Gesetz

Zugriffe unentdeckt bleiben. Bei einer Teilprotokollierung kann nie geklärt werden, ob es einen unberechtigten Zugriff nicht gegeben hat oder ob er nur nicht protokolliert worden ist.

In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß eine sinnvolle Protokollierung über die Feststellung, von welchem Terminal auf den Datensatz zugegriffen wurde, hinausgehen muß.

Einen echten Aussagewert haben Protokolldaten nur, wenn auch klar ist, welcher Mitarbeiter auf diesen Datensatz zugegriffen hat.

Die Nutzung der INPOL-Protokolldaten hat sich grundsätzlich auf die in § 11 Abs. 6 Satz 2 BKAG genannten Zwecke ­ die datenschutzrechtliche Kontrolle und die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage - zu beschränken. Die im Gesetz darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Nutzung der Protokolldaten für kriminalpolizeiliche Belange birgt Gefahren in sich, denen durch flankierende Maßnahmen entgegenzutreten ist. Solche Maßnahmen sind besondere Aufzeichnungspflichten und Genehmigungsvorbehalte sowie eine zeitnahe Unterrichtung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Darüber hinaus ist vom System automatisiert, also unabhängig von einer Einzelfallentscheidung, jede Verwendung der Protokolldaten aufzuzeichnen.

Anzuwendendes Recht für Speicherungen von Länderpolizeien in INPOL-Verbunddateien

Das Bundeskriminalamt hat die Funktion einer Zentralstelle, die die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten sammelt und auswertet.

Das Polizeirecht, das festlegt, welche Daten die einzelnen Polizeibehörden erheben und dann auch weiter übermitteln dürfen, bleibt Landesrecht. Das hat zur Folge, dass die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei und damit auch der Umfang der Erhebungsbefugnisse unterschiedlich sind.

Im Rahmen der Errichtung verschiedener Dateien beim Bundeskriminalamt hat das Bundesinnenministerium die Rechtsauffassung vertreten, dass auf Grund der Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamts für die rechtliche Beurteilung der Speicherungen allein das Bundeskriminalamtsgesetz maßgeblich ist, und zwar nicht nur für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Speicherung der Daten in INPOL, sondern auch für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung der Daten in den Ländern.

Diese Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist unzutreffend. Die Beschreibung der Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamts stellt keine Erhebungsnorm für die Polizei dar. Dies wird auch an anderer Stelle des Bundeskriminalamtsgesetzes bestätigt. So legt zum Beispiel § 12 Abs. 2 BKAG konsequenterweise fest, dass die Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, bei den Stellen liegt, die die Daten unmittelbar eingeben.

§ 12 Abs. 2 BKAG

Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

Eine andere Regelung wäre nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes auch gar nicht zulässig.

5.4

Schutz privater Rechte

Zum Schutz privater Rechte ist es in bestimmten Situationen zulässig, dass die Polizei personenbezogene Daten an private Dritte weitergibt. Der Routinefall ist die polizeiliche Unterstützung des Personalienaustauschs beim Verkehrsunfall. Die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen werden durch detaillierte Regelungen gesichert. Verschiedene Einzelfälle waren für mich Anlaß, auf die Notwendigkeit der Beachtung dieser Regelungen hinzuweisen.

5.4.1

Der Parkverstoß

Nachdem die Garagenausfahrt eines Metzgermeisters zugeparkt war und er sich ein Taxi nehmen mußte, beschimpfte dessen Frau die Ehegattin des Falschparkers. Dieser wiederum beschwerte sich bei mir wegen der Übermittlung seiner Adresse an den Geschäftsinhaber durch die Polizei.

Die Polizei führte in der von mir erbetenen Stellungnahme aus, sie sei von dem Metzger um Hilfe gebeten worden, weil er mit seinem Fahrzeug seine Garage nicht verlassen konnte. Sie habe sich von diesem Zustand überzeugt und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt. Zu diesem Zweck habe sie bei der des Landkreises die Daten des Halters des falsch parkenden Fahrzeuges abgefragt. Diese Datenübermittlung ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes zulässig.