Ausbildung

(3) Für Diplomlehrer beziehungsweise Fachlehrer mit einem Staatsexamen oder Diplom mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für zwei, auch im neuen Schulsystem anerkannte Fächer der Klassen 5 bis 12 sind bei einer Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums oder an einer berufsbildenden Schule die Ämter in der Besoldungsgruppe A 13 - Studienrat - und in der Besoldungsgruppe A 14 - Oberstudienrat - entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die sich nach mindestens vierjähriger entsprechender Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben. Dies gilt ebenfalls für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die sich im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule oder in der Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Oberstufe eines Gymnasiums oder im mindestens wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassenden Unterricht in der Oberstufe eines Gymnasiums nach mindestens vierjähriger entsprechender Verwendung im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben.

(4) Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und abgeschlossener Ergänzungsausbildung kann ein anderes Amt der Besoldungsordnung A übertragen werden, wenn zusammen mit der Ergänzungsausbildung die laufbahnrechtlichen Vorausetzungen für das erfüllt sind, die Lehrkraft entsprechend verwendet wird und nach Bewährung in der Tätigkeit des anderen Amtes die Laufbahnbefähigung für das andere Amt nach der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt wurde.

II. Stellenzulagen

1. Zulage für Beamte als fliegendes Personal:

(1) Beamte erhalten

a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern,

b) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.

(3) Wird dem Beamten die Stellenzulage 1

Buchst. a nach Absatz 2 Satz 1 weitergewährt und wechselt er in eine Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b, so erhält er die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a bis zum Ablauf der Frist 2 Satz 1 weiter. Soweit die Verwendung 1 Buchst. b vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 endet, wird der Zeitraum bis zum Ablauf der Frist bei der Weitergewährung der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b angerechnet. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Beamte nach Absatz 1 Buchst. a in Höhe von 184,07 Euro, nach Absatz 1 Buchst. b in Höhe von 147,25 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

2. Zulage für Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.

3. Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben:

(1) Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 2 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

4. Zulage für Beamte der Feuerwehr:

(1) Beamte der im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

5. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten:

(1) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt.

6. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung:

(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt.

8. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, das für Beamte bei der Verwendung bei obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte tätig ist, diese erstattet. § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.