Finanzamt

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Bezüglich der Verlängerung der Start- und Landebahn hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass Flugzeuge mit 180 - 200 t maximalem Abfluggewicht den Flughafen Erfurt bis heute nicht anfliegen. Im Übrigen besitzen vergleichbare Flughäfen, beispielsweise Dortmund, Münster/Osnabrück und Saarbrücken, nur eine 2. m lange Start- und Landebahn und können gegenüber Erfurt (mit Ausnahme von Saarbrücken) das Vierfache an Passagieren pro Jahr aufweisen.

Das Passagieraufkommen und die Beschäftigtenzahl rechtfertigten zu keinem Zeitpunkt die Schaffung zusätzlicher Abstellpositionen für Flugzeuge und von Parkmöglichkeiten im vorhandenen Umfang.

Schließlich hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass sich das Land infolge sinkender liquider Mittel des Unternehmens auf zusätzliche Haushaltsbelastungen einstellen muss.

Der Rechnungshof hat vor dem Hintergrund der aktuellen Daten (weniger als 400.000 Passagiere jährlich und knapp über 600 Beschäftigte) die unverzügliche Erarbeitung eines Konsolidierungskonzeptes mit kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Verbesserung und Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft gefordert. Da der Betrieb des Flughafens einschließlich aller Nebengeschäfte nicht allein Aufgabe des Landes sein kann, hat er angeregt, für die künftige Finanzierung der Flughafen Erfurt auch die Möglichkeit einer privaten Kapitalakquisition zu prüfen.

Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme vom 17. August 2007 hinsichtlich der Bedeutung des Flughafens Erfurt zunächst auf das Luftverkehrskonzept für das Land Thüringen (Drucksache des Thüringer Landtags 1/2109 vom 26. März 1993) hingewiesen.

Es teilte weiterhin mit, dass der Planungshorizont für Vorhaben zum Ausbau von Verkehrsflughäfen im Bereich von 10 bis 15 Jahren liege. Demnach dürften kurzfristige Abweichungen vom skizzierten Wachstumspfad, die im Bereich des gewerblichen Luftverkehrs immer wieder festzustellen seien, das langfristige Vorhaben nicht in Frage stellen.

Bezüglich der beanstandeten Einzelmaßnahmen weist das Ministerium die Vorhaltung eines nicht bedarfsgerechten Ausbaus vollumfänglich zurück. Auch sei eine Beurteilung nicht nachträglich auf Basis einer Momentaufnahme, sondern aus damaliger Sicht vorzunehmen: Start- und Landebahn

Die erforderliche Länge einer Start- und Landebahn sei neben den meteorologischen Bedingungen (Temperatur, Luftdruck und Wind) insbesondere von den technischen Parametern des gewählten sogen. Bemessungsflugzeuges ­ hier von einem 300-Sitzer (Boeing 767-300, DC-10 bzw. MD-11) ­ und von der für künftig erwartete maximale Flugentfernungen (Nordafrika) notwendige Treibstoffmenge (maximale Nutzlast/Abflugmasse) abhängig.

Selbst eine 2.600 m lange Startbahn bringe für bestimmte Flugzeugtypen mit wesentlich geringer Abflugmasse und Sitzplatzkapazität (Airbus A320 und Boeing 737-500), die am Flughafen Erfurt eingesetzt werden bzw. wurden, bereits bei Temperaturen ab 20°C Einschränkungen der Nutzlast. Minderauslastungen würden jedoch von den Luftverkehrsgesellschaften aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht akzeptiert, eine Vermarktung des betreffenden Flugzeugtyps am Standort Erfurt sei dann nahezu ausgeschlossen. Die Länge der Start- und Landebahn sei daher auch ein wesentliches Ansiedlungskriterium.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche o. a. andere Flugplätze eine Verlängerung der Start- und Landebahn auf mindestens 2.800 m beabsichtigen.

Ein Verzicht auf die Durchführung der Maßnahme hätte die Wettbewerbsposition der Flughafengesellschaft massiv negativ beeinflusst und wäre der Zielstellung des gesamten Ausbauvorhabens zuwider gelaufen.

Vorfeld Ost

Hinsichtlich der Gestaltung und Dimensionierung von Vorfeldern seien die entsprechenden Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) anzuwenden. Demnach sollten Vorfelder ausreichend groß sein, um bei einer zu erwartenden höchsten Dichte des Luftverkehrsaufkommens (in der Spitzenstunde) die Passagier- und Frachtabfertigung sowie alle Vorfelddienste sicher durchführen zu können. Dabei seien insbesondere die Größe der Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung eingesetzten Flugzeuge und das Verhältnis zwischen Linien- und Charterverkehr zu berücksichtigen.

Entsprechend dem Masterplan für den Ausbau des Flughafens sei die Anzahl der Abstellpositionen für Flugzeuge des Linien- und Charterverkehrs von 10 (und nicht wie vom Rechnungshof ausgeführt 7) auf 14 erweitert worden. Damit sei weniger einer Erhöhung der Kapazität als vielmehr internationalen Standards in Bezug auf die Angebotsqualität (Vorfeldlayout), insbesondere durch die Herstellung einer Befeuerung von Rollbahnen und Abstellpositionen, entsprochen worden.

Entscheidend aber seien das für den Planungshorizont 2010 erwartete Luftverkehrsaufkommen sowie die Erhöhung der Sicherheit und Optimierung der Abläufe auf dem Vorfeld gewesen.

Parkhaus

Die Dimensionierung der Parkflächen sei am Kriterium der insbesondere in der Ferienzeit vorhandenen Spitzenbelastung zu bemessen. Dem entgegen hätten die Erhebungen des Rechnungshofs in den besonders verkehrsschwachen Monaten (Anfang des Jahres 2007) stattgefunden.

Auch seien bei dieser Maßnahme die Annahmen und Randbedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung heranzuziehen.

Seinerzeit hätten die vorhandenen Parkflächen zur Befriedigung der Nachfrage zeitweise nicht ausgereicht. Der Verlust von ca. 200 infolge der beabsichtigten Anbindung des Flughafens an die Erfurter Straßenbahn und die prognostizierte wachsende Nachfrage hätten weitere Engpässe erwarten lassen.

Zum Neubau des Parkhauses habe es keine vernünftige Alternative gegeben. Zum einen hätten in der Nähe des Terminals keine weiteren ebenerdigen Flächen zur Verfügung gestanden. Zum anderen habe man den Komfort bzw. die Qualität der angebotenen Dienstleistung und somit die Kundenakzeptanz nicht einschränken, sondern verbessern wollen. Letztlich sei der Zuwendungsgeber, der nach intensiven Überlegungen und in Absprache mit den Reiseveranstaltern und Luftverkehrsgesellschaften getroffenen Empfehlung des Bauausschusses der Flughafengesellschaft zum Bau eines Parkhauses mit 800 Pkw-Stellplätzen gefolgt.

Zur wirtschaftlichen Situation der Flughafengesellschaft führt das Ministerium aus, dass derzeit ein Konzept zum nachhaltigen Betrieb des Flughafens erstellt werde. Dieses werde für den Zeitraum bis 2020 eine Verkehrsprognose sowie eine betriebs- und volkswirtschaftliche Betrachtung der mehrheitlichen Landesbeteiligung beinhalten. Aussagen zur Liquidität der Gesellschaft könnten erst nach Vorliegen des Konzeptes getroffen, eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklung solle bis dahin zurückgestellt werden. Außerdem werde die Möglichkeit einer Privatisierung bzw. Teilprivatisierung geprüft.

Im Doppelhaushalt 2008/2009 seien zunächst keine zusätzlichen Ausgaben für den Flughafen vorgesehen.

Der Rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung, dass die zuständigen Stellen der Landesverwaltung das Entwicklungskonzept des Flughafens (Masterplan) aus dem Jahre 1993 trotz erkennbaren Anpassungsbedarfs den Ausbauvorhaben 1998 bis 2006 zu Grunde gelegt haben und dadurch Investitionen nicht bedarfsgerecht erfolgten.

Bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Flughafengesellschaft weist er außerdem darauf hin, dass aufgrund des erstmalig im Wirtschaftsplan 2006 ausgewiesenen Fehlbetrags zusätzliche Belastungen für den Landeshaushalt nicht auszuschließen sind.

Das nunmehr angekündigte Konzept zum nachhaltigen Betrieb des Flughafens ist zu begrüßen. Für eine mögliche positive Entwicklung des Flughafens sind mit dem vorgenommenen Ausbau alle erforderlichen Voraussetzungen geschaffen worden.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

BEMERKUNGEN ZUM EINZELPLAN 17

24 Bearbeitung von Steuererklärungen natürlicher Personen mit ausländischen Einkünften in 3 Finanzämtern (Kapitel 17 01)

Die Bearbeitung von Steuererklärungen mit ausländischen Einkünften bei 3 geprüften Finanzämtern war unzureichend. Der Rechnungshof stellte in 126 der insgesamt 320 geprüften Fälle Bearbeitungsmängel fest. Das entspricht einer Quote von fast 40 v. H. Der Rechnungshof hat Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsqualität gefordert.

Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich mit ihren gesamten inund ausländischen Einkünften der Einkommensteuer. Der Umfang der Besteuerung ausländischer Einkünfte in Deutschland kann jedoch durch völkerrechtliche Verträge (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen ­ DBA) oder auf Grund einer Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 34c Absatz 5, 6 Satz 1) eingeschränkt werden.

Der Rechnungshof hat in den Jahren 2005 und 2006 die Bearbeitung von Steuererklärungen mit ausländischen Einkünften bei drei größeren Finanzämtern untersucht. Der Prüfungsschwerpunkt lag auf der Besteuerung von im Ausland erzielten Arbeitslöhnen. In den 320 überprüften Steuerfällen belief sich das Volumen der steuerfrei gestellten Arbeitslöhne auf rund 7,5 Mio.. In insgesamt 126 Fällen hat der Rechnungshof Bearbeitungsmängel festgestellt. Dies entspricht einer Quote von 39,4 v. H. Die Bandbreite der Bearbeitungsmängel reichte von unzureichenden Sachverhaltsermittlungen über die Nichtbeachtung gesetzlicher Regelungen bis hin zu einer fehlerhaften Datenerfassung. Der Rechnungshof sieht die Ursachen für die fehlerhafte Bearbeitung zum einen darin, dass die Mehrzahl der Fälle von Mitarbeitern bearbeitet wird, die dafür nicht hinreichend ausgebildet sind. Eine weitere Fehlerquelle liegt nach Auffassung des Rechnungshofs in dem unzureichend gestalteten Steuererklärungsvordruck Anlage N, der nicht sämtliche für die Bearbeitung relevanten Angaben abfragt.

Die aus der fehlerhaften Bearbeitung resultierenden Steuerausfälle lassen sich insgesamt betragsmäßig nicht beziffern, da die zur abschließenden steuerlichen Beurteilung relevanten Sachverhalte nicht immer vollständig aus den Akten ersichtlich waren. In einzelnen Fällen stellte der Rechnungshof jedoch größere Steuerausfälle fest. Die beiden nachfolgenden Beispiele verdeutlichen dies.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 stellte ein Finanzamt den als steuerpflichtig erklärten Arbeitslohn aus Frankreich zu Unrecht von der Besteuerung frei. Erst auf Bitte des Steuerpflichtigen wurde dessen ausländischer Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterworfen. Der geänderte Steuerbescheid führte zu einer Steuernachzahlung in Höhe von 7.292. Bereits bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 war durch die fehlerhafte Bearbeitung dieses Steuerfalls ein endgültiger Steuerausfall von 8.107 entstanden.

In einem weiteren Steuerfall hatte ein Ehepaar in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003 steuerpflichtige Arbeitslöhne des Ehemannes angegeben und Gehaltsbescheinigungen aus den USA beigefügt. Eine Rückfrage des Finanzamtes im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung für 2001 ergab, dass die Ehegatten amerikanische Staatsbürger waren, in Deutschland wohnten und der Ehemann das Gehalt für seine Tätigkeit in Deutschland aus den USA bezog. Das Finanzamt hat die erklärten Einkünfte rechtsfehlerhaft nicht der deutschen Einkommensteuer unterworfen. Für die 3

Kalenderjahre ist ein endgültiger Steuerausfall von insgesamt knapp 21.600 entstanden.

Der Rechnungshof hat die Finanzverwaltung aufgefordert, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und die Bearbeiter von Steuerfällen mit ausländischen Einkünften entsprechend fortzubilden. Er hat des Weiteren gebeten, auf eine Ergänzung des bundeseinheitlichen Steuererklärungsvordrucks Anlage N dergestalt hinzuwirken, dass die zur Bearbeitung dieser Steuerfälle notwendigen Angaben vollständig abgefragt werden. zu Tz. 24

Die Empfehlungen des TRH wurden wie folgt umgesetzt:

Im Februar und März 2007 fand im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen zu den aktuellen Rechtsänderungen für den Veranlagungszeitraum 2006 eine Fortbildung bezüglich der Besteuerung von Auslandslöhnen statt. Weiterhin wurden den Finanzämtern durch die Thüringer Landesfinanzdirektion Checklisten zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Auslandstätigkeitserlass (ATE) bekannt gegeben. Darüber hinaus ist geplant, Fälle mit Auslandssachverhalten künftig in den Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters aufzunehmen.

Eine Ergänzung der Anlage N hatte die Bundesvordruckkommission zunächst abgelehnt. Die Referatsleiter Außensteuerrecht haben danach auf ihrer Sitzung vom 04. - 06.07.07 in Saarbrücken (ASt II/2007) vereinbart, dass die Steuererklärungsvordrucke für die Einkommensteuererklärung um Angaben zu Auslandssachverhalten ergänzt werden sollen. In Erledigung des Beschlusses hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe sich am 21. und 22.08.2007 damit beschäftigt, wie die Steuererklärungsvordrucke bezüglich natürlicher Personen mit ausländischen Einkünften verbessert werden können, und hat konkrete Vorschläge für eine gesonderte Anlage zur Anlage N erarbeitet.