Mit dem neuen Thüringer Besoldungsgesetz Artikel1 macht das Land von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch

Begründung

A. Allgemeines:

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. August 2006 (BGBl. I S. 2034) sind die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern in der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung neu geordnet worden. Artikel 74a des Grundgesetzes wurde aufgehoben. Die bisherige konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter des Landes, der Kommunen und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Dienstherrn ist entfallen. Seit dem 1. September 2006 kann das Land, diese Rechtsgebiete selbst regeln.

Mit dem neuen Thüringer Besoldungsgesetz (Artikel1) macht das Land von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch. Die Überleitung der Beamten und Richter in das neue Thüringer Besoldungsgesetz und die darin vorgesehenen Neuregelungen erfordert umfangreiche Übergangsbestimmungen. Diese werden in einem eigenen Gesetz zusammengefasst (Artikel 2). Die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes macht darüber hinaus Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz erforderlich, die 1 des Grundgesetzes durch Ersetzung der jeweiligen Normen des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes durch Landesrecht erfolgen müssen. Dies erfolgt in Artikel 3 durch Änderung des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung.

Der vorliegende Gesetzentwurf hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

A. Besoldungsanpassung

Die Anpassung der Besoldung um 2,9 v. H. erfolgt durch Erhöhung der Beträge in den Besoldungstabellen. Diese sind als Anlagen Teil des Thüringer Besoldungsgesetzes. Berechnungsgrundlage dieser Tabellen sind die bisherigen Besoldungstabellen in den Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz.

Da die Thüringer Besoldungstabellen Teil eines eigenständigen neuen Gesetzes sind, ist eine Anpassungsvorschrift, wie sie in den bisherigen Besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen des Bundes notwendig war, nicht erforderlich.

Erhöht werden das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Amtszulagen sowie die das Grundgehalt ergänzende allgemeine Stellenzulage.

Dies entspricht der bisherigen Verfahrensweise. Die Erhöhung des Auslandszuschlags erfolgt nicht durch dieses Gesetz. Aufgrund der Verweisung in Artikel 1 § 49 auf das Bundesrecht folgt der Auslandszuschlag der Besoldungsentwicklung im Bundesbereich.

B. Thüringer Besoldungsgesetz (Artikel 1)

Das Thüringer Besoldungsgesetz wird neu gefasst. Es regelt im Gegensatz zum bisherigen Thüringer Besoldungsgesetz das gesamte Besoldungsrecht. Es fasst die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes, des bisherigen Thüringer Besoldungsgesetzes, des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes und des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen zusammen und löst nach Artikel 125a des Grundgesetzes das bisherige Bundesbesoldungsrecht für Thüringen ab. Damit verbunden ist eine Rechtsbereinigung und -vereinfachung. Das bisher in 138 Paragraphen und 45 Vorbemerkungen geregelte Besoldungsrecht wird auf 68 Paragraphen und 12 Vorbemerkungen reduziert.

Folgende wesentliche materielle Änderungen sind mit dem neuen Recht verbunden:

1. Neugestaltung des Aufstiegs im Grundgehalt in den Besoldungsordnungen A und R

Der Beginn des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehaltes, der sich bislang nach dem Besoldungsdienstalter und damit in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nach dem Lebensalter richtete, wird umgestellt. Beginn des Aufstiegs in den Stufen ist nunmehr die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Der weitere Aufstieg richtet sich dann nach der Dienstzeit und der beruflichen Erfahrung. Dabei wird - wie bisher ­ pauschalierend davon ausgegangen, dass der Erfahrungszuwachs anfangs schneller, im höheren Lebensalter aber langsamer erfolgt. Weil gleichzeitig nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass je nach Schwierigkeit der Tätigkeit der messbare Erfahrungszuwachs unterschiedlich lange andauert, wird das Endgrundgehalt wie bisher zu unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht.

Die Struktur der Tabelle der Besoldungsordnung A bleibt deshalb gegenüber der bisherigen Tabelle nach dem Bundesbesoldungsgesetz unverändert. Wie bisher steigt das Grundgehalt bis zur vierten Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur achten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren.

Durch die Beibehaltung der bisherigen Tabellenstruktur wird das bisherige Einkommensniveau gesichert, gleichzeitig werden Probleme bei der Überleitung vermieden.

In der Besoldungsordnung R verbleibt es bei dem bisherigen Prinzip des zweijährigen Stufenaufstiegs. Der Stufenaufstieg beginnt nunmehr ebenfalls mit Einstellung in den öffentlichen Dienst.

2. Leistungsgerechtere Ausgestaltung der Besoldung

Bislang werden bei Beamten Leistungen im Wesentlichen nur durch Beförderungen honoriert. Andere leistungsbelohnende Instrumente sind in Thüringen bislang kaum gekommen. Da Beförderungen regelmäßig nur in größeren zeitlichen Abständen erfolgen können, fehlte die Möglichkeit, zeitgerecht auf Leistungsänderungen reagieren zu können. Erstmals wird nunmehr die Möglichkeit geschaffen, durch jährlich zu vergebende Einmalzahlungen (Leistungsprämien) Leistungen unmittelbar zu honorieren. Dafür ist zunächst als Gesamtbudget eins vom Hundert der Summe vom Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen vorgesehen, das jährlich vollständig ausgeschüttet werden muss. Da die Aufgaben der Landesverwaltung äußerst vielgestaltig sind, wird darauf verzichtet, im Gesetz nähere Regelungen zur Vergabe der Leistungsprämien zu treffen. Die weitere Ausgestaltung der Vergabe erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung und, aufbauend auf dieser, durch Bestimmungen auf Ressortebene, die die besonderen Bedingungen der verschiedenen Geschäftsbereiche berücksichtigen sollen.

Um genügend zeitlichen Vorlauf zur Erstellung dieser Regelungen sowie zur Berücksichtigung externer Erfahrungen zu gewinnen, soll die Leistungsprämie erstmals im Jahr 2011 vergeben werden.

3. Einbeziehung der Sonderzahlung in die Besoldung

Das Thüringer Sonderzahlungsgesetz wird aufgehoben.

Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Bezüge (insbesondere Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen) werden um die jeweiligen Vomhundertsätze der Sonderzahlung erhöht. Der Familienzuschlag wird um 8,4 vom Hundert sowie um den Sonderbetrag von 2,13 Euro nach § 5 angehoben.

4. Neue Besoldungsordnungen

Die bisherigen Thüringer Besoldungsordnungen A und B werden mit den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese Thüringen betreffen, zusammengeführt. Außerdem werden erstmals Thüringer Besoldungsordnungen R und W geschaffen.

5. Sonstige wesentliche Änderungen

- Bei der Bemessung der Altersteilzeitbezüge wird in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entsprechend dem Verfahren im Tarifbereich kein pauschaler Abzug eines Kirchensteuerhebesatzes mehr vorgenommen. Der Abzug erfolgt nach den individuellen Verhältnissen.

- Für Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit wird der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendige Zuschlag zur Teilzeitbesoldung geregelt.

- Das Gesetz sieht eine eigenständige Verjährungsbestimmung (1 Jahr für Ansprüche der Beamten) vor.

- Die Bestimmungen zur Besoldung der Professoren (Besoldungsordnung W) werden aus dem Bundesbesoldungsgesetz übernommen und anhand der praktischen Erfahrungen in der Anwendung seit dem 1. Januar 2005 teilweise überarbeitet.

- Die Regelungen zum Familienzuschlag werden vereinfacht.

Gleichzeitig wird der Kinderanteil im Familienzuschlag ab dem dritten Kind rückwirkend zum 1. Januar 2008 um jeweils 50 Euro erhöht. So wird entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (E99/300) die amtsangemessene Alimentation sichergestellt.

- Die Bestimmungen zu den Zulagen werden in einem Abschnitt zusammengefasst und vereinfacht. Bisher nicht angewendete Zulagen wie die für die Wahrnehmung befristeter Funktionen werden abgeschafft, weil sie in der Praxis nur sehr selten zur Anwendung kamen und in der Beamtenbesoldung systemfremd sind. Die Anzahl der Stellenzulagen wird auf die derzeit in Thüringen gezahlten Stellenzulagen reduziert. Dabei werden die einzelnen Bestimmungen den Verhältnissen in Thüringen angepasst.

- Auf eine eigenständige Regelung der Auslandsbesoldung wird wegen der in Thüringen verzichtet; stattdessen erfolgt eine Verweisung auf die Bestimmungen im Bundesbesoldungsgesetz.

- Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen wird inhaltlich unverändert in das Thüringer Besoldungsgesetz integriert.