Satz 1 ThürKHG dürfen Patientendaten grundsätzlich nur im Krankenhaus verarbeitet d. h. auch nur dort aufbewahrt werden

7. Tätigkeitsbericht 2006-200792

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz

Archivierung von Patientenakten durch Privatfirma Krankenhäuser gehen aus Kostengründen dazu über, ihre Daten durch externe Privatfirmen verwalten, insbesondere archivieren zu lassen.

Gemäß § 27b Abs. 1 Satz 1 dürfen Patientendaten grundsätzlich nur im Krankenhaus verarbeitet, d. h. auch nur dort aufbewahrt werden. Eine Verwaltung der Daten durch eine andere Stelle (z. B. ein privates Unternehmen) im Auftrag ist gemäß § 27b Abs. 1 Satz 2 jedoch neben anderen Bedingungen dann zulässig, wenn eine den Voraussetzungen des § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen; ärztliche Schweigepflicht) entsprechende Schweigepflicht beim Auftragnehmer sichergestellt ist. Ältere Rechtsprechung meinte, eine solche Schweigepflicht sei bei einem rechtlich eigenständigen und selbstverantwortlich handelnden Dienstleistungsunternehmen nicht gewährleistet. Denn dieser Personenkreis unterliege weder der Strafandrohung des § 203 Abs. 1, Abs. 2 noch der des § 203 Abs. 3 (Gehilfen etc.) Somit könne die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht denknotwendig nicht sichergestellt werden, da die Strafandrohung des § 203 insoweit leer liefe. Diese Rechtsprechung sah den Schutz der Patientendaten schließlich auch deshalb gefährdet, da ein externer Auftragnehmer nicht der Beschlagnahmefreiheit im Sinne von § 97 unterliege.

Demgegenüber hat sich die Rechtsauffassung inzwischen geändert, denn Mitarbeiter eines Privatunternehmens können gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Verpflichtungsgesetz als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete angesehen werden, sofern eine ordnungsgemäße Verpflichtung nach diesem Verpflichtungsgesetz erfolgte. Ist dieses der Fall, unterfallen also auch Mitarbeiter eines Privatunternehmens der Strafandrohung des § 203 Abs. 2 Damit besteht auch dort die von § 27b Abs. 1 Satz 2 geforderte Schweigepflicht. Zudem erstreckt sich die Beschlagnahmefreiheit gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 auch auf personenbezogene Daten, die ein Dienstleister für eine Krankenanstalt verarbeitet. Ungeachtet weiterer datenschutzrechtlicher Aspekte, zu denen auch die Datensicherheit zählt, erscheint die Aufbewahrung von Patientenakten durch ein Privatunternehmen gemäß § 27b Abs. 1 Satz 2 mithin grundsätzlich zulässig. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 der Auftraggeber (Krankenhaus) im Fall einer Auftragsdatenverarbeitung der datenschutzrechtlich Verantwortliche bleibt.

7. Tätigkeitsbericht 2006-2007 93

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz

Die Verlagerung von Verwaltungsaufgaben der Krankenhäuser auf Privatunternehmen wird nach Einschätzung des zunehmen.

Dieser Prozess muss insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Datensicherheit aufmerksam beobachtet werden.

12. Wirtschaft, Arbeit, Bau und Verkehr

Nutzung von Luftbildaufnahmen Luftbildaufnahmen, erstellt beispielsweise von Satelliten, Flugzeugen oder Ballonen, erfassen die Erdoberfläche und dienen u. a. der Vermessungsverwaltung, der Umweltüberwachung oder der Subventionskontrolle. In Thüringen werden die Aufnahmen im Thüringer Landesluftbildarchiv gesammelt und dort für sämtliche Verwaltungszwecke zur Verfügung gestellt. Wie sich an mehreren Bürgereingaben zeigt, beauftragen insbesondere Wasser- und Abwasserverbände private Unternehmen damit, vom eigenen Verbandsgebiet Luftbildaufnahmen zu erstellen. Hierbei wird das Gebiet zu bestimmten Sonnenständen meist mit Kleinflugzeugen überflogen und mit Spezialkameras flächendeckend fotografiert. Es stellt sich die Frage, ob es sich hierbei bereits um das Verarbeiten personenbezogener Daten handelt und falls ja, welche Rechtsgrundlage dies erlaubt. Wer das Verfahren für unbedenklich hält, verweist darauf, dass eine früher bestehende Genehmigungspflicht für das Anfertigen von Luftbildaufnahmen ersatzlos entfallen sei und es sich damit um eine Nutzung von Räumen handele, die der Öffentlichkeit grundsätzlich offen stehen und auch fotografiert werden dürften. Bei dieser Betrachtungsweise ist daran zu erinnern, dass im Datenschutzrecht alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, verboten ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Es ist daher fraglich, ob ein Fotografieren von privaten Grundstücken und Gebäuden aus der Vogelperspektive zulässig ist. Während sich ein Grundstückseigentümer mit einem hohen Sichtschutz vor neugierigen Einblicken vom Boden aus schützen kann, ist er aus der Luft jeglichen Schutzes beraubt. Darüber hinaus kann ein Grundstückseigentümer einem Dritten den Zugang zu seinem Grundstück versagen, solange das Zutrittsrecht nicht richterlich entschieden wurde. Diese Rechtsschutzmöglichkeit kann bei einer Luftbildaufnahme nicht in Anspruch genommen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen von Prominentenvillen feststellt, ist hinsichtlich eines Persönlichkeitseingriffs nicht allein auf die vorhandenen Daten, sondern

7. Tätigkeitsbericht 2006-200794

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz entscheidend auf deren Verarbeitungs-, Verknüpfungs- und Verwendungsmöglichkeiten abzustellen. Mithin kommt es für die Bestimmbarkeit einer Person nicht darauf an, ob eine personale Zuordnung allein anhand der Luftbilddaten möglich ist, sondern es genügt, dass ein Personenbezug via Verknüpfung von Luftbild-, Plan-, Adress- und Personendaten hergestellt werden kann.

Die bereits angesprochenen Wasser- und Abwasserzweckverbände lassen die Luftbildaufnahmen im Zusammenhang mit der Einführung von getrennten Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser erstellen. Um diese Gebühren getrennt zu erheben, muss den Zweckverbänden zur Berechnung der Niederschlagsmenge auf einem Grundstück bekannt sein, in welchem Verhältnis bei der gegebenen Grundstücksgröße die versiegelten, die teilversiegelten und die unversiegelten Flächen stehen. Mit der Luftbildaufnahme lässt sich der Versiegelungsgrad relativ genau bestimmen. Spätestens durch die Verschneidung der Luftbildaufnahme mit der automatisierten Liegenschaftskarte zu einem Hybridbild werden den Zweckverbänden die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse bekannt (Lage, Eigentümer, bauliche Anlagen, Nutzungsart, Grundstücks- und Gebäudegröße usw.) und zusätzlich aus der Luftbildaufnahme die versiegelten, teilversiegelten und unversiegelten Flächen. Mit diesem Ergebnis wendet sich der Zweckverband an den Grundstückseigentümer mit der Bitte um Prüfung und Bestätigung der angegebenen Daten.

Der hält die angewandte Verfahrensweise je nach konkreter Ausgestaltung für mehr oder weniger bedenklich. Viele Zweckverbände führen das Verfahren auf die beschriebene Weise durch, ohne dass eine hierzu ermächtigende Rechtsvorschrift in Form einer Satzung vorliegt. Weder die Entwässerungssatzung, noch die Beitragsund Gebührensatzung enthalten Regelungen über die vorgesehene Abwassergebührensplittung. In diesem Fall ergibt sich bereits aus der fehlenden Rechtsgrundlage die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung.

Liegt eine Satzung im Zweckverband vor, die eine getrennte Gebührenberechnung für Abwasser und Niederschlagswasser vorsieht, hält der die Verfahrensweise dann für zulässig, wenn die erstellten Luftbildaufnahmen nur die unbedingt zum Erkennen des Versiegelungsgrads erforderliche Auflösung besitzt. Gegen eine maximale Bodenauflösung von etwa 20x20 cm pro (Bild-) Pixel bestehen im Regelfall keine Bedenken.