Kredit

(4) § 9 Abs.2 bleibt unberührt.

§ 12:

Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltsplanung eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist jährlich mit der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 13:

Verpflichtungsermächtigungen:

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich der Finanzpläne künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahrs und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, die Aufnahme von Investitionskrediten geplant ist.

Dritter Abschnitt Kreditwesen

§ 14:

Investitionskredite:

(1) Investitionskredite dürfen nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 3 und nur für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Investitionskrediten aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung) der Rechtsaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahrs und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Investitionskredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),

1. sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden oder

2. wenn sich die Rechtsaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

(5) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Wirtschafts- und Strukturpolitik zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Aufnahme von Investitionskrediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschränkung der Kreditaufnahmen durch die Gemeinden empfohlen hat. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu befristen.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung von Investitionskrediten keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 15:

Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten:

(1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung und nicht zugunsten von Unternehmen nach § 66 Abs. 2 übernehmen. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Für Rechtsgeschäfte, die Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Gemeinde bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung.

(4) Für die Genehmigung der Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,

1. die die Gemeinden zur Erfüllung eingehen,

2. die für die Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten,

3. die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder

4. die einer Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen und zum Zwecke der Durchführung einer Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts der Gemeinde abgeschlossen werden.

§ 16:

Kredite zur Liquiditätssicherung:

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Finanzmittel zur Verfügung stehen. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig, gilt diese Ermächtigung bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung fort.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er

1. ein Sechstel der im Finanzplan veranschlagten laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit übersteigt oder

2. für einen Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt.

Vierter Abschnitt Kassen- und Rechnungswesen

§ 17:

Gemeindekasse:

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Kassengeschäfte sind die Zahlungsabwicklung einschließlich des Mahnwesens, die Einleitung der Vollstreckung und die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen. § 18 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Bürgermeister kann der Gemeindekasse auch die Vollstreckung zur Erledigung übertragen.

(2) Der Bürgermeister hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gemeinde die Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt.

Die anordnungsbefugten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts sowie die Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, dürfen nicht gleichzeitig die Aufgaben des Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.