Waldgenossenschaft

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, dass der Vorstand nur aus einem Mitglied (Vorsteher) besteht. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 3 ist in den Vorstand einer Waldgenossenschaft, bei der die Gemeinde Bodeneigentümerin ist, auf Verlangen der Bürgermeister oder ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung/ Verwaltungsgemeinschaft aufzunehmen. In der Eigenschaft als kooptiertes Vorstandsmitglied hat er kein Stimmrecht. Für Waldgenossenschaften, deren Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 2008 im Grundbuch aufgeführt sind, besteht diese Verpflichtung nicht; freiwillig kann aber wie vorgenannt verfahren werden.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die übrige Verwaltung der Waldgenossenschaft. Er ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach § 41 verantwortlich.

(3) Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die oberste Forstbehörde bestätigt auf Antrag durch eine Bescheinigung die Vertretungsberechtigung des Vorstands, sofern die Voraussetzungen seiner ordnungsgemäßen Wahl nachgewiesen werden.

§ 50

Haftung

Für Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet diese nur mit dem Gemeinschaftsvermögen ihrer Mitglieder.

§ 51

Lagerbuch

Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Das Lagerbuch enthält mindestens Angaben über den Umfang und Inhalt der einzelnen Anteile und die Berechtigten. Sofern zum Gemeinschaftsvermögen Grundstücke gehören, sind deren katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der Nutzung anzugeben. Das Lagerbuch ist den zu staatlichen Aufsichtsmaßnahmen befugten Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf deren Verlangen vorzulegen.

§ 52

Gründung von Waldgenossenschaften:

(1) Eigentümer von wesentlich zusammenhängenden Waldgrundstücken können zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gründen. Sofern für bisher nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen eine Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 21 Abs. 1 vorliegt, können auch Eigentümer dieser Flächen eine Waldgenossenschaft gründen.

(2) zur Gründung einer Waldgenossenschaft ist von allen Eigentümern bei der unteren Forstbehörde zu stellen. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sonstige Gründe nicht entgegenstehen, leitet die untere Forstbehörde das Gründungsverfahren ein. Das Gründungsverfahren umfasst die Aufstellung eines Satzungsentwurfs sowie die Einberufung der Gründungsversammlung.

(3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die oberste Forstbehörde.

Die oberste Forstbehörde stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk dem Vorstand der Waldgenossenschaft zu.

(4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemeinschaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 53

Gründungsversammlung:

(1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Gründung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

(3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Forstbehörde ersetzt werden.

Die schriftliche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gründungsversammlung bei der unteren Forstbehörde widerrufen werden.

(4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen.

(5) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Eigentümer, die die Gründung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe ersetzt haben. Die Gründung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erklärungen sämtliche der erschienenen oder vertretenen Eigentümer der Gründung zustimmen. Die Zustimmung zur Gründung der Waldgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung ein.

(6) Ist die Gründung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Gründungsversammlung den Vorstand und dessen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstands und dessen Vorsitzenden sind die Aufgaben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Gründungsverfahren abgeschlossen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstands lässt über den zusätzlichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Gründungsversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muss innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen und mit dem Siegel der unteren Forstbehörde zu versehen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen.

(9) Der Vorsitzende des Vorstands legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift der obersten Forstbehörde zur Genehmigung vor.

§ 54

Grundbucheintragung:

(1) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um eine namentliche Eintragung der Mitglieder und ihrer Anteile sowie deren Löschung zu ersuchen.

(2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um die Eintragung einer neu gegründeten Waldgenossenschaft sowie deren Mitglieder und ihrer Anteile und die Löschung der Einzelblätter zu ersuchen.

§ 55

Auflösung von Waldgenossenschaften:

(1) Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile in der Hand eines Anteilberechtigten befinden.

(2) Eine Waldgenossenschaft ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen gehören und ihr auch keine Nutzungsbefugnisse an Grundstücken Dritter zustehen.

(3) Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammenhängenden Flächen halten, die Auflösung der Waldgenossenschaft beschließt.