Abwasserergänzungsbescheide

In jüngster Vergangenheit hat der ZWA Saalfeld-Rudolstadt so genannte Abwasserergänzungsbescheide erlassen.

Dies wird damit begründet, dass bei dem bisherigen Erlass von Abwasserbescheiden der Beitrag nicht komplett erhoben wurde, da entweder eine Tiefenbegrenzung in Anrechnung gebracht wurde oder die Anzahl der bisher berechneten Vollgeschosse nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach.

Durch die Ergänzungsbescheide sollen bisherige Bescheide an das neue Satzungsrecht des Zweckverbands angepasst werden.

§ 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) regelt, dass, soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen ist.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. ee Thüringer Kommunalabgabengesetz findet § 179 Abs. 3 AO Anwendung in Kommunalabgabenangelegenheiten, soweit dies in den Abgabensatzungen geregelt ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erlässt der ZWA die so genannten Ergänzungsbescheide und inwieweit liegen dabei die Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 AO vor?

2. Unter welchen Voraussetzungen ist es zulässig, dass der ZWA auch bei bestandskräftigen Abwasserbescheidungen die so genannten Ergänzungsbescheidungen vornimmt? Inwieweit werden dabei die Verfassungsgrundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes gesichert?

3. Welches Ermessen hat der ZWA beim Erlass der so genannten Ergänzungsbescheide?

4. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Landesregierung der Erlass von Ergänzungsbescheiden auf die Beitragspflichtigen im Verbandsgebiet des ZWA? Welche Beitragseinnahmen will der ZWA durch diese Ergänzungsbescheide erzielen?

5. Welche Aufgabenträger der Abwasserentsorgung sind der Landesregierung bekannt, die bisher seit der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2005 vom Erlass von Ergänzungsbescheiden Gebrauch gemacht haben?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Januar 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung des ZWA Saalfeld-Rudolstadt ist die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes vom 7. Oktober 2003. Der Aufgabenträger erlässt keine Ergänzungsbescheide nach § 179 Abs. 3 Abgabenordnung.

Zu 2.: Wesentliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass sie auf Grundlage einer Beitragssatzung und rechtmäßiger Bescheide erfolgt.

Das Oberverwaltungsgericht Weimar sieht in rechtlich ähnlich gelagerten Fällen keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Zu 3.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zu 4.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zu 5.: Der Landesregierung sind keine Aufgabenträger bekannt, welche auf Grundlage des § 179 Abs. 3 Abgabenordnung Ergänzungsbescheide erlassen bzw. erlassen haben.

In Vertretung Hütte Staatssekretär