Landesregierung

Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden leiten nach derartigen Feststellungen entsprechende Verfahren ein, um rechtmäßige Verhältnisse wiederherzustellen. Diese Zielstellung kann erreicht werden durch nachträgliche Genehmigung, Teilrückbau, vollständige Beseitigung oder Nutzungseinschränkungen.

In Drucksache 4/2686 vertritt die Landesregierung die Auffassung, ein Bebauungsplan, der nur zur Legalisierung von so genannten Schwarzbauten aufgestellt wird, würde sich als Gefälligkeitsplanung darstellen und insofern nach der Rechtsprechung nichtig sein. Würde hingegen ein Bebauungsplan aufgestellt, in dessen Wirkungsbereich sich auch ungenehmigte Baumaßnahmen befänden, die somit teilweise nachträglich genehmigt würden, handele es sich um ein zulässiges kommunales Handeln.

Das Landratsamt Wartburgkreis fungiert als Bauaufsichtsbehörde für das gesamte Kreisgebiet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde auch eine Duldung nicht genehmigter Baumaßnahmen vornehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen hat die Bauaufsichtsbehörde des Wartburgkreises seit 1. Juli 1999 ungenehmigte Baumaßnahmen festgestellt (bitte Einzelaufstellung nach Kalenderjahren)?

2. In wie vielen Fällen hat die Bauaufsichtsbehörde des Wartburgkreises seit 1. Juli 1999 eine nachträgliche Genehmigung erteilt? Welche Auflagen wurden dabei erteilt? In wie vielen dieser Fälle wurden erhöhte Baugenehmigungsgebühren erhoben? (bitte Einzelaufstellung nach Kalenderjahren)

3. In wie vielen Fällen hat die Bauaufsichtsbehörde des Wartburgkreises so genannte Baueinstellungen seit 1. Juli 1999 verfügt? In wie vielen dieser Fälle wurde die Einstellungsverfügung wieder aufgehoben?

Mit welchen Auflagen war dabei die Aufhebung verbunden? (bitte Einzelaufstellung nach Kalenderjahren)

4. In wie vielen Fällen hat die Bauaufsichtsbehörde des Wartburgkreises seit 1. Juli 1999 bei nicht genehmigten Baumaßnahmen einen Teilrückbau veranlasst (bitte Einzelaufstellung nach Kalenderjahren)?

5. In wie vielen Fällen hat die Bauaufsichtsbehörde des Wartburgkreises seit 1. Juli 1999 bei nicht genehmigten Baumaßnahmen eine vollständige Beseitigung verlangt (bitte Einzelaufstellung nach Kalenderjahren)?

15. Januar 2008

6. In wie vielen Fällen hat die Bauaufsichtsbehörde des Wartburgkreises seit 1. Juli 1999 bei nicht genehmigten Baumaßnahmen Nutzungseinschränkungen ausgesprochen? Um welche Nutzungseinschränkungen handelte es sich dabei? (bitte Einzelaufstellung nach Kalenderjahren)

7. Welche Gemeinden des Wartburgkreises haben seit 1. Juli 1999 Bebauungspläne erlassen, in dessen Wirkungsbereichen sich zum Zeitpunkt des Erlasses ungenehmigte Baumaßnahmen befanden?

8. In wie vielen Fällen hat die Bauaufsichtsbehörde des Wartburgkreises seit 1. Juli 1999 bei nicht genehmigten Baumaßnahmen so genannte Duldungen ausgesprochen? Wie wurden diese Duldungen begründet? (bitte Einzelaufstellung nach Kalenderjahren)

Das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen:

Die in der Kleinen Anfrage erbetenen Daten liegen der Landesregierung nicht vor.

Daher wurde das Landratsamt Wartburgkreis um Stellungnahme gebeten. Das Landratsamt weist darauf hin, dass das von ihm verwendete Computerprogramm eine Auswertung nach den abgefragten Daten nicht zulässt.

Die in Betracht kommenden Fälle werden unter dem Kriterium ordnungsbehördliche Verfahren erfasst. Hierzu gehören neben Baueinstellungs- und Beseitigungsverfügungen auch Verfahren wegen einer Abweichung von Baugenehmigungen, wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung von Unterlagen, wegen einer unzureichenden Unterhaltung baulicher Anlagen usw.

Zu 1.

Zu 2.: Die abgefragten Daten können mit dem eingesetzten EDV-Programm nicht ermittelt werden.

Um die Frage beantworten zu können, müssten von den zu 1. erwähnten mehr als 1500 Vorgängen diejenigen herausgezogen werden, bei denen sich an das ordnungsbehördliche Verfahren ein Baugenehmigungsverfahren angeschlossen hat. Diese Analyse und Auswertung dürfte etwa einen Monat Zeit in Anspruch nehmen. Das stellt für die Bauaufsichtsbehörde einen unverhältnismäßigen Aufwand dar.

Zu 3.: Hinsichtlich der verfügbaren Daten wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zur Frage eventueller Auflagen im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Baueinstellung ist darauf hinzuweisen, dass Auflagen nicht in Betracht kommen. Es dürfen nur materiell rechtmäßige Baumaßnahmen durchgeführt werden. Die Aufhebung einer Baueinstellungsverfügung kommt daher nur in Betracht, wenn die eingestellten Bauarbeiten durch die Erteilung einer Baugenehmigung rechtmäßig werden.

Auflagen, sich an die erteilte Baugenehmigung zu halten, sind aber nicht erforderlich, da sich diese Verpflichtung bereits aus der Thüringer Bauordnung ergibt.

Zu 4. und 5.: Aus den zu 1. und 2 genannten Gründen können die abgefragten Angaben nicht ermittelt werden.

Insbesondere würde, wenn eine Einzelauswertung erfolgte, nicht zwischen Teilrückbau und vollständigem Rückbau unterschieden, da insbesondere bei ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Anbauten zwar der gesamte Anbau beseitigt werden muss, dieser aber nur einen Teil des Gesamtgebäudes darstellt.

Zu 6.: Die Daten können aus den zu 1. und 2. genannten Gründen nicht ermittelt werden.

Zu 7.: Für die Stellungnahme zu einem Bebauungsplan und für die Genehmigung eines Bebauungsplans macht es keinen Unterschied, ob in dem vorgesehenen Geltungsbereich vorhandene Gebäude ganz oder teilweise rechtswidrig errichtet wurden oder genutzt werden. Daher müssen die Bebauungsplanunterlagen darüber auch keine Auskunft geben. Auch ist eine Ermittlung dieser Zahlen für eine sachgerechte Abwägung nicht erforderlich.

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass beim Landratsamt Wartburgkreis Akten über alle ungenehmigten Baumaßnahmen im Kreisgebiet vorliegen, könnten die Daten auch nicht durch Überprüfung der Bauakten ermittelt werden. Die Frage kann folglich nicht beantwortet werden.

Zu 8.: Das Landratsamt hat im abgefragten Zeitraum keine Duldungsbescheide erlassen.