Asylbewerber

Ausländerzentralregister korrigieren lassen und die Akten abgeben müssen. Statt dessen teilte das Landratsamt des mehrmals telefonisch und schriftlich mit, es könne die Ausländerakte nicht finden.

Nach der Anerkennung des Betroffenen als Asylbewerber (im April 1996) forderte das bayerische Landratsamt das Landratsamt des Main-Taunus-Kreises auf, das im Ausländerzentralregister noch immer registrierte unbefristete Wiedereinreiseverbot zu korrigieren.

Denn die hessische Ausländerbehörde hatte 1991 - zu diesem Zeitpunkt korrekt - diese Datenspeicherung veranlaßt. Auf Grund der Regelungen über die Verantwortlichkeit für Datenspeicherungen im Ausländerzentralregister war nur sie befugt, die Datenspeicherung auch wieder zu löschen. Zu demselben Zweck übersandte das bayerische Landratsamt auch noch den Anerkennungsbescheid sowie die Mitteilung über die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

Trotzdem erfolgte im August 1996 die Verhaftung, weil der Ausländer nach wie vor im polizeilichen Fahndungssystem ausgeschrieben war. Die Grenzpolizeibehörde erkannte anhand des Reiseausweises des Libanesen den Behördenfehler, entließ den Betroffenen wieder aus der Haft und forderte die Ausländerbehörde zur Prüfung und Richtigstellung der Datenspeicherung auf.

In der Ausländerakte befindet sich ein Telefonvermerk, demzufolge eine Bearbeiterin des Landratsamtes des Main-Taunus-Kreises dem bayerischen Landratsamt die Auskunft gab, dass eine Löschung von Daten im Ausländerzentralregister einen schriftlichen Antrag des Betroffenen voraussetze. Das bayerische Landratsamt übersandte daher der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises einen Antrag des Betroffenen. Daraufhin korrigierte das Landratsamt des Main-Taunus-Kreises die Datenspeicherung im

Ausländerzentralregister, nicht aber die Datenspeicherung über die polizeiliche Fahndung.

Nach dem Umzug des Ausländers in den Landkreis Groß-Gerau im Oktober 1996 forderte die jetzt zuständige Ausländerbehörde des Landratsamtes Groß-Gerau die Akten der bayerischen Ausländerbehörde an. Das bayerische Landratsamt prüfte noch die Korrektur im Ausländerzentralregister und gab dann die Akte nach Groß-Gerau ab. Die Ausländerbehörden haben keinen Direktzugriff auf den polizeilichen Fahndungsdatenbestand. Weder das Landratsamt in Bayern noch das jetzt zuständige Landratsamt wurden daher darauf aufmerksam, dass die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises die Fahndung immer noch nicht gelöscht hatte. Im März 1998 ging bei der Ausländerbehörde die Mitteilung eines baden-württembergischen Polizeireviers über eine weitere Festnahme des Betroffenen ein. Die Festnahme erfolgte auf Grund der Fahndungsausschreibung. Die Freilassung erfolgte erst, nachdem der Betroffene einen Tag in Haft verbracht hatte und über die Polizeistation des Wohnortes der Reiseausweis des Ausländers vorgelegt werden konnte. Die baden-württembergische Polizeibehörde ersuchte die Ausländerbehörde dringend, die Angelegenheit zu prüfen und die Rücknahme der Ausschreibung zu veranlassen.

Die neu zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Groß-Gerau schrieb nun an die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises, bat um Löschung der Daten im Fahndungssystem und um Prüfung, ob sich nicht doch noch eine Akte fände. In der Zwischenzeit hatte auch ich, veranlaßt durch meinen bayerischen Kollegen, an den sich der Betroffene zunächst wandte, das Landratsamt des aufgefordert, die Löschung der Fahndungsdaten zu veranlassen. Nach einer Woche verfügte das Landratsamt des Main-Taunus-Kreises die Löschung der Personenfahndung, schickte die nun aufgefundene Akte an die Ausländerbehörde Groß-Gerau und bestätigte u.a. die Fahndungslöschung.

Den Betroffenen habe ich über meine Feststellungen informiert und ihm bestätigt, dass er in seinen datenschutzrechtlichen Belangen verletzt wurde. In der von mir erbetenen Stellungnahme räumt der Landrat u.a. ein, im Falle des Betroffenen sei es leider zu einer Folge von Fehlleistungen und Mißverständnissen gekommen, die er im nachhinein nur bedauern kann.

Mich interessierte, ob es sich bei dem Vorgang um einen Einzelfall handelte oder ob solche Fälle häufiger vorkommen. Immerhin war mir schon einmal die Verhaftung eines Ausländers auf Grund einer unterlassenen Löschung im polizeilichen Fahndungsbestand aufgefallen (24. Tätigkeitsbericht, Ziff. 11.1). Ich ging dieser Frage zunächst bei der Ausländerbehörde des Landkreises Groß-Gerau, bei der ich u.a. die Akteneinsicht vorgenommen hatte, nach.

Danach habe ich bei der Ausländerbehörde des eine größere Anzahl von Fällen geprüft.

11.6.2

Prüfungen 11.6.2.1

Ausländerbehörde des Landkreises Groß-Gerau

Ich bat die Ausländerbehörde um die Vorlage von zufällig ausgewählten ca. 130 Ausländerakten, die ich nach Fahndungsausschreibungen durchsah. In weniger als zehn Fällen wurde nach den Personen, zu denen die Akte geführt wurden, gefahndet. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Fahndung waren auch weitgehend gegeben. Allerdings war in einem Falle der Verfahrensablauf ähnlich wie in dem oben beschriebenen Einzelfall: Der Betroffene war zunächst als Asylbewerber abgelehnt worden, mußte ausreisen und wurde.