Gesetz

Ich habe die Gemeinsame Arbeitsgruppe vor Ort besucht, mich über die geplante Datenverarbeitung informiert und die beteiligten Behörden aus datenschutzrechtlicher Sicht beraten.

Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Ausländerbehörde ist das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). § 1 Abs. 6 HSOG verpflichtet die Gefahrenabwehrbehörden allgemein zur Zusammenarbeit. § 22 Abs. 1 Satz 3 HSOG lässt die Datenübermittlung zwischen der Polizei und den Gefahrenabwehrbehörden (hier der Ausländerbehörde) unter rechtlichen Voraussetzungen zu, die weiter gefaßt sind als diejenigen in den allgemeinen Übermittlungsregelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.

§ 1 Abs. 6 HSOG

Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§§ 12 bis 29) bleiben unberührt.

§ 22 Abs. 1 Satz 3 HSOG Zwischen den Gefahrenabwehrbehörden, anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden oder öffentlichen Stellen und den Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.

Ich habe die Arbeitsgruppe gebeten festzulegen, welche Informationen sowohl zur Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde als auch zur Aufgabenerfüllung der Polizei erforderlich erscheinen. Aufgeführt wurden von der Arbeitsgruppe über die Personalien des betroffenen Personenkreises hinaus eine Reihe von Daten, die bisher entweder nur der Polizei oder nur der Ausländerbehörde bekannt waren. Der Arbeitsgruppe zufolge muß die Polizei z. B. von der Ausländerbehörde erfahren können, dass ein Ausländer vollziehbar abgeschoben werden kann. Ebenso müsse sie die Information erfahren können, dass eine Abschiebung ausgesetzt wurde (s. Ziff. 11.6). Umgekehrt müsse die Ausländerbehörde von der Polizei über Straftaten des Ausländers informiert werden, denn die Ausländerbehörde hat die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu verfügen.

Die Zugriffsberechtigung auf die jeweiligen Datenbestände beschränkt sich ausschließlich auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe. Durch geeignete Datensicherungsmaßnahmen wird gewährleistet, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Datenbestände nehmen können.

Ich habe der Stadtverwaltung mitgeteilt, dass ich gegen die vorgesehene Datenverarbeitung keine Einwände habe.

11.6

Inaktuelle Ausschreibungen in polizeilichen Fahndungsdateien Inaktuelle Fahndungsausschreibungen der Ausländerbehörden können für die Betroffenen erhebliche Belastungen verursachen.

Vom Innenministerium muss ein Verfahren entwickelt werden, das künftig inaktuelle Fahndungsausschreibungen verhindert.

11.6.1

Die Beschwerde

Ein als asylberechtigt anerkannter libanesischer Staatsangehöriger wurde im Jahre 1996 von der Grenzpolizei aus einem Zug zur Polizeidienststelle verbracht, weil er nach einer Datenspeicherung im polizeilichen Informationssystem als abzuschiebender Ausländer festzunehmen war. Im März 1998 wurde er erneut verhaftet, weil die Fahndungsausschreibung auch nach dieser langen Zeit noch nicht gelöscht war. Der Betroffene wandte sich an den Bayerischen Datenschutzbeauftragten, der mich in die Überprüfung des Sachverhaltes einschaltete.

Nach meinen durch eine Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde des Landkreises Groß-Gerau getroffenen Feststellungen, war für die Unterlassung der Löschung der Fahndungsausschreibung die Ausländerbehörde des Landrates des Main-Taunus-Kreises verantwortlich. Der Sachverhalt hat sich folgendermaßen zugetragen:

Der Libanese wurde im Jahre 1991 von der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises zum Verlassen der Bundesrepublik aufgefordert. Die zwangsweise Abschiebung wurde angedroht.

Damit verbunden wurde u.a. ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot und Datenspeicherungen im polizeilichen Fahndungsbestand, im Ausländerzentralregister und im Bundeszentralregister.

Als der Betroffene im Februar 1994 nach dem Verbüßen einer Haftstrafe in der Heimat erneut nach Deutschland einreiste, erteilte die für seinen Wohnort in Bayern zuständige Ausländerbehörde ihm eine sog. Aufenthaltsduldung und forderte beim Landratsamt des Main-Taunus-Kreises die zu seiner Person bis zum Jahre 1991 geführte Ausländerakte an. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Landratsamt des Main-Taunus-Kreises die von ihm veranlaßten Datenspeicherungen u.a.