Tourismus

4. Wahlperiode 20.02.

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Im Zuge der Umsetzung von landesgesetzlichen Vorschriften zum Wald und zu den Waldgenossenschaften hat sich wiederholt ein Argumentationsschwerpunkt in Hinsicht des unabdingbaren Zusammenhangs beider Gesamtregelungen ergeben. Das bisherige Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz fußt fundamental auf der Regelung im Thüringer Waldgesetz (§ 4), dass die traditionell in Thüringen existenten altrechtlichen Waldgenossenschaften fortbestehen und als eine Hauptform der Gemeinschaftswaldungen/Gemeinschaftsforsten eigentumsrechtlich dem Privatwald zugeordnet sind. Darüber hinaus wird im bisherigen § 37 vom Landesgesetzgeber die besondere forstpolitische Bedeutung des Gemeinschaftswaldes unterstrichen, denn Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen und dergleichen sind zu erhalten und zu unterstützen. Weiterhin wird in dieser Regelung auf das Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz, welches die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaften regelt, verwiesen. Bei der Umsetzung des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes in den zurückliegenden knapp acht Jahren wurden öfters die grundlegenden Regelungen zu den Waldgenossenschaften negiert, was bei den Beteiligten Irritationen hervorrief. an die Thüringer Forstordnung von 1930, die damals bereits Regelungen zum Wald und zu den Waldgenossenschaften in nur einer Vorschrift umfasste, wurden mittels der Artikel 1 und 2 die Gesamtregelungen zu den Waldgenossenschaften in das Thüringer Waldgesetz als neuer Achter Teil integriert sowie das bisherige Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz aufgehoben. Infolge der Artikel 1 und 2 entfällt eine landesgesetzliche Vorschrift, was landesweit bei den betroffenen Waldbesitzern, den Verwaltungen und Institutionen zu einer Deregulierung führt.

Neben der Zusammenführung von Wald- und Waldgenossenschaftsgesetz werden einige Regelungen des nunmehr um die §§ 38 bis 57 erweiterten Thüringer Waldgesetzes geändert. Dabei geht es unter anderem um Klarstellungen zum Begriff Landeswald, von Kurzumtriebsplantagen (Energieholzplantagen) zum Wald, die Erlaubnis für organisierte Motorsportveranstaltung als Einzelfall zu den Inhalten der Durchführungsverordnung beim Betreten des Waldes und der sportlichen Betätigung in Wäldern, die Unterscheidung von Nutzungsrechten der Waldgenossenschaften zu den übrigen Forstnutzungsrechten und der Fest 2. Mai 2008

Vorabdruck verteilt am: 20. Februar 2008 legung höchstmöglicher Hiebsätze, geänderte Regelungen bei den Waldwegen und Nachbarpflichten wie auch einer Erweiterung bei den Ordnungswidrigkeiten.

Des Weiteren wurde der § 17 (Vorkaufsrecht) im Sinne der Wahrnehmung des Gemeinwohls geändert. Im Achten Teil sind aufgrund zwingend erforderlicher Erweiterungen betreffend der Interessentenwaldungen - das sind altrechtliche Waldgenossenschaften, deren Boden sich im Eigentum der Gemeinde befindet - die §§ 38, 40, 41, 46, 49 und 54 angepasst worden.

Der Artikel 2 betrifft Bestimmungen des Thüringer Fischereigesetzes.

Die Änderungen haben vorwiegend deregulierenden Charakter und tragen somit zur Verwaltungsvereinfachung bzw. bei.

Ferner geht es um eine größere Rechtssicherheit bei den Fischereibehörden, Institutionen, Verbänden, Vereinen und nicht zuletzt bei den Fischereirechtsinhabern wie auch dem einzelnen Bürger. Die vorgesehenen Änderungen einiger Bestimmungen beachten die fortentwickelten fischereipolitischen Erfordernisse gerade im Hinblick der in den letzten Jahren von der Brüsseler Kommission herausgegebenen Verordnungen und Richtlinien. Bei der thüringischen Fischerei hat sich inzwischen auf einigen Sektoren Handlungsbedarf (z. B. beim Fischartenschutz in Verbindung mit der Wasserrahmenrichtlinie, der Fischereiaufsicht oder der Erteilung von Fischereischeinen in Bezug der Anerkennung durch andere deutsche Länder) ergeben. Daneben beachten die vorgesehenen Änderungen weitere, sich bei der bisherigen Gesetzesumsetzung herausgestellten nachvollziehbaren Hinweise von Fischereibehörden, Institutionen, Verbänden und Vereinen. Das betrifft die Anpassung von Regelungen über selbständige Fischereirechte, Anerkennung der Fischereischeine von Bürgern aus anderen europäischen Staaten und die weitgehende Übertragung der zu kontrollierenden Fischereiausübung an die Fischereiausübungsberechtigten/Grundeigentümer. Die Ermöglichung eines zeitlich begrenzten Touristenfischereischeines trägt zweifelsfrei zur weiteren Entwicklung des ländlichen Raumes (Tourismusförderung) bei.

Der Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des geänderten Thüringer Wald- wie auch Fischereigesetzes und das Außerkrafttreten des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes.

B. Lösung:

Die Inhalte der Artikel 1 und 2 enthalten Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen einzelner Bestimmungen des Thüringer Waldgesetzes sowie des Thüringer Fischereigesetzes; der Artikel 3 regelt formal das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten vorgenannter Vorschriften.Auf einige Details wird nachstehend eingegangen. Die Einbeziehung des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes folgt dem Beispiel der Thüringer Forstordnung von 1930, in der die Regelungen zum Wald wie auch zu den Waldgenossenschaften in einer Vorschrift enthalten waren. Dadurch kommt auch zum Ausdruck, dass die Waldgenossenschaften aufgrund einer jahrhundertealten Tradition und Entwicklung als erhaltens- und unterstützenswertes Kulturgut eine hervorzuhebende Stellung im Kontext der landeswaldgesetzlichen Regelungen in Thüringen einnehmen.

Diese Sonderstellung spiegelt sich gesetzestechnisch in der Einfügung eines neuen Achten Teils im geänderten Thüringer Waldgesetz wider.

Mit dieser sinnvollen Deregulierung (Aufhebung einer speziellen Vorschrift zu den Waldgenossenschaften in Thüringen) ohne Verzicht auf den Regelungspaket zu den Gemeinschaftswaldungen/Gemeinschafts forsten in Thüringen, das im Sinne der Waldgenossenschaften zwingend erforderlich ist, wird zudem klargestellt, dass diese eine tragende Säule des thüringischen Privatwaldes ist. Die Integration geht zudem mit einer positiveren Außenwirkung als bisher einher, denn die forstund landespolitische Wertigkeit der Gemeinschaftsforsten nimmt zu, was Vorteile für die Mitglieder und Vorstände mit sich bringen wird. Die kann die Neugründung von Waldgenossenschaften befördern. Die Ergänzung der Bestimmung, die den Gesetzeszweck regelt (§ 1), dient dazu, die gemeinsame Verantwortlichkeit (Solidarverbund) der privaten, körperschaftlichen und staatlichen Waldeigentümer für den Erhalt und die Mehrung der Waldgrundstücke in Thüringen hervorzuheben. Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen werden die Kurzumtriebsplantagen nicht zum Wald zugehörig eingeordnet. Die Änderungen in § 6 (Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern) erlaubt nunmehr im Einzelfall organisierte Motorsportveranstaltungen, wenn es der Waldbesitzer erlaubt und die örtlich zuständige untere Forstbehörde genehmigt. Ferner wird klargestellt, welche Hauptinhalte die Durchführungsverordnung enthält, wozu die Ermächtigung in § 6 Abs. 9 enthalten ist. Die Änderung der Bestimmung zu den Forstnutzungsrechten (§ 14) macht sich erforderlich, um eine Verwechslung mit den Nutzungsrechten bei den altrechtlichen Waldgenossenschaften zu vermeiden. Der bisherige Inhalt des § 17 (Vorkaufsrecht) wird aus Gemeinwohlgründen auf die Körperschaften und das Land beschränkt. Die formale Klarstellung bzw. inhaltliche Ergänzung des § 25 (Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen) ändert richtigerweise die Zuständigkeit von der obersten auf die unteren Forstbehörden und verpflichtet Nutzer von Waldwegen, wenn diese betriebswirtschaftliche Vorteile davon haben, sich zugunsten des betroffenen Grundstückseigentümers an den Unterhaltungskosten infolge der Wegebeanspruchung zu beteiligen. Die Änderungen/Ergänzungen/Aufhebungen von Regelungen der Bestimmung betreffend Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen (§ 26) bringt einerseits eine erhebliche Entflechtung mit sich, weil die Abstände ganz überwiegend mit Hilfe des speziellen Thüringer Nachbarschaftsgesetzes geregelt wurden. Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist der Abstand zwischen Wald und der neuen Errichtung eines Gebäudes auf 30 Meter festgelegt, wobei die untere Baubehörde - im Benehmen mit unteren Forstbehörden - dazu eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann.Aus der bisherigen Gesetzesumsetzung ergab sich die Notwendigkeit, ergänzend zu bestimmen, dass Inhaber von Wald-, Landwirtschafts- und Fischereigrundstücken als Hinterlieger ohne zumutbare alternative Erreichbarkeit ihrer Betriebsflächen die befestigten und unbefestigten Wege von Eigentümern, die mit ihren Grundstücken davor liegen, in Abstimmung der Beteiligten benutzen können.

Der § 37 (Besondere Regelungen für den Gemeinschaftswald) wird aufgehoben, weil nach den Regelungen zu den Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (bisheriger § 38, neuer § 37) nunmehr der neue Achte Teil - Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften eingefügt wird.

Der Geltungsbereich (§ 38) erhält unter Anlehnung an die Regelungen des bisherigen Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes eine neue, aber gleichzeitig ergänzende Fassung, mit der auf die Berechtigung für die länderspezifischen Regelungen zu der Waldgenossenschaften (Volleigentum bzw. Boden gehört den Gemeinden), in Umsetzung des § 83 EGBGB eingegangen wird.