Parken vor dem Landtag durch die Landesregierung

Die Jürgen-Fuchs-Straße vor dem Thüringer Landtag ist eine Tempo-30-Zone nach § 45 Abs. 1 c Straßenverkehrsordnung Innerhalb dieser Zone ist das Parken von Pkw nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Darüber hinaus ist das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

Für die Dienstfahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung sind separate Stellplätze in der Tiefgarage des Thüringer Landtags eingerichtet worden. Dennoch verfügt die Fahrzeugflotte der Landesregierung über Ausnahmegenehmigungen zum Parken außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen vor dem Landtagsgebäude. Insbesondere in der kalten Jahreszeit ist dann zu beobachten, dass die Fahrbereitschaft der Dienstwagen von Mitgliedern der Landesregierung die Motoren der Fahrzeuge laufen lässt, um den Innenraum zu wärmen. Die Fahrbereitschaft verbringt die Wartezeit nur anteilig innerhalb des Landtagsgebäudes.

Die Besucher des Landtags orientieren sich am auffälligen Verhalten von Mitgliedern der Landesregierung und stellen ihre Fahrzeuge ebenfalls außerhalb der gekennzeichneten Flächen ab.

Die Stadt Erfurt ist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken in der Jürgen-Fuchs-Straße zuständig und erfüllt diese staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die Landesregierung ist die oberste Aufsichtsbehörde.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Für wie viele Dienstfahrzeuge der Landesregierung wurden zum Parken in der Jürgen-Fuchs-Straße vor dem Thüringer Landtag erteilt (bitte Einzelaufstellung nach Ministerien und Staatskanzlei)?

2. Wie begründet die Landesregierung die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken in der Jürgen-Fuchs-Straße vor dem Thüringer Landtag, sind doch für die Dienstfahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung separate Stellflächen in der Tiefgarage des Landtagsgebäudes eingerichtet worden?

3. Welche Vorschriften, Anweisungen und Hinweise zum Abstellen von Dienstfahrzeugen der Landesregierung bestehen gegenüber der Fahrbereitschaft der Landesregierung im Hinblick auf das Parken der Dienstfahrzeuge in der Jürgen-Fuchs-Straße, wenn sich die Mitglieder der Landesregierung im Landtagsgebäude aufhalten?

4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum Umstand, dass die Dienstfahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung, insbesondere in der kalten Jahreszeit, mit laufendem Motor in der Jürgen 23. April 2008 Fuchs-Straße vor dem Landtagsgebäude abgestellt werden? Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Erfolg der Bemühungen der Stadt Erfurt, die Feinstaubbelastungen im Stadtgebiet zu begrenzen?

5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über gesundheitliche Schädigungen von Menschen, die erhöhte Mengen an Abgasen von Fahrzeugen einatmen müssen, vor? Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang ihre Antwort zu Frage 4?

6. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 sind nach Kenntnisstand der Landesregierung durch die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Erfurt im Jahr 2007 in der Jürgen-Fuchs-Straße festgestellt worden? Welche Verfahren hat die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt Erfurt in diesem Zusammenhang eingeleitet und durchgeführt (bitte Einzelaufstellung)? Inwieweit waren dabei Dienstfahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung von den eingeleiteten und durchgeführten Verfahren der zuständigen Ordnungsbehörde der Stadt Erfurt betroffen (bitte Einzelaufstellung nach Ministerien)? Welche Kosten sind der Landesregierung im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Verfahren entstanden (bitte Einzelaufstellung nach Ministerien)?

7. Wie bewertet die Landesregierung im Zusammenhang mit der Parksituation, die auch durch die abgestellten Dienstfahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung vor dem Landtagsgebäude zwischenzeitlich entstanden ist, ihre Vorbildwirkung für die Bürgerinnen und Bürger des Freistaats Thüringen?

Das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. April 2008 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Parken in Tempo 30 Zonen grundsätzlich erlaubt ist.

Das angesprochene Parkverbot außerhalb gekennzeichneter Flächen ergibt sich für die aus der Anordnung einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot mit einem entsprechenden Zusatzzeichen.

Zu 1.: Keine, speziell für das Parken von Dienstfahrzeugen der Landesregierung in der Jürgen-Fuchs-Straße wurden durch die Stadtverwaltung Erfurt keine Ausnahmen erteilt.

Allgemein wird darauf hingewiesen, dass von der Stadt Erfurt Ausnahmen zum Parken im eingeschränkten Halteverbot und zum Parken auf Bewohnerparkplätzen, die für das gesamte Stadtgebiet Erfurt Gültigkeit haben, erteilt wurden.

Zu 2.: Es wurden keine speziellen Ausnahmegenehmigungen beantragt. Hinsichtlich der Fahrzeuge des Thüringer Ministerpräsidenten sowie der zugehörigen Sicherheitsfahrzeuge ist anzumerken, dass diese grundsätzlich in der Jürgen-Fuchs-Straße parken. Begründet wird dies durch die Eigenschaft des Ministerpräsidenten als zu schützende Person.

Zu 3.: Entsprechend einer Polizeidienstvorschrift sollen das Fahrzeug des Ministerpräsidenten und das dazugehörige Sicherheitsfahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Ministerpräsidenten in Bereitschaft stehen.

Mit Änderung der verkehrsrechtlichen Regelung in der Jürgen-Fuchs-Straße im Jahr 2006 hat die Verwaltung des Thüringer Landtags die Thüringer Staatskanzlei, Ministerien und den Rechnungshof auf die strikte Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung sowie auf die vorhandenen Parkplätze in der Tiefgarage des Thüringer Landtags hingewiesen. Im Übrigen existieren keine weiteren Vorschriften, Anweisungen bzw. Hinweise gegenüber der Fahrbereitschaft.

Zu 4.: Die in der Antwort zu Frage 2 genannten Dienstfahrzeuge sind mit einer Standheizung ausgerüstet. Ein Aufwärmen des Fahrzeugs im Standgas ist somit nicht erforderlich. Die Landesregierung steht den Bemühungen der Stadt Erfurt zur Reduzierung der Feinstaubbelastung im Stadtgebiet positiv gegenüber.

Zu 5.: Durch zahlreiche Untersuchungen ist bekannt, dass Luftschadstoffe des Kraftfahrzeugverkehrs eine gesundheitsschädigende Wirkung beim Menschen haben können. Die Wirkung des Einatmens potentiell gesundheitsschädigender Gase und Stäube ist hierbei konzentrations- und/oder zeitabhängig.

Aussagen zur gesundheitsschädigenden Wirkung von Fahrzeugabgasen sind nur unter konkreten Bedingungen sowie der Kenntnis von Konzentration und Einwirkzeit der in den Abgasen enthaltenen Schadstoffe auf den Exponierten möglich. Derartige Daten liegen der Landesregierung daher nicht vor.

Zu 6.: Auf Grund datenschutzrechtlicher Vorgaben, der Datenlöschungsvorschriften bzw. der automatisierten Fristenüberwachung bei abgeschlossenen Verfahren können hierzu von der Stadt Erfurt als zuständiger Behörde keine Aussagen getroffen werden. Der Landesregierung sind darüber hinaus keine entsprechenden Ordnungswidrigkeiten bekannt.

Zu 7.: Auf die Antwort zur Frage 1 und 3 wird verwiesen.