Arbeitsschutzgesetz

Geschäfts- und Betriebsräume sind weniger schutzwürdig als Wohnräume im engeren Sinn. Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden wirkt nach außen und berührt die Interessen anderer und der Allgemeinheit. Eine Kontrolle durch die dem Schutz dieser Interessen dienenden Behörden stellt somit keine Störung des Hausfriedens dar.

Zu § 5:

Die zurzeit geltende Regelung der Sperrzeiten in Thüringen für Schankund Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten [§§ 6 fortfolgende der Thüringer Gaststättenverordnung vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 43) in der jeweils geltenden Fassung] sieht zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Sperrstunde vor. Für Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung beginnt die Sperrzeit um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Des Weiteren beginnen für die folgenden speziellen Betriebsarten die Sperrzeiten Vergnügungsplätze, Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter Nummer 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 22.00 Uhr, Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 24.00 Uhr und Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mitumfasste Freiflächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1. Uhr und enden jeweils um 6.00 Uhr.

§ 5 sieht keine generelle Sperrzeit für Gaststätten vor. Ausnahmen sind die in Absatz 2 genannten Betriebsarten.

Die jetzige Sperrzeitregelung wird durch die Gewerbetreibenden nicht voll ausgenutzt. Trotzdem sind Einschränkungen für spezielle Betriebsarten vorgesehen. Vor allem in Bezug auf Spielhallen und Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Biergärten wird dies für notwendig erachtet. Daher wird festgelegt, dass die zuständige Behörde durch Verwaltungsakt oder Erlass einer Rechtsverordnung bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit festsetzen kann.

Zu § 6:

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung findet auf Gaststätten keine Anwendung. Daher wird in § 6 festgelegt, dass im Gaststättengewerbe der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen darf. Zubehörwaren und Zubehörleistungen dienen nach den beim Publikum herrschenden Gewohnheiten und nach der Verkehrsanschauung zur Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger der Hauptleistung und stellen eine Ergänzung der Hauptleistung dar. Hierunter fallen beispielsweise Ansichtspostkarten, Streichhölzer, Zigaretten, Süßwaren oder Zeitungen. Es ist hierbei entscheidend, dass der Gaststättenbetrieb nicht zur Umgehung des Zweckes des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes dient.

Zu § 7 Abs. 1:

Die Regelung orientiert sich an der Regelung des § 5 Abs. 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes. Sie soll den Behörden die Möglichkeit geben, präventiv zur Gefahrenabwehr tätig zu werden.

Gerade im Gaststättengewerbe, welches als besonders überwachungsbedürftig angesehen wird, ist eine solche Regelung erforderlich. Sie dient dem besonderen Schutz der Allgemeinheit als auch dem Schutz des Gewerbetreibenden selbst.

Dem Grundansatz des Gesetzes folgend, das Gaststättenrecht von fachspezifischen Fragen anderer Gesetze zu entflechten, wurden die bisherigen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gaststättengesetzes des Bundes nicht übernommen. Bestimmungen über den Schutz der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit sind inhaltlich im Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung enthalten beziehungsweise gelten als überholt. Das Thüringer Gaststättengesetz vollzieht damit eine allgemeine Entwicklung des Gewerberechtes nach (vergleiche Kollmer in Landmann/Rohmer zu § 120a Loseblattsammlung). Bestimmungen über den Schutz der Nachbarschaft sind primär im Immissionsschutzrecht enthalten und damit fachrechtlich geregelt.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Regelung gibt den Behörden die Möglichkeit, aus besonderem Anlass im Wege von alkoholischen Getränken zu verbieten. Grund hierfür muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sein. Der besondere Anlass ist ein konkretes Ereignis oder eine konkrete Veranstaltung von der diese Gefahr ausgeht. Dies können beispielsweise sportliche Großveranstaltungen oder Demonstrationen mit hohem Besucheraufkommen sein. Das Verbot ist daher als zeitlich und örtlich begrenzt zu erlassen und kann sich auch auf einzelne alkoholische Getränke beziehen.

Zu § 7 Abs. 3:

Nicht nur an die Person des Gewerbetreibenden, sondern auch die in der Gastronomie tätigen (angestellten) Personen sind besondere Ansprüche zu stellen. Daher ist es im Hinblick auf die besondere Überwachungsbedürftigkeit des Gewerbes notwendig, eine entsprechende Grundlage zum Handeln der Behörden zu schaffen. Es ist unangemessen, gegen den Gewerbetreibenden ein Untersagungsverfahren durchzuführen, wenn Missstände auf das Verhalten beschäftigter - unzuverlässiger - Personen zurückzuführen sind. Hinsichtlich des Begriffs der Unzuverlässigkeit sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wurde in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung bestimmt. Auf eine Definition wird bewusst verzichtet, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den sich wandelnden ethischen Wertvorstellungen und auch den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls angemessen Rechnung tragen zu können.

Zu § 7 Abs. 4:

Diese Regelung dient der Umsetzung des Zieles des Absatzes 3.

Zu § 8 Abs. 1:

Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 nimmt inhaltlich die Bestimmung des § 20 Gaststättengesetzes des Bundes auf. Diese Norm hat sich bewährt.

Zu Nummer 1:

Dieses Verbot dient überwiegend dem Jugendschutz. Es stellt eine Erweiterung des § 9 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung dar, der die Aufstellung solcher Automaten nur in der Öffentlichkeit untersagt.

Im Sinne einer einheitlichen Rechtssprache wird auch im Thüringer Gaststättengesetz von Branntweinen und branntweinhaltigen Lebensmitteln gesprochen. Branntweine sind hierbei im Sinne der Steuergesetzgebung zu sehen, das heißt jede durch Gärung oder Destillation gewonnene Flüssigkeit. Ausgenommen hiervon sind Bier, Wein oder Schaumwein.

Branntweinhaltige Lebensmittel sind Mischgetränke, welche Branntwein enthalten, sowie Lebensmittel, die keine Getränke sind, aber Branntwein enthalten. Es kommt hierbei auf die Gefährlichkeit an, die von den betreffenden Lebensmitteln ausgehen. Bei Pralinen zum Beispiel, deren Flüssigkeit in der Regel etwa 10 Volumenprozent Alkohol enthält, kann von keiner Gefährdung ausgegangen werden. Auch bei Getränken mit einem Volumenalkoholgehalt von unter 20 Volumenprozent Alkohol, was dem stärksten Wein entspricht, kann noch nicht von einer derartigen Gefährdung ausgegangen werden.

Zu Nummer 2:

Dieses Verbot dient zum einen der öffentlichen Sicherheit und zum anderen auch dem Schutz des Gastes.

Zu den Nummern 3 und 4:

Diese Regelungen stellen ein Kopplungsverbot dar. Damit sollen versteckte und somit für den Kunden nicht ersichtliche Preiserhöhungen unterbunden werden. Ohne ein solches Verbot wäre es dem Gewerbetreibenden möglich, durch Hinzurechnen eines wirtschaftlichen Gewinnaufschlags für die nicht bestellte Speise oder das nicht bestellte alkoholfreie Getränk derartige Preiserhöhungen vorzunehmen. Des Weiteren hätte ein Trinkzwang die Folge, dass der Gast eher alkoholische Getränke bestellt. Das Verbot des Trinkzwanges dient daher der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs.

Zu § 8 Abs. 2:

Die Norm des § 8 entspricht im Wesentlichen dem § 20 des Gaststättengesetzes des Bundes, wurde aber um ein Verbot erweitert.

Nach dem zurzeit geltenden Gaststättengesetz des Bundes ist es schwierig, im Vorfeld von so genannten Flatratepartys, Komasaufen und so weiter die Durchführung derartiger Veranstaltungen zu untersagen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. August 2007 (Az: 22 CS 07.1796) zwar festgestellt, dass eine Untersagung solcher Veranstaltungen rechtmäßig ist. Allerdings erst dann, wenn in der Vergangenheit Ereignisse aufgetreten sind, die dem betreffenden Gaststättenbetrieb auch eindeutig zuzuordnen sind. Es bedarf somit derzeit einer Gefährdung der Gesundheit der Gäste aufgrund vergangener Ereignisse. So stellt beispielsweise erst der tatsächliche Ausschank an Betrunkene eine Gefahr dar.

Die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken zu sehr niedrigen, deutlich unter den üblichen Preisen liegend, stellt eine wirksame Ermunterung vor allem junger Erwachsener zum Alkoholmissbrauch dar.

Durch die nun vorgesehene Regelung kann aber schon gegen diese Gefahr vorgegangen werden bevor sie konkret wird.

Zu § 8 Abs. 3:

Diese Regelung entspricht dem § 6 des Gaststättengesetzes des Bundes. Sie dient dem Schutz vor Alkoholmissbrauch, der Verkehrssicherheit und dem Jugendschutz. Insbesondere für jugendliche Gäste ist die Preisgestaltung ein wesentliches Kriterium. Um sie vor den Gefahren des Alkoholmissbrauchs zu schützen, wurde diese Bestimmung in das Gaststättengesetz des Bundes und nun auch in das Thüringer Gaststättengesetz aufgenommen.

Zu § 9:

Die Bestimmung dient der Klarstellung. Sie kennzeichnet das Thüringer Gaststättengesetz als gewerberechtliches Nebengesetz, neben dem die allgemeinen Bestimmungen der Gewerbeordnung anwendbar bleiben.

Zu § 10: Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten und keine Straftaten dar. Bei Verstößen gegen das Gaststättenrecht kann nicht von kriminellem Unrecht gesprochen werden. Sie werden daher mit Geldbußen belegt.

Die Höhe der Geldbuße entspricht der bisherigen maximal möglichen nach dem Gaststättengesetz des Bundes. Die Höhe der Geldbuße nach Nummer 1 entspricht der in der Gewerbeordnung festgelegten. Für den Verstoß gegen das Verbot nach § 8 Abs. 2 wurde aufgrund des hohen Gefährdungspotentials vor allem junger Erwachsener eine höhere maximal mögliche Geldbuße gewählt.

Zu § 11: Gaststättenerlaubnisse nach dem bisher geltenden Gaststättengesetz des Bundes sollen weiterbestehen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Gaststättenerlaubnisse sind weitergehender als die Anzeigepflicht nach diesem Gesetz und genügen den Anforderungen des neuen Rechts vollumfänglich.

Zu § 12:

Die Bestimmung soll klarstellen, dass die Status- und Funktionsbezeichnungen sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form gelten.

Zu § 13:

Nach einem Beschluss der Thüringer Landesregierung vom 17. Dezember 2002 sind zukünftig alle Gesetze und Rechtsverordnungen in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Dies ermöglicht eine Überprüfung der Gesetze und Rechtsverordnungen auf ihre Aktualität und Durchführbarkeit. Auch das Thüringer Gaststättengesetz soll vor Ablauf dieser Befristung überprüft werden.

Die Frist zum Inkrafttreten resultiert daraus, dass den zuständigen Behörden aufgrund der Änderung zum bisherigen Recht die Möglichkeit zur Anpassung an das neue Recht gegeben werden soll.

Die Bestimmungen der Thüringer Gaststättenverordnung beruhen auf dem Gaststättengesetz des Bundes und sind nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gaststättengesetzes überflüssig. Die personenbezogenen Regelungen, die Zuständigkeiten sowie die Sperrzeitenregelung wurden in das Thüringer Gaststättengesetz integriert.