Beamte

Publikumsverkehr generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt zu seinem Geschäft, die sich im Rahmen des üblichen Käuferverhaltens bewegen. Hieran ist er gebunden und kann das Hausrecht nur noch gegenüber solchen Kunden ausüben, die die Grenzen dieser allgemeinen Zulassung überschreiten und den Betriebsablauf stören.

Es sei daher davon auszugehen, dass - solange keine individuelle Zugangskontrolle (wie z. B. bei Diskotheken) erfolgt - ein willkürliches und diskriminierendes Hausverbot unwirksam ist.

Daraus folge, dass die Polizei in diesen Fällen eine Identitätsfeststellung weder aus dem Aspekt der Verfolgung einer vermeintlichen Straftat noch zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3 HSOG) vornehmen dürfe.

Soweit herbeigerufenen Beamten jedoch glaubhaft gemacht werde, daß ein wirksames, d.h. nicht willkürliches, sondern sachlich begründetes Hausverbot ausgesprochen wurde, die betreffende Person sich jedoch nicht daran gehalten habe, so erscheine eine Identitätsfeststellung und Personalienweitergabe auf Grund des § 1 Abs. 3 HSOG zur Durchsetzung des Hausrechts erforderlich.

Leider sei das Geschehen in seiner Behörde nicht mehr nachvollziehbar. Sollte die Darstellung des Petenten uneingeschränkt zutreffen, so entbehrte die von seinen Beamten vorgenommene Personalienfeststellung und -weitergabe einer rechtlichen Grundlage. Unter dieser Prämisse wurde das Vorgehen der Beamten ausdrücklich bedauert - so der Polizeipräsident Kassel.

§ 1 Abs. 3 HSOG legt fest, wann die Polizei die Aufgabe hat, private Rechte zu schützen.

§ 1 Abs. 3 HSOG

Der Schutz privater Rechte obliegt den Gefahrenabwehr- und den Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Bei einem unrechtmäßig ausgesprochenen Hausverbot braucht (muß) die Polizei erst gar nicht tätig werden. Will (oder muß) sie aber tätig werden und will sie dann auch personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, reicht die Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 3 HSOG als Rechtgrundlage jedoch nicht aus. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten kann nur die Befugnisnorm des § 23 HSOG (s.o.) sein.

Dies festzustellen war mir deshalb wichtig, weil § 23 HSOG eine Reihe datenschutzrechtlicher Kautelen enthält. U. a. ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass er die Daten nur zweckgebunden verwenden darf (Abs. 3). Der Betroffene ist von der Datenübermittlung zu informieren (Abs. 2). Außerdem muss ein Verzeichnis (Abs. 4) über solche Datenübermittlungen geführt werden. Wäre § 23 HSOG von den Polizeibeamten umgesetzt worden, so wäre die Schilderung des Betroffenen nachvollziehbar gewesen. Da dies nicht der Fall war, mußte ich annehmen, dass § 23 HSOG bislang nicht oder zumindest nicht ausreichend Beachtung fand. Ich bat den Kasseler Polizeipräsidenden entsprechende Vorkehrungen organisatorischer Art zu treffen.

Er teilte mir mit, dass auf Grund meines Schreibens alle Beamten im Wege des Dienstunterrichts über die rechtliche Beurteilung und die Voraussetzungen von Personalienfeststellungen zur Durchsetzung von Hausverboten geschult wurden. Alle Beamten wurden angehalten, der Hinweispflicht auf die Zweckbindung nachzukommen und auch besonders auf die Information der Betroffenen zu achten. Auch der Dokumentationspflicht wurde durch Anordnung nachgekommen, die übermittelten Personalien, den Empfänger sowie den Zweck der Datenweitergabe künftig im polizeilichen Tätigkeitsbuch einzutragen. Ergänzend dazu erschien in einem internen Mitteilungsblatt der Behörde ein Aufsatz zu diesem Thema. Damit ist weitgehend sichergestellt, dass in künftigen Fällen die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen ausreichend berücksichtig werden. Den betroffenen Bürger habe ich entsprechend informiert.

5.4.3

Der nachträglich aufgenommene Verkehrsunfall

Eine Frau aus Bruchköbel schilderte mir einen Bagatellunfall, bei dem sie sich am Unfallort mit der anderen Beteiligten verständigt habe, dass kein Schaden entstanden sei. Die Polizei sei nicht gerufen worden. Zwei Tage später habe sich die andere Frau nun doch mit Schadensersatzansprüchen an sie gewandt. Das

2. Polizeirevier Hanau habe ihr auf telefonische Anfrage mitgeteilt, daß keine Anzeige gegen sie vorliege und Auskünfte über Kraftfahrzeug-Halter an private Dritte nicht erteilt würden. Die Betroffene bat mich, zu überprüfen, wie die andere am Unfall beteiligte Frau ihre Daten erhalten hatte.

Ich habe zunächst bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle des Main-Kinzig-Kreises festgestellt, dass eine Auskunft an eine Privatperson über das Kraftfahrzeug-Kennzeichen nicht registriert war. Dann bat ich das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg um Auswertung der Protokolldaten über die Abfragen im Zentralen Verkehrsregister (ZEVIS), dem bundesweiten. Es stellte fest, dass unter dem entsprechenden Kraftfahrzeug-Kennzeichen eine Abfrage stattfand. Die Datenabfrage konnte einem Terminal der Polizeidirektion Hanau 2. Polizeirevier - zugeordnet werden.