Management

August 2006 (BGBl. I S. 2034) zum 1. September 2006 wurde unter anderem das Recht der Gaststätten in die Regelungsbefugnis der Länder übertragen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes). Solange die Länder von ihrer Regelungsbefugnis keinen Gebrauch machen, gilt als Bundesnorm das Gaststättengesetz in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) fort.

Das bisherige Gaststättengesetz des Bundes sieht grundsätzlich neben einer Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden eine Prüfung der vorgesehenen Räumlichkeiten der zukünftigen oder schon bestehenden Gaststätte vor. Das Ergebnis der Prüfung wurde in einer Erlaubnisurkunde (Konzession) unter Benennung der Räume, der Art und Weise der Betriebsgestaltung, der Betriebszeiten, der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen zusammengefasst. Aufgrund der damit zusammenhängenden Probleme hatten sich die Länder und der Bund schon im Jahr 2005 darauf geeinigt, die Gaststättenerlaubnis von einer gemischten Konzession (objekt- und personenbezogen) in eine rein personenbezogene Erlaubnis umzuwandeln. Damit sollten die Zuständigkeiten entflochten werden.

Die Thüringer Landesregierung hat sich dem Ziel der Deregulierung verpflichtet und bereits im Februar 2004 das Konzept für mehr Wirtschaftsfreundlichkeit beschlossen, welches die Vorgabe beinhaltet, das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren auf eine Personalkonzession zu beschränken. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Gewerbeordnung des Gaststättengesetzes, welcher vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde, sah vor, die bisherige objektbezogene Genehmigung in ein personenbezogenes Anzeigeverfahren umzuwandeln. Dieser Gesetzentwurf wurde aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zurückgezogen. Der dort eingeschlagene Weg eines Anzeigeverfahrens ging auf die oben genannte Einigung der Länder mit der Bundesregierung zurück. Das damit verbundene Ziel der Deregulierung soll in Thüringen konsequent weiterverfolgt werden.

Durch das Thüringer Gaststättengesetz werden Kompetenzüberschneidungen zukünftig vermieden. Durch spezialrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise die Thüringer Bauordnung oder hygienerechtliche Vor 2. Juni 2008

Vorabdruck verteilt am: 2. April 2008 schriften, werden die spezifischen Schutzgüter gewahrt. Ziel dieses Gesetzes ist vorrangig die Überprüfung der Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinn der Person des Gastwirtes.

B. Lösung Erlass eines Thüringer Gaststättengesetzes mit der Ausgestaltung als personenbezogenes Anzeigeverfahren.

C. Alternativen Alternativ könnte das bisherige Gaststättengesetz des Bundes in Thüringen weiter gelten. Allerdings wäre dies weiterhin mit hohem bürokratischen Aufwand und Kosten für die Wirtschaft verbunden.

D. Kosten:

Der Entwurf des Thüringer Gaststättengesetzes wurde im Rahmen einer Bachelorarbeit hinsichtlich der potenziell entstehenden Kosten für Wirtschaft und Verwaltung mit den Kosten verglichen, die Wirtschaft und Verwaltung durch das Gaststättengesetz des Bundes entstehen. Der Kostenvergleich wurde auf Basis eines modifizierten durchgeführt. In Erweiterung des klassischen wurden auch die Informationskosten der Verwaltung erfasst.

Die Personalkosten wurden auf Basis der Personalkostentabellen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement, Kosten eines Arbeitsplatzes, Bericht Nr. 12/2006, ermittelt.

Im Ergebnis konnten an folgenden Punkten Kosteneinsparpotenziale durch das Thüringer Gaststättengesetz identifiziert werden:

Als besonders kostenintensiv für die Wirtschaft haben sich Terminabsprachen mit den Behörden herausgestellt. Diese Terminschwierigkeiten erhöhen sich durch die Einbeziehung der Fachbehörden (Baubehörde, Lebensmittelüberwachung und so weiter) mit den Gaststättenbehörden. Als der eigentliche Kostentreiber wurde das Erlaubnisverfahren identifiziert.

Zeit- und damit auch kostenintensiv für Wirtschaft und Verwaltung sind Aktivitäten, bei denen Besichtigungen und Prüfungen durch die Behörde vorgenommen oder Informationen von anderen Behörden angefordert oder geprüft beziehungsweise verarbeitet werden. Dies gilt in besonderem Maß für Gestattungen.

Gerade der Abstimmungsaufwand entfällt bei den Gewerbebehörden, da künftig allein die Fachbehörden für diese Prüfungen zuständig sein sollen. Hiermit werden zugleich Doppelprüfungen vermieden.

Insgesamt kann ein Einsparvolumen an Bürokratiekosten von 1 057 097 Euro jährlich durch das vorgeschlagene Verfahren angenommen werden. Das entspricht einer Kosteneinsparung von jährlich mehr als 30 Prozent im Vergleich zum Gaststättengesetz des Bundes.

Dem Land entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit./11. April 2008.