Grundstück

Die Stiftungsbehörde hat auf Verlangen eine Abschrift zu fertigen und diese gegebenenfalls zu beglaubigen. Die Einsichtnahme in die Stiftungssatzung wird aus Gründen des Datenschutzes nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und nur insoweit gestattet, als die gewünschte Information zur Wahrnehmung dieses Interesses erforderlich ist.

Zu Absatz 5:

Durch die vorgesehene Regelung soll klargestellt werden, dass die Stiftungsbehörde zur Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung befugt und verpflichtet ist. Mit dieser behördlichen Erklärung können sich die vertretungsberechtigten Mitglieder der Organe der Stiftung im Rechtsverkehr legitimieren. Entscheidend für die Angabe der Stiftungsbehörde ist der Inhalt der Stiftungssatzung sowie die von der Stiftung gemachten Angaben, nicht aber die Eintragung im Stiftungsregister nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Eine Vertretungsbescheinigung wird unter anderem benötigt, um ein Grundstücksgeschäft für die Stiftung vorzunehmen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Stiftung können so von der Stiftungsbehörde eine Bescheinigung über ihre Berechtigung zur Vertretung der Stiftung erhalten, ohne dass es hierzu der Errichtung eines mit Publizitätswirkung ausgestatteten Stiftungsverzeichnisses bedürfte.

Zu Absatz 6:

Das Stiftungsverzeichnis soll lediglich einen Überblick über die in Thüringen bestehenden Stiftungen und eine Kontaktaufnahme mit einzelnen Stiftungen ermöglichen. Es soll wegen der damit verbundenen Vollzugsprobleme jedoch nicht als ein mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register geführt werden. Es wird daher klargestellt, dass die Eintragung im Stiftungsverzeichnis nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit begründet. Der mit dem Aufbau und der Führung eines mit Publizitätswirkung ausgestattetem Stiftungsregisters sowohl für die Stiftungsorgane als auch für die Stiftungsaufsicht verbundene Verwaltungsaufwand würde außer Verhältnis zu dem entsprechenden Nutzen stehen. Soweit das Organ einer Stiftung gegenüber einem Dritten den Nachweis der Vertretungsberechtigung für die Stiftung führen muss, kann für diesen Zweck eine Vertretungsbescheinigung nach Absatz 5 ausgestellt werden.

Zu Absatz 7:

Das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmten, dass und in welchem Umfang das Stiftungsverzeichnis in elektronischer Form, geführt wird. Die Ermächtigung entspricht inhaltlich der Regelung des § 55a BGB. Dort findet sich eine Verordnungsermächtigung zur Führung des Vereinsregisters in maschineller Form als automatisierte Datei.

Nach der Ermächtigung soll das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium Zeitpunkt und Umfang festlegen, in dem das Stiftungsregister in maschineller Form geführt wird. Die Umstellung auf die maschinelle Form soll sich auch mit Blick auf die Haushaltsressourcen auf Teile des Stiftungsverzeichnisses beschränken können.

Satz 2 enthält einen Katalog der Anforderungen, die an das maschinell geführte Stiftungsverzeichnis zu stellen sind. Es handelt sich um Anfor26 derungen, die vor allem an die technische und organisatorische Ausstattung eines Stiftungsverzeichnisses für die Führung in maschineller Form zu stellen sind. Die Anforderungen betreffen nicht nur die so genannte Hardware, sondern auch die Auswahl und Gestaltung der Programme, der so genannten Software. Schließlich müssen auch die organisatorischen Vorkehrungen entsprechend eingerichtet werden. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist vor allem deshalb wichtig, weil nur so das in maschineller Form geführte Stiftungsverzeichnis von gleicher Qualität und Authentizität sein kann, wie das in Papierform manifestierte Stiftungsverzeichnis.

Zu Nummer 1:

Nummer 1 verpflichtet die Stiftungsbehörde zur Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung. Sie lässt es allerdings nicht bei diesem allgemeinen Grundsatz bewenden, sondern hebt beispielhaft für die Sicherheit und Gleichwertigkeit des EDV-Stiftungsverzeichnisses wesentliche Grundsätze besonders hervor. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung sind die technischen Standards, die an eine Datenverarbeitungsanlage zu stellen sind. Sie müssen nicht dem optimalen, wohl aber dem üblichen Standard entsprechen. Das Erfordernis richtet sich naturgemäß in erster Linie an die organisatorischen Vorkehrungen und Regelungen für den Umgang mit den Anlagen.

Zunächst werden Vorkehrungen gegen den Datenverlust genannt. Es handelt sich hierbei um einen Grundsatz, der die Sicherheit der Daten des Stiftungsverzeichnisses betrifft. Die Vorkehrungen sind rein räumlich-organisatorisch zu sehen. Die Datenverarbeitungsanlage, die Speichergeräte und die Terminals müssen so untergebracht sein, dass die Geräte ordnungsgemäß funktionieren. Ferner muss verhindert werden, dass unbefugte Personen Zugang zu den Geräten oder den gespeicherten Daten erhalten oder diese verändern. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist auch die Verpflichtung zu nennen, die originären Datenbestände sicher aufzubewahren. Die Speichereinrichtung muss also so untergebracht und der Zugang zu ihr so geregelt werden, dass Manipulationen nicht möglich sind.

Unter dem Gesichtspunkt der Haltbarkeit des Stiftungsverzeichnisses besteht zudem die Verpflichtung, die erforderliche Zahl von Sicherheitskopien herzustellen. Sicherheitskopien sind notwendig, weil die originären Daten in dem Datenspeicher durchaus auch unabsichtlich durch einen Bedienungsfehler oder infolge eines technischen Defekts ganz oder teilweise beeinträchtigt oder gar gelöscht werden können. Für diese Fälle werden nach derzeitigem Stand der Technik vom vorhandenen Datenbestand in bestimmten Abständen Sicherheitskopien gezogen, um bei Verlust oder Beschädigung der gespeicherten Daten auf diese zurückgreifen zu können. Da die Daten des Stiftungsverzeichnisses der Veränderung zugänglich sind, kann eine Sicherheitskopie veraltet und damit nur noch von geringem Nutzen sein. Es wäre aber zu aufwändig, die Sicherheitskopie immer gerade auf den aktuellen Stand des originalen Datenbestandes zu halten. Daher erscheint es zweckmäßig, aber auch ausreichend, vorzugeben, dass die Sicherheitskopie tagaktuell zu halten ist. Derartige Aktualisierungen können dann am Abend oder in der Nacht durchgeführt werden, so dass die Anlage am nächsten Morgen wieder zur Verfügung steht.

Zu Nummer 2:

Der entscheidende Unterschied gegenüber dem herkömmlichen Stiftungsverzeichnis liegt beim maschinell geführten darin, dass die einzugebenden Daten auf einem Datenträger gespeichert werden, von dem sie nicht ohne technische Hilfsmittel in lesbarer Form wiedergegeben werden können. Es muss daher sichergestellt werden, dass in dem vorgesehenen Verfahren die alsbaldige Speicherung und die dauernde Wiedergabemöglichkeit in lesbarer Form gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen die Daten selbstverständlich inhaltlich unverändert wiedergegeben werden.

Zu Nummer 3:

Nach dieser Bestimmung müssen die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. Danach sind geeignete Vorkehrungen gegen einen unbefugten Zugriff, insbesondere gegen eine unbefugte Einsicht und Veränderung der Daten des Stiftungsverzeichnisses zu treffen. Die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung nennt hierbei die Zugangs-, Datenträger-, Speicher-, Benutzer-, Übermittlungs-, Eingabe-, Auftrags-, Transport- und Organisationskontrolle.

Nach Satz 2 kann der für das Stiftungsrecht zuständige Minister zudem nähere Bestimmungen über die Einstellung des Stiftungsverzeichnisses in das Internetangebot der Stiftungsbehörde erlassen. Diese sollten zusammen mit den Bestimmungen über die elektronische Führung des Stiftungsverzeichnisses erlassen werden, da die Veröffentlichung im Internet nur Sinn macht, wenn das Stiftungsverzeichnis bereits als automatisierte Datei vorliegt.

Zu § 6:

Zu Absatz 1:

Die Regelung lehnt sich im Wesentlichen an § 20 Abs. 4 des bisherigen Stiftungsgesetzes an. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Katalog der zu veröffentlichenden Daten um den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung ergänzt. Es wurde aus Gründen des Datenschutzes darauf verzichtet, die Veröffentlichung der Anschrift der Stiftungsverwaltung zu verlangen, nachdem eine derartige Angabe selbst in den mit größerer Publizitätswirkung ausgestatteten Vereinsregistern nicht gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung der Entstehung und des Erlöschens der Stiftung erfolgt nach § 4 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes im Thüringer Staatsanzeiger.

Zu Absatz 2:

Die Angabe des Namens des Stifters ist nur im Falle der Entstehung der Stiftung erforderlich. Um dem Verlangen mancher Stifter nach Anonymität Rechnung zu tragen, wird dem Stifter aber ein Anspruch darauf eingeräumt, dass die Nennung seines Namens auf Antrag zu unterbleiben hat.

Zu Absatz 3:

Änderungen des Namens und des Sitzes der Stiftung sind für den allgemeinen Rechtsverkehr von hoher Wichtigkeit.