Nachhaltigkeit

Somit entsprechen die Eintragungen über einen Zeitraum von mehr als 70 Jahren in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr der aktuellen Situation und sind für den Nachweis eines weiterhin bestehenden, selbständigen Fischereirechtes nicht geeignet.

Ähnliches gilt für die Eintragungen im Fischereikataster, das auf der Grundlage des § 76 der Thüringer Fischereiverordnung vom 27. April 1927 angelegt wurde. Dieses ist nur noch vereinzelt in Archiven zu finden und wurde seit den 1930er Jahren nicht aktualisiert. Erschwerend kommt hinzu, dass im Fischereikataster alle Fischereirechte erfasst werden sollten. Somit ist aus dieser Unterlage nicht erkennbar, ob es sich bei der jeweiligen Eintragung um ein Eigentums-, ein selbständiges oder ein beschränkt selbständiges Fischereirecht handelt.

In der Vergangenheit sind in Thüringen zudem verschiedene Unterlagen, die der Nachweisführung selbständiger Fischereirechte dienten, abhanden gekommen. Der Nachweis über das Fortbestehen selbständiger Fischereirechte konnte dadurch nicht in allen Fällen eindeutig geführt werden. Eine exakte Umsetzung der bisherigen Bestimmungen war praktisch nicht möglich. Die nunmehr vorgesehene Regelung wird diesbezüglich Abhilfe schaffen.

Hinsichtlich der sicheren Nachweisführung von selbständigen Fischereirechten wird deshalb auch vorgeschlagen, die Eintragung im Grundbuch vorzunehmen. Dadurch kann ein das Grundstück belastendes Recht, wie es ein selbständiges oder beschränkt selbständiges Recht ist, an der gleichen Stelle wie das Grundstück selbst registriert/erfasst werden. Für den Inhaber des Fischereirechtes und die Verwaltung entsteht dadurch eine deutliche Aufwandsreduzierung. Außerdem wird mit einer definitiven Bestandskraft bei der Nachweisführung gerechnet. Des Weiteren ist hierdurch der Grundstückseigentümer in jedem Fall über die Existenz eines sein Gewässergrundstück belastenden selbständigen Fischereirechts informiert.

Zu Nummer 2:

Die Änderungen in § 12 dienen der begrifflichen Klarstellung, die sich in Verbindung mit den Änderungen in § 14 ergeben.

Zu Nummer 3:

Trotz der Nichtausübung des Fischfangs seitens des Pächters benötigt dieser zur Umsetzung der Hegepflicht fischereifachliche Kenntnisse.

Insbesondere unter Beachtung der vorgenommenen Änderungen in § 25 erhält die in der Fischerei üblicherweise geforderte Sachkunde, die mit dem Fischereischein dokumentiert wird, eine weitaus größere Bedeutung als bisher.

Zu Nummer 4:

Die Umbenennung - bisher Erlaubnisvertrag bzw. Fischereierlaubnisvertrag, neu Erlaubnisschein (vgl. auch bisherigen § 34) - entspricht einer Klarstellung. Die bisherige Formulierung führte zu Problemen in der Verwaltung, bei den privaten Fischereischeininhabern sowie auch bei den Fischereiverbänden und Vereinen. Regelungen zum Mitführen des Erlaubnisscheins waren in § 14 wie auch in § 34 vorgegeben. Die Aufnahme des ehemaligen Absatzes 2 von § 34 in § 14 als Absatz 4 (neu) dient diesem Erfordernis, sodass auf eine zusätzliche Regelung in Form des bisherigen § 34 verzichtet werden kann.

Zu Nummer 5:

Seit mehr als 15 Jahren werden für die Fischereibezirke Hegepläne unter besonderer Berücksichtigung der nachhaltigen Bewirtschaftung des gesamten Lebensraumes sowie der Fischbestände (vgl. § 2) von den Fischereiberechtigten oder Pächtern erstellt. Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen im Fischereisektor ist festzustellen, dass alle bisherigen Hegepläne eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichern. Weil auch die ursprüngliche Regelung zur fischereifachlichen Prüfung und Genehmigung durch die obere Fischereibehörde seit der zweistufigen Behördenstruktur ab 1. Januar 1993 nicht mehr gegeben ist und die nunmehr zuständigen unteren Fischereibehörden diese Aufgaben nicht vollständig wahrnehmen können, ist die Genehmigung von den unteren Fischereibehörden nicht mehr umfassend zu vollziehen. Ebenso schwierig gestaltet sich die Abstimmung der Hegepläne von aneinander angrenzenden Fischereibezirken. Deshalb werden anstelle der Behörden von den Hegegemeinschaften realisiert. Es kann auf die Sicherung der Nachhaltigkeit durch die großflächig agierenden Hegegemeinschaften verwiesen werden, die dadurch erreicht wird, dass Hegepläne von Sachverständigen erarbeitet und auch mit benachbarten Hegegemeinschaften abgeglichen werden. Im Falle von besonderen Erfordernissen kann die untere Fischereibehörde gemäß Absatz 1 Satz 4 weiterhin Maßnahmen einleiten, die zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Fischereiausübung beitragen.

Zu Nummer 6:

Die Entwicklung in anderen Ländern (neue Touristenfischereischeine ohne Fischerprüfung) sowie die gestiegenen Anforderungen an die Erteilung von Fischereischeinen in verschiedenen europäischen Staaten (Fischerprüfungspflichten) erfordern eine eindeutigere Regelung als bisher. Die Anerkennung bzw. Gleichstellung von Fischereischeinen wird an die zuvor abgelegte Fischerprüfung gebunden. Die zuständige Verwaltungsebene hat die Möglichkeit, sich über die Bedingungen in den betroffenen Ländern zu informieren.

Zu Nummer 7:

Die bisherige Regelung für ausländische Touristen war kompliziert, führte in der Praxis häufig zu Missverständnissen und war zudem für die betroffenen Antragsteller sehr aufwändig. Die nun vorgeschlagene Regelung vereinfacht und erweitert die Anwendung auch auf Urlauber innerhalb Thüringens. Damit wird auch der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Europäischen Union beachtet. Die zeitliche Befristung macht die Abgrenzung zu den Personen, die in Thüringen ständig die Fischerei ausüben wollen, deutlich.

Dem Deregulierungscharakter entspricht die Möglichkeit, einen Fischereischein auf Lebenszeit zu erteilen, da eine deutliche zur Aufwandsreduzierung in den Verwaltungsebenen einhergeht. Für betroffene Bürger wird es Erleichterung und Vereinfachung bringen. Die Fischereiabgabe wird nur einmal bei der Ausstellung erhoben.

Verschiedene andere Länder haben Touristenfischereischeine und den Fischereischein auf Lebenszeit schon seit mehreren Jahren und verweisen auf gute Erfahrungen.

Zu Nummer 8:

Die Änderung ergibt sich aus der Ergänzung in § 28.

Zu Nummer 9:

Die Streichung ergibt sich aus der Änderung von § 14 und trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Zu Nummer 10:

Die bisherigen Aufzählungen hinsichtlich der Vertreter waren zum Teil irreführend. Fischzüchter und Teichwirte sind Vertreter der Berufsfischerei ebenso wie die Fischereiberechtigten, wenn sie Nebenerwerbsfischer sind. Zur Nominierung von Vertretern der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft bestehen mit der jetzigen Formulierung klare Maßgaben, die deutlich machen, wer im Fischereibeirat als Ausdruck einer demokratischen Fischereipolitik vertreten ist.

Zu Nummer 11:

Die bisherige Regelung entspricht einer begrenzten, weil allein staatlich organisierten Fischereiaufsicht. Die neue Formulierung orientiert zusätzlich auf die Einbeziehung von Vereinen und Verbänden. An den thüringischen Gewässern sind vorrangig die Angelfischereivereine als Pächter fischereiausübungsberechtigt. Die Fischereirechte sind den Pächtern über die Fischereipachtverträge in vollem Umfang (§ 12 übertragen worden. Die Fischereipächter (Verbände und Vereine) sollen demnach die Aufsicht über die Fischereiausübung wie auch über die Eigentümerrechte, ihren Vereinsmitgliedern, also den besonders dafür autorisierten Anglern, übertragen.

Die staatlichen bestellten Fischereiaufseher leisten in besonderen Fällen oder an Fischgewässern ihres Zuständigkeitsbereiches (Landkreisebene) die Fischereiaufsicht im Auftrag der unteren Fischereibehörden.

Die Befugnisse grenzen sich von den die Aufsicht ausübenden Vereinsmitgliedern ab. Derartige Regelungen sind im Sinne der Verwaltungseinsparungen in anderen Ländern schon seit mehreren Jahren gängige Praxis. Die bisher hohe Anzahl (z. Z. mehr als 1 100) ehrenamtlich verpflichteter privater Fischereiaufseher, die durch die Fischereibehörden bestellt sind, ist im Sinne notwendiger Deregulierung nicht mehr vertretbar. Bei derzeit 23 unteren Fischereibehörden sollten etwa 300 staatliche Fischereiaufseher unter Beachtung des damit verbundenen Aufwands tätig sein. Der Verwaltungsaufwand seitens der obersten Fischereibehörde sowie auch der unteren Fischereibehörden wird damit deutlich reduziert. Die Bediensteten der Fischereibehörden können auf neue Aufgaben, die aufgrund von EU-Verordnungen bzw. -Richtlinien zu realisieren sind, gelenkt werden. Das dient der Stärkung von Selbstentscheidungen seitens der unteren Fischereibehörden. Denen obliegt es zu bestimmen, ob eine Person geeignet ist, Fischereiaufseher zu sein und welche Gewässer einer besonderen Fischereiaufsicht bedürfen. Die Eigentümerrechte werden mit dieser Regelung wieder stärker in das Bewusstsein gebracht.

Zu Nummer 12:

Die Anpassung erfolgt aufgrund der Änderungen in § 14 und der Aufhebung von § 34.

Zu Artikel 3:

Aufgrund der zahlreichen Änderungen wird die Präsidentin des Landtags ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Waldgesetzes und des Thüringer Fischereigesetzes in der vom Inkraftreten des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 4:

Der Artikel 4 regelt formal das Inkrafttreten des geänderten Thüringer Waldgesetzes und des geänderten Thüringer Fischereigesetzes sowie das Außerkrafttreten des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes.

Für die Fraktion: Lieberknecht