Würdigung/Genehmigung?

2. Wie begründet der Zweckverband KWA seine Beitragsforderung im dargestellten Fall? Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Beitragsforderung durch den Zweckverband und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

3. Welche gleichartigen weiteren Fälle im Verbandsgebiet des KWA sind der Landesregierung gegenwärtig bekannt?

4. Unter welchen Voraussetzungen müssen Grundstückseigentümer in nach 1990 neu erschlossenen Wohngebieten Abwasserbeiträge nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz entrichten? Wie werden diese Voraussetzungen durch die Landesregierung begründet? Liegen diese Voraussetzungen im dargestellten Fall vor?

5. Inwieweit kann der Zweckverband KWA bei der Erhebung von Teilbeiträgen im beschriebenen Fall auf die Erhebung von Teilbeiträgen innerörtliches Kanalnetz verzichten? Mit welchem Ergebnis hat der KWA diese Möglichkeit geprüft?

11. Januar 2008

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Im Jahre 1994 wurde nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zwischen der Gemeinde Henneberg und der Fa. Böttcher-Bauträger-Immo ein Erschließungsvertrag für die Erschließung des Wohngebietes Schulgarten geschlossen.

§ 1 des Vertrages regelt, dass die Erschließung des Wohngebiets Schulgarten in der Gemeinde Henneberg durch die Fa. Böttcher-Bauträger-lmmo übernommen wird. Die gesamten Erschließungskosten des Wohngebietes werden von der Fa. Böttcher-Bauträger-lmmo getragen.

Von den Anschlusskosten des gesamten Wohngebietes werden die Kosten der neu zu erstellenden Kläranlage, welche gesondert nach Abschluss der Baumaßnahme den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt werden sollen, ausgenommen.

Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung des Erschließungsvertrages war nicht angezeigt.

Zu 2.: Grundsätzlich ist zwischen der Erschließung des Wohngebietes Schulgarten, die mit Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde Henneberg und der Fa. Böttcher-Bauträger-lmmo geregelt wird und der beitragsrechtlichen Veranlagung für die gesamte öffentliche Einrichtung des Aufgabenträgers, hier des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Meininger Umland, zu unterscheiden.

Rechtsgrundlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Meininger Umland zur Erhebung von Abwasserbeiträgen ist die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) vom 2. Dezember 2005.

Hiernach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann. Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind im vorliegenden Fall entsprechende Beitragspflichten entstanden.

Zu 3.: Im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Meininger Umland gibt es insgesamt 24

Fälle, in denen Wohn- bzw. Gewerbegebiete durch die Gemeinden und vier weitere Fälle, in denen die Erschließung durch einen privaten Erschließungsträger vorgenommen wurde. Auf die Übersicht in der Anlage wird verwiesen.

Zu 4.: Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen.

Zu 5.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde werden durch den Zweckverband keine Teilbeiträge erhoben.

Dr. Gasser Minister Anlage Hinweis:

Anlage zur Kleinen Anfrage 2166

Tabellarische Zusammenstellung anhand der bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorliegenden Unterlagen: Gemeinde Erschließungsgebiet Bibra WG Amsberg Frankenheim WG Mäusgehäu Frankenheim WG Pfarrwiese Harpf MG im Kreuz Harpf WG Kirchhag Jüchsen WG Alm Jüchsen WG Witte Jüchsen MG Brauwiesen Metzels WG Solzberger Weg Neubrunn GG Himmelsfleck Obermaßfeld WG rechts vom breiten Weg Rentwertshausen WG Triebweg Rippershausen WG Am Sängerplatz Rippershausen WG Am Sägewerk OT Melkers GG Sandfeld Ritschenhausen WG Weißer Weg Stepfershausen WG Steinhauck Untermaßfeld GG Im Wiesgrund Untermaßfeld WG Bachgrund Utendorf WG im Teufelsbett Vachdorf GG Riethweg Vachdorf WG Reifelstal Wallbach WG Am Gänsberg Walldorf WG Friedensstraße Walldorf WG Th.