Der Arbeitgeber haftet Dritten gegenüber nicht für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates

Die im Bundesdatenschutzgesetz festgelegte Verschwiegenheitspflicht des internen Datenschutzbeauftragten bezieht sich nicht auf Daten, die den Meinungsbildungsprozeß des Betriebsrates betreffen.

Nach meiner Auffassung sind die zentralen Argumente gegen ein Kontrollrecht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten im wesentlichen auf den öffentlichen Bereich übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage hinsichtlich der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst allerdings bislang offen gelassen Beschluß vom 4. September 1990 6 P 28.87 - AP Nr. 1 zu § 68 Die Überlegungen zur Unabhängigkeit des Betriebsrates treffen meiner Ansicht nach auch auf die Unabhängigkeit des Personalrates zu. Auch die Tatsache, daß der behördliche Datenschutzbeauftragte nur im Zusammenwirken mit der Personalvertretung bestellt werden kann, gibt zu einer grundsätzlich anderen rechtlichen Bewertung keinen hinreichenden Anlaß. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, daß der interne Datenschutzbeauftragte den Personalrat in datenschutzrechtlichen Fragen berät.

Ich habe das dem anfragenden behördlichen Datenschutzbeauftragten der Kommune mitgeteilt. Gleichzeitig habe ich darauf hingewiesen, dass die Datenverarbeitung der Personalräte hessischer Stellen meiner Kontrolle unterliegt, und eine solche Kontrolle auch vom behördlichen Datenschutzbeauftragten angeregt werden kann.

Umgekehrt können Personalräte, gerade auch im Bereich der automatisierten Personaldatenverarbeitung der Dienststelle, meine Kontrolltätigkeit veranlassen.

§ 34 Abs. 5 HDSG

Vor Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung von Daten der Beschäftigten hat die Dienststelle das Verfahrensverzeichnis (§ 6) der Personalvertretung im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens mit dem Hinweis vorzulegen, dass sie eine Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten fordern kann. Macht die Personalvertretung von dieser Möglichkeit Gebrauch, beginnt die von ihr einzuhaltende Frist erst mit der Vorlage der von der Dienststellenleitung einzuholenden Stellungnahme.

Personaldatenverarbeitung

Das im Hessischen Beamtengesetz geregelte Personalaktenrecht geht den das Personalwesen betreffenden Vorschriften im Hessischen Datenschutzgesetz vor.

Mich erreichen regelmäßig Anfragen von personalverwaltenden Stellen, die grundsätzliche Fragen der Personaldatenverarbeitung betreffen. Offenbar ist noch nicht überall bekannt, dass das in den §§ 107 ff. Hessisches Beamtengesetz (HGB) geregelte Personalaktenrecht gegenüber § 34 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) vorrangig ist.

§ 34 HDSG (neue Fassung)

(1) Der Dienstherr oder Arbeitgeber darf Daten seiner

Beschäftigten nur verarbeiten, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher planerischer, organisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht. Die für das Personalaktenrecht geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes sind, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist, auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 ist eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Übermittlung an einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

(3) Das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 3 umfaßt auch die Art der automatisierten Auswertung der Daten des Beschäftigten. § 18 Abs. 6 findet keine Anwendung.

(4) Im Falle des § 19 Abs. 3 Satz 1 sind die Daten der Beschäftigten zu löschen. Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(5) Vor Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung von Daten der Beschäftigten hat die Dienststelle das Verfahrensverzeichnis (§ 6) der Personalvertretung.