Steuer

Für den Lärmschutz gilt in diesem Zusammenhang, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, wenn die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, was die Firma durch ein entsprechendes Gutachten über die zu erwartende Geräuschimmission innerhalb ihres Genehmigungsantrages nachzuweisen hat. Es wurde weiter mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine messtechnische Überprüfung der Geräuschimmission nach Inbetriebnahme im Genehmigungsbescheid festzulegen.

Polizei- und Ordnungsrecht

Schutz vor Obdachlosigkeit durch Ordnungsamt Gegenstand eines anderen Bürgeranliegens war das Vorbringen eines Bürgers, durch das ­ für vorläufig vollstreckbar erklärte ­ Urteil eines Amtsgerichtes zur Räumung der von ihm und seiner Familie genutzten Wohnung verpflichtet und damit der Obdachlosigkeit ausgesetzt worden zu sein. Auf die Mitteilung des Gerichtsvollziehers über die bevorstehende Zwangsräumung hatte der Bürger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen einzustellen. Dieser Vollstreckungsschutz wurde ihm jedoch versagt und der Antrag zurückgewiesen. Gegen die deshalb unmittelbar bevorstehende Zwangsräumung der Wohnung wandte sich der Betroffene mit dem Hinweis darauf, dass er wegen seiner Behinderung auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen und eine Zwangsräumung bzw. ein Auszug aus der bisherigen Wohnung für ihn insgesamt unzumutbar sei. Deshalb müsse gegen die ­ aus Sicht des Bürgers: unmenschliche

­ Entscheidung des Amtsgerichtes vorgegangen werden. Was, so wollte er von der Bürgerbeauftragten wissen, sei in einem solchen Fall zu tun?

Die Bürgerbeauftragte musste in der gegebenen Situation darauf aufmerksam machen, dass das Amtsgericht die von dem Bürger vorgetragenen Argumente im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Vollstreckungsschutz bereits zu prüfen hatte, jedoch unter Betrachtung dessen zu dem Ergebnis gelangte, dass Vollstreckungsschutz zu versagen und die Zwangsräumung zumutbar sei. Bei dieser Entscheidung, so die weitere Erläuterung der Bürgerbeauftragten, handele es sich im Übrigen um eine gerichtliche Ent52 scheidung. Eine solche zu überprüfen oder gar abzuändern, ist aber weder der Bürgerbeauftragten noch einer sonstigen behördlichen Stelle (z. B. TMSFG, Beauftragter des Landes für Menschen mit Behinderungen) gestattet. Dies hat seinen Grund in der verfassungsrechtlich verbürgten richterlichen Unabhängigkeit und dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Folge dessen ist es, dass eine gerichtliche Entscheidung ausschließlich mit den nach der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen und überprüft werden kann.

Gleichwohl, so konnte die Bürgerbeauftragte den Betroffenen beruhigen, seien er und seine Familie im vorliegenden Fall nicht schutzlos. Denn angesichts der speziellen Umstände des Einzelfalles (Nichtvorhandensein sofort verfügbaren behindertengerechten Ersatzwohnraumes) würde die Zwangsräumung faktisch zur Obdachlosigkeit führen. Obdachlosigkeit ­ mit der damit einhergehenden Gefährdung der gesundheitlichen Unversehrtheit ­ stelle jedoch eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Eine solche Störung zu beseitigen, sei Aufgabe der zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde. Diese hatte deshalb auch bereits eine ordnungsbehördliche Verfügung erlassen und den Bürger zu seinem Schutz und dem seiner Familie mittels einer hoheitlichen Anordnung in die bisherige Wohnung eingewiesen, was von dem Betroffenen allerdings gröblich missverstanden worden war, weil ihm die im vorliegenden Fall entscheidende Differenzierung zwischen den beiden betroffenen Rechtsmaterien Zivilrecht (amtsgerichtliche Verfahren) und Öffentliches Recht (Eingreifen der Ordnungsbehörde zum Schutz) nicht einsichtig war. Für den Fall, dass sich bis zum Ende der Geltungsdauer der Einweisungsverfügung noch kein geeigneter behindertengerechter Wohnraum gefunden haben sollte, wurde dem Bürger schließlich empfohlen, sich umgehend mit der Ordnungsbehörde der Stadt in Verbindung zu setzen und dies der Ordnungsbehörde mitzuteilen, damit diese die Geltungsdauer der Einweisungs- und ggf. Duldungsverfügung solange verlängert, bis geeigneter Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.

Kostenerstattungsanspruch einer Gemeinde für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung eines entlaufenen Hundes gegen den Halter trotz bezahlter Hundesteuer?

Ein Hundehalter wandte sich empört an die Bürgerbeauftragte und schilderte, sein Hund sei vor einiger Zeit entwischt und trotz Suchens sei es nicht gelungen, das Tier wieder einzufangen. Nach einigen Tagen sei das Tier dann angefahren außerhalb des Dorfes aufgefunden worden; der Bürgermeister habe es vom Tierheim abholen und dort versorgen und unterbringen lassen. Bei der dortigen Abholung des Tieres hätten die Mitarbeiter des Tierheimes dankbar eine Spende entgegen genommen, im Übrigen aber kein Geld verlangt. Wenig später erhielt der glückliche Hundefreund dann jedoch eine Rechnung der Gemeinde über 120 Euro. Dies konnte der Tierhalter nicht nachvollziehen und argumentierte: Es kann nicht sein, dass wir jedes Jahr brav unsere Hundesteuer bezahlen und wenn sich einmal ein Vorfall ereignet, dies gleich dem armen Bürger aufgebrummt wird. Denn bis heute weiß ich nicht, für was meine Hundesteuer in unserem Dorf eingesetzt wird.

Danach befragt, ob er die Rechnung bezahlen müsse oder die Gemeinde diese nicht aus ihren Haushaltsmitteln begleichen könne, konnte die Bürgerbeauftragte den Tierfreund zunächst darüber informieren, dass die Hundesteuer als Steuer ihrer Rechtsnatur nach eine öffentliche Abgabe darstellt, die der Pflichtige ohne konkrete Gegenleistung (des Staates) bei Vorliegen der gesetzlich normierten Tatbestände (hier: Hundehaltung) zu leisten habe. Steuern dienen in erster Linie der Deckung des Geldbedarfes der öffentlichen Hand, können aber auch wirtschaftliche oder - wie hier das ordnungspolitische Ziel der Begrenzung der Zahl der Hunde auf dem Gemeindegebiet - sonstige Lenkungsziele verfolgen. Die Hundesteuer wurde in Deutschland erstmals für Preußen um das Jahr 1810 als so genannte Luxussteuer eingeführt: Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Tiere zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen.

Einschlägig war im gegebenen Fall im Übrigen die Gemeinsame Empfehlung des TIM und des TMSFG zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren. Hierin heißt es, dass die Gemeinden verpflichtet sind, neben Fundsachen auch Fundtiere entgegenzunehmen (§ 967 i.V.m. § 90 a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch ­ BGB -) und diese nach § 2 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen.