Grundstück

Stadt Schmölln als auch die Rechtsaufsichtsbehörde davon aus,dass die Stadt erstmals mit dem In-Kraft-Treten der BGS-EWS vom 18.09. über eine rechtswirksame Satzung verfügt habe.Deshalb sei die Beitragspflicht erst mit dieser Satzung entstanden.

Der Petitionsausschuss ist im Ergebnis der Beratung der Petition davon ausgegangen, dass die Stadt Schmölln für das Grundstück bereits 1995 beitragspflichtig geworden ist und die Petentin deshalb nicht mehr zu dem Herstellungsbeitrag herangezogen werden darf.

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ist die Sachund Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstanden ist. (Vgl. hierzu Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 1470, 1510 zu § 8; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.03.2002 [Az.: 4 ZEO 669/01] in: Thür.Verw.-blätter 2002, S. 281 und Beschluss vom 05.05.2003 [Az.: 4 ZEO 294/01].)

Die sachliche Beitragspflicht setzt nach § 7 Abs.1 Satz 1 und § 7 Abs.7Thüringer Kommunalabgabengesetz voraus, dass die Abwasserentsorgungseinrichtung in Anspruch genommen werden kann und eine rechtswirksame Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung besteht. Diese Voraussetzungen lagen hier bereits am 01.01. vor, da das Grundstück zu dieser Zeit an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden konnte und mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGSEWS) der Stadt Schmölln vom 23.08.1995 eine für die hier maßgebenden Beitragsverhältnisse rechtswirksame Beitragssatzung bestand.

Die Stadt Schmölln und die Widerspruchsbehörde haben nicht das Recht, die BGS-EWS vom 23.08.1995 als unwirksam zu verwerfen und bei der Bestimmung der Beitragspflicht unberücksichtigt zu lassen.

Das Recht,landesrechtliche Normen einer über den Einzelfall hinausgehenden Normenkontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls allgemeinverbindlich für unwirksam zu erklären, haben nur der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Thüringer Oberverwaltungsgericht. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht kann Rechtsvorschriften, die wie die in Rede stehenden Satzungen im Rang unter dem Landesgesetz stehen, allgemeinverbindlich für unwirksam erklären. (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Das Recht, Rechtsnormen in dem zu entscheidenden Einzelfall zu verwerfen, haben nur Dieses Recht wird auch als inzidente Normenverwerfungskompetenz bezeichnet.

Die Stadt Schmölln und die Rechtsaufsichtsbehörden haben keine inzidente Normenverwerfungskompetenz. Die Gemeinden haben zwar ein Recht zur Normenprüfung.Sie können das von ihnen geschaffene verbindliche Ortsrecht jedoch nicht für unwirksam und damit für nicht anwendbar erklären.

In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde, wenn sie eine Norm ihres Ortsrechts für rechtswidrig hält, diese Norm ändern oder aufheben muss. Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde bei der Überprüfung eines Verwaltungsaktes fest, dass die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Satzung rechtswidrig ist, kann sie nicht inzident feststellen, dass die Satzung rechtswidrig und deshalb nicht mehr anzuwenden ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist vielmehr gehalten,ihre Entscheidung auszusetzen und die Gemeinde aufzufordern, die fehlerhafte Satzung zu ändern und mit Rückwirkung erneut in Kraft zu setzen. (Vgl. hierzu Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, § 19 Rn. 1; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2003, Kap. 8 Rn. 304; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2006, § 4 Rn. 57 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen;Wolf/Bachhof/Stober,Verwaltungsrecht, Band I, 1999, § 28 Rn. 20 f.; Waechter, Kommunalrecht, 1997, Kap. XI Rn. 503 ff.)

Die Oberverwaltungsgerichte haben sich überwiegend gegen eine inzidente Normenverwerfungskompetenz der Verwaltung ausgesprochen.

Das OVG Lüneburg hat in einem Beschluss vom 15.10.1999 die Auffassung vertreten, dass aus der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nach Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) die Befugnis der Behörden folge, die von ihnen anzuwendenden städtebaulichen Satzungen auf ihre Rechtswidrigkeit zu überprüfen und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden. Den Behörden sei es aber verwehrt, eine als unwirksam erkannte Satzung für nichtig zu erklären. Der VGH Kassel 1994, 691 und 1990, 885) hat die Auffassung vertreten, dass bei einem klaren Sachverhalt und im Schrifttum oder in der Rechtsprechung schon geklärter rechtlicher Problematik die zuständige Verwaltungsbehörde einen offensichtlich unwirksamen Bebauungsplan ohne förmliche Aufhebung außer Anwendung lassen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher ausdrücklich offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Baugenehmigungsbehörde einen Bebauungsplan, den sie für rechtswidrig hält, im Einzelfall unangewendet lassen darf. In seinem Urteil vom 31.01.2001 112, 373) ist das Bundesverwaltungsgericht wegen der besonderen Umstände des konkreten Falls davon ausgegangen,dass die Naturschutzbehörde berechtigt gewesen sei, beim Erlass einer Naturschutzverordnung den entgegenstehenden rechtswidrigen Bebauungsplan unberücksichtigt zu lassen.Gleichwohl sei aber zu erwägen, ob sich aus der Gerichtsgeprägtheit der Gewaltenteilung (Artikel 20 Abs. 3, 19 Abs. 4, 93 und 100 GG), dem im Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1 GG ableiten lasse,dass zur Normverwerfung - im Sinne der Nichtanwendung mangelbehafteter und daher nichtiger untergesetzlicher Rechtsvorschriften - ausschließlich die Gerichte befugt seien.Bestünde hiernach ein gerichtliches Verwerfungsmonopol, wären die Behörden grundsätzlich verpflichtet, Rechtsvorschriften und damit auch Bebauungspläne zu beachten, so lange diese nicht von der Norm erlassenden Stelle aufgehoben oder durch ein Gericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung mit allgemeiner Verbindlichkeit für nichtig erkannt worden sind.

Der Petitionsausschuss hat aufgrund der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten,dass die BGS-EWS vom 23.08.1995 bis zum In-Kraft-Treten der BGS-EWS vom 06.08.1997 am 14.08.1997 geltendes Recht war und deshalb auch für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück der Petentin maßgebend war.

Nach der BGS-EWS vom 23.08.1995 ist nicht die Petentin, sondern die Stadt Schmölln beitragspflichtig geworden,da diese bis zum 22.03.1995 Eigentümerin des Grundstücks war. Erst mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23.07.1998 (GVBl. S. 247) wurde die persönliche Beitragspflicht an die Bekanntgabe des Beitragsbescheides geknüpft. Die des § 7 Abs.10 Satz 1 2.Halbsatz wonach die persönliche Beitragspflicht für restitutionsbelastete Grundstücke erst mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides entsteht, ist hier ebenfalls unbeachtlich.Denn wurde erst mit dem Gesetz zur Änderung Kommunalabgabengesetzes und zur Einführung von Verbraucherbeiräten vom 18.07. (GVBl. S. 178) in das Gesetz eingefügt.

Die Petentin konnte darauf vertrauen, dass die BGS-EWS vom 23.08.1995 für die Entstehung der Beitragspflicht für das Grundstück maßgebend ist. Dieses Vertrauen ist nach der Meinung des Petitionsausschusses unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Eigentümern, die auf der Grundlage der BGS-EWS vom 23.08.1995 zu Beiträgen herangezogen wurden, und der Rechtssicherheit schützenswert.

Der Petitionsausschuss beschloss, die Petition der Landesregierung mit der Maßgabe zur Erwägung zu überweisen, dass die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 11.09.2000 geprüft wird.

In ihrem Bericht über die Ausführung des Beschlusses des Petitionsausschusses teilte die Landesregierung mit,dass noch keine bzw. des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Verwerfungskompetenz der Gemeinde bzw.der Rechtsaufsichtsbehörden vorliege.Aufgrund der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts sei auch nicht abzusehen,wie sich hinsichtlich der Frage der inzidenten Verwerfungskompetenz der Gemeinden bzw. der Rechtsaufsichtsbehörden positioniere. Die Petentin habe gegen den Beitragsbescheid vom 11.09.2000 Klage erhoben. Eine Aufhebung des Beitragsbescheides würde bedeuten, dass der dem Verwaltungsgericht obliegenden Prüfung vorgegriffen und das Ergebnis vorweggenommen würde. Dies sei nicht gewollt.Deshalb werde die Entscheidung abgewartet. Es sei veranlasst worden, dass die kommunalen Aufgabenträger in Thüringen über die Rechtsaufsichtsbehörden von der Rechtsauffassung des Petitionsausschusses des Thüringer Landtags informiert würden.

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