Versicherungsschutz

Ein Betroffener bzw. seine Angehörigen können in einem solchen Fall Strafanzeige erstatten mit der Folge, dass die zuständige Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren den Sachverhalt aufklärt, um sodann darüber entscheiden zu können, ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Ein solches Verfahren ist wegen der nötigen Beschaffung sach- und fachkundiger Beurteilungen des Sachverhaltes allerdings zeitaufwändig.

Wenn einer eine Reise tut.... Dann sollte er an guten Impfschutz denken!

Ein Bürger trug vor, dass er eine Afrikareise plane und sich in Anbetracht dessen um die reisemedizinisch empfohlenen Schutzimpfungen bemüht hätte; insbesondere wolle er sich gegen Gelbfieber impfen lassen. Hierbei habe er aber festgestellt; dass in seiner Heimatstadt, einer großen Stadt Thüringens, nur ein Arzt über die hierfür notwendige Zulassung verfüge.

Dies, so der Bürger, sei nicht bedarfsgerecht, weshalb er um Auskunft bat, wie das zuständige Ministerium sich zu dieser Problematik, auch bezogen auf ganz Thüringen, stellt.

Die Bürgerbeauftragte konnte den Bürger dahingehend unterrichten, dass sich die Anerkennung von Gelbfieberimpfstellen nach § 67 Abs. 4 der gültigen Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) richte. Danach muss die Impfstelle von der Gesundheitsverwaltung des Hoheitsgebietes, in dem sie gelegen ist, zugelassen werden. In Thüringen ist dies das TMSFG als oberste Landesgesundheitsbehörde. Die IGV begründen keine Verpflichtung der Gesundheitsbehörden, bestimmte Impfstellen zuzulassen. Der Freistaat hat einen einheitlichen Kriterienkatalog aufgestellt, welcher die Voraussetzungen und Anforderungen an den Betrieb einer Gelbfieberimpfstelle vorgibt. Der tatsächliche Bedarf steht dabei immer im Vordergrund.

Auf diese Weise wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass die Aufsicht seitens der obersten Landesgesundheitsbehörde erleichtert und die Garantie dafür geboten wird, dass der benutzte Impfstoff stets die ausreichende Qualität hat und der zugelassene Arzt die entsprechende Qualifikation besitzt. Das Gelbfieberimpfstellennetz für Thüringen sei, so das TMSFG, mit seinen derzeit zehn Gelbfieberimpfstellen ausreichend organisiert. Die jeweils zentrale Lage der Impfstellen begründe eine gute Erreichbarkeit für die Bewohner des gesamten Freistaats. In der besagten Stadt existieren bisher zwei Gelbfieberstellen, wobei eine jedoch wegen des Ausscheidens ihrer bisherigen Leiterin leider geschlossen werden müsse.

Mit der ausscheidenden Fachkraft bemühe sich das Ministerium deshalb gegenwärtig um eine einvernehmliche Lösung zur Weiterführung einer zweiten Impfstelle in der Stadt, wobei die Anbindung an das Gesundheitsamt der Kommune erwogen werde.

Kann die Krankenkasse eine rückwirkende Versicherung verlangen?

Ein Bürger bat die Bürgerbeauftragte um Auskunft, ob es rechtens sei, dass bei rückwirkendem Wegfall des Leistungsbezugs von ALG II auch rückwirkend der Krankenversicherungsschutz entfällt und somit die Krankenkasse eine rückwirkende Versicherung verlangen kann. Aufgrund der bestehenden Rechtslage konnte dem Bürger die Auskunft erteilt werden, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Personen in der Zeit, in der sie ALG II beziehen, versicherungspflichtig sind. Diese Versicherungspflicht endet gemäß § 190 Abs. 12 SGB V mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

Nach § 9 Abs. 1 SGB V können Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, der freiwilligen Versicherung beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse gemäß § 9 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten anzugeben. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft durch die Krankenkasse ist daher nicht davon abhängig, wie lange eine Versicherungsunterbrechung bestanden hat, sondern wann die Willenserklärung zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei der Krankenversicherung vorgelegen hat.

Gemäß § 188 Abs. 2 SGB V beginnt die freiwillige Mitgliedschaft mit dem auf die vorausgegangene Versicherung folgenden Tag, schließt damit nahtlos an die vorausgegangene Versicherung an und stellt einen lückenlosen Versicherungsschutz sicher. Die Beitrittsberechtigten können keinen anderen Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft wählen. Somit kann die Krankenkasse nicht nur eine rückwirkende Versicherung verlangen, sie muss es sogar.

Bau und Verkehr

Anpassung der Grundstückszufahrt nach Straßenbaumaßnahme missglückt?

Ein Bürger wandte sich an die Bürgerbeauftragte und machte geltend, nach Straßenbauarbeiten ­ Tieferlegung der Straße ­ hänge das zum Grundstück gehörende Hoftor in der Luft. Außerdem sei der durch die Veränderung der Straße entstandene Neigungswinkel der Hofeinfahrt nun zu steil, um die Einfahrt mit einem normalen Pkw zu befahren; auch ein Anhänger könne nicht mehr in der Hofeinfahrt geparkt werden. Dies müsse, so die Forderung des Bürgers, die Gemeinde wieder in Ordnung bringen, zumal dies auch zugesagt gewesen sei.

In Anbetracht dieser Schilderung führte die Bürgerbeauftragte einen Ortstermin durch. Bei der Besichtigung stellte sich heraus, dass die Hofeinfahrt befahrbar war, auch mit einem Anhänger. Dieser allerdings war gar nicht mehr fahrtauglich, nachdem er durch einen offensichtlichen Fahrfehler beim Einfahren in die neue Hofeinfahrt beschädigt worden war. Dies, so die Argumentation der Bürgerbeauftragten, könne nicht dem Straßenbaulastträger angelastet werden. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch eines Anliegers, mit jedem beliebigen Fahrzeug eine Hofeinfahrt benutzen zu können; hier müsse sich schon an den Gegebenheiten des Grundstückes orientiert werden. Was das Hoftor betraf, so bestand in geschlossenem Zustand zwischen dem Tor und dem Erdboden tatsächlich ein Abstand von schätzungsweise 20 cm. Da die Hofeinfahrt leicht ansteigt und sich das Tor nach innen öffnet, kann das Tor nicht verlängert werden, da es sonst beim Öffnen auf dem Untergrund aufsetzen würde. Insofern blieb lediglich die Möglichkeit, das Tor mittels einer Klappe oder Ähnlichem zu verlängern, die beim Öffnen des Tores hochgeklappt werden müsste. Eine solche Lösung war bei einigen Nachbarhofeinfahrten zu sehen und wurde vom Bürgermeister der Gemeinde auch vorgeschlagen. Der Betroffene stand dem jedoch skeptisch gegenüber, denn zunächst wollte er doch geklärt wissen, ob die Ausführung der Straßenbaumaßnahmen überhaupt den maßgeblichen Vorschriften entspreche.

Dies konnte ihm bestätigt werden, da die Planung der Maßnahme auf der Grundlage der Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) erfolgt war.