Altersrente

Altersrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist und allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch besteht.

Enthält das Versicherungskonto noch Lücken, wird statt der Rentenauskunft zunächst ein Versicherungsverlauf zugeschickt. Ihm ist ein Antrag auf Kontenklärung beigefügt, damit die Lücken im Versicherungskonto frühzeitig geklärt werden können. Diese lückenlose Auflistung ist vor allem rechtzeitig vor dem Rentenantrag wichtig, denn es kann sein, dass nicht alle Anrechnungszeiten korrekt erfasst wurden, was sich unter Umständen negativ auf die spätere Rente auswirkt.

Der schriftliche Rentenbescheid wird hingegen nach Stellung des Rentenantrags vom Rentenversicherungsträger zugestellt und informiert über Anspruch, Dauer und Höhe der Rente. In ihm ist aufgeführt, welche Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden. Gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich, gegen einen Widerspruchsbescheid die Klage.

Auch wenn der Rentenbescheid bereits erteilt und die Widerspruchs- oder Klagefrist verstrichen ist, kann ein Rentenbescheid überprüft werden. Wird hierbei eine fehlerhafte Berechnung festgestellt, so kann der Bescheid für die Zukunft korrigiert werden. Geeignete Ansprechpartner hierfür sind insbesondere die Rentenberater als spezielle Rechtsbeistände mit einer Teilerlaubnis für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Benennung eines Rentenberaters in Wohnortnähe können sich Bürger an den Bundesverband der Rentenberater mit Sitz in Köln wenden oder diesen über die Liste auf dessen Homepage im Internet ausfindig machen. Bei der Überprüfung eines Bescheides behilflich und in der Angelegenheit sachkundig ist desgleichen aber auch z. B. der Sozialverband Hessen-Thüringen mit seiner Geschäftsstelle in Jena.

Zuerkennung von Erwerbsunfähigkeitsrente und Grad der Behinderung

Nicht wenige Bürger wandten sich an die Bürgerbeauftragte in dem Bestreben, eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder die Zuerkennung eines (höheren) (Grad der Behinderung) zu erhalten.

Hier muss die Bürgerbeauftragte darauf verweisen, dass die DRV als Rentenversicherungsträger eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts des Bundes ist, sich die Bürgerbeauftragte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Rücksicht auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung jedoch nur mit Angelegenheiten befassen darf, an denen Stellen beteiligt sind, die der Aufsicht des Freistaats Thüringen unterstehen. Soweit Versicherte das Vorgehen der DRV kritisieren, ist deshalb der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages der zuständige Ansprechpartner.

In dem genannten Zusammenhang machen viele Versicherte häufig aber auch inhaltlich falsche oder unvollständige ärztliche Berichte geltend. In diesen Fällen berät die Bürgerbeauftragte darüber, dass es sich bei den entsprechenden Aussagen um (fach-)ärztliche Feststellungen und Wertungen handelt, die von den medizinischen Gutachtern der DRV ihrerseits noch einmal geprüft werden. Die ärztlichen Feststellungen und Wertungen sind aus rechtlichen und begreiflichen tatsächlichen Gründen von der Bürgerbeauftragten jedoch weder nachprüf- noch veränderbar. Eine Abänderung einer getroffenen rentenrechtlichen Entscheidung kann deshalb nur durch die Einlegung eines Widerspruches gegen den maßgeblichen Bescheid und eine im Rahmen des dadurch angestoßenen Widerspruchsverfahrens stattfindende neue medizinische Begutachtung bzw. die Erstellung eines Obergutachtens erreicht werden.

Dies gilt im Grundsatz auch für einen Antrag auf Zuerkennung eines (höheren) Die im Rahmen dieses Verfahrens getroffenen Feststellungen des Versorgungsamtes beruhen ebenfalls auf gutachterlichen ärztlichen Stellungnahmen, die durch den medizinischen Dienst des Versorgungsamtes geprüft werden. Insofern wird die ergehende Entscheidung gleichfalls von fachgutachterlichen Feststellungen und Wertungen getragen, die von der Bürgerbeauftragten ebenfalls nicht nachprüf- oder veränderbar sind. Was die Arbeit des Versorgungsamtes im Allgemeinen betrifft, so fällt diese allerdings in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerbeauftragten.

Sofern Bürger daher meinen, hier Grund zur Beanstandung zu haben, z. B. weil das Verfahren aus ihrer Sicht zu lange dauert oder sonstige Mängel aufweist, so können sie sich an die Bürgerbeauftragte wenden.

Was tun gegen Ärztepfusch?

Gegenstand von Anliegen waren auch aus der Sicht der Betroffenen unzulängliche ärztliche Leistungen. Die Bürger erkundigten sich in diesem Zusammenhang nach den rechtlichen Möglichkeiten.

Maßstab für ärztliches Handeln ist der jeweils aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft. An deren Erkenntnisstand muss sich ärztliches Handeln messen lassen. Ungeachtet dessen sind gleichwohl unterschiedliche Bewertungen des gleichen Sachverhaltes durch verschiedene Ärzte möglich und natürlich sind auch Ärzte nicht vor Fehlern in ihrer Arbeitsleistung gefeit. Vielmehr unterliegen sie ­ selbstverständlich ­ den gleichen rechtlichen Standards wie alle anderen Bürger auch.

Wenn sich ein Patient in eine Krankenhausbehandlung begibt, so kommt zwischen ihm und dem Krankenhaus bzw. dem behandelnden Arzt ein Krankenhaus- bzw. Behandlungsvertrag zustande. Dieser Vertrag ist ein Vertrag privatrechtlicher Natur und bei Vertragsverletzungen, z. B. durch Nicht- oder Schlechtbehandlung, kommen deshalb die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung. Insbesondere kommen (Schadenersatz-) Ansprüche aus so genannter unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit in Betracht. Steht eine ärztliche Fehlleistung im Streit, können sich Betroffene an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland bei der regionalen Beratungsstelle Erfurt der Verbraucherzentrale Thüringen oder an die Schlichtungsstelle der Thüringer Landesärztekammer in Jena wenden. Denn Rechtsstreitigkeiten wegen ärztlicher Behandlungsfehler müssen nicht vor Gericht enden. Wie beim 8. Deutschen Medizinrechtstag in Hamburg verlautete, führt die Tätigkeit der Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen bei den Landesärztekammern in rund 87 Prozent der Fälle zu einer freiwilligen Einigung zwischen den Beteiligten.

Eine ärztliche Fehlleistung kann unter Umständen jedoch auch strafrechtliche Folgen haben.