Besuchsüberstellung wegen angespannter Belegungssituation nicht möglich

Ein Strafgefangener begehrte eine Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt. Er begründete seinen Antrag damit, dass seine Mutter zu 70 Prozent schwerbeschädigt sei.Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei es ihr kaum möglich,ca.

100 km zu fahren, um ihn zu besuchen. Würde er überstellt, hätte seine Mutter einen Anreiseweg von 5 km. Er habe zu seiner Mutter eine intensive Beziehung. Sie unterstütze ihn und fördere seine Wiedereingliederung. Es würde ihm deshalb sehr helfen, wenn seine Mutter ihn regelmäßig besuchen könnte.

Überstellung ist die befristete Überführung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt. Nach § 8 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz darf ein Gefangener aus wichtigem Grund in eine andere Justizvollzugsanstalt (Besuchsanstalt) überstellt werden.Ein wichtiger Grund ist nach Absatz 1 a) der Verwaltungsvorschrift zu § 8 Strafvollzugsgesetz eine Besuchszusammenführung,wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Entfernung, Zeitaufwand und Kosten für die Reise sowie die Beziehung zu den Besuchspersonen und die Häufigkeit der Besuche sind für die Feststellung des wichtigen Grundes ausschlaggebend. Liegt hiernach ein wichtiger Grund vor,setzt das Ermessen ein,bei dem sowohl die vollzuglichen Belange des Gefangenen als auch vollzugsorganisatorische Gründe zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Zelle, Urteil vom 17.02.1988 3 WS 46/88).

Das Justizministerium teilte in seiner Stellungnahme zu dieser Petition mit, dass eine Besuchsüberstellung aufgrund der angespannten Belegungssituation in der Besuchsanstalt nicht möglich sei. Da sich die Belegungssituation dort verschärft habe, könnten auch in naher Zukunft keine Besuchsüberstellungen aus anderen Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden.

Der Petitionsausschuss musste dem Petenten deshalb mitteilen, dass bei ihm zwar ein wichtiger Grund für eine Besuchsüberstellung bejaht wird,diese aber zunächst aus vollzugsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist.Eine andere Entscheidung ist möglich, wenn sich die Belegungssituation in der Besuchsanstalt entspannt.

10.8.2. Vorgezogene Prüfung

Ein in der Jugendstrafanstalt (JSA) inhaftierter Petent bat darum,ihn erst nach Abschluss seiner Lehre in eine andere JVA zu verlegen.

Der Petent schilderte sein Problem.Er werde in der JSA zum Hochbaufacharbeiter ausgebildet. Seine Jugendstrafe ende im Februar 2008. Danach habe er eine Freiheitsstrafe zu verbüßen und solle deshalb in eine Erwachsenenvollzugsanstalt verlegt werden. Die schriftliche Abschlussprüfung sei für Mai 2008 vorgesehen. Die praktische Prüfung, die für Mitte viel an der Ausbildung,weil er darin die letzte Chance sehe,im Berufsleben Fuß zu fassen.

Aufgrund der Petition und der sehr guten Leistungen des Petenten hat der Bildungsträger,der die Ausbildung durchgeführt hat,den Petenten vorfristig zur Abschlussprüfung angemeldet. Die theoretische Prüfung wurde im Dezember 2007 und die praktische Prüfung im Februar 2008 noch während der Verbüßung der Jugendstrafe durchgeführt.

10.8.3. Paketempfang im Maßregelvollzug zugelassen

Ein Patient im Maßregelvollzug kritisierte beim Besuch der Strafvollzugskommission, dass die Klinik den Empfang von Päckchen mit Nahrungsmitteln nicht gestatte.

Der Petitionsausschuss bat die Landesregierung um Stellungnahme zu der Petition. Für diese teilte das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit mit, dass die Klinik nach ihren Angaben nicht in der Lage sei,die Päckchen mit ausreichender Sicherheit auf das Einbringen von gefährlichen Gegenständen oder Suchtmitteln zu untersuchen.

Selbst an Originalverpackungen könne manipuliert werden. Daher sei das Empfangen von Päckchen mit Nahrungsmitteln nicht gestattet.

Der Petitionsausschuss vertrat die Auffassung, dass hier § 18 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker beachtet werden muss.

Danach hat ein untergebrachter psychisch Kranker das Recht, Schreiben und Pakete abzusenden sowie zu empfangen. Der Inhalt der Pakete ist nach dem nicht auf bestimmte Gegenstände beschränkt. Erlaubt sind grundsätzlich alle Gegenstände, deren Erwerb und Besitz auch sonst nicht verboten ist. Nach § 33 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz darf der Gefangene dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen. Der Anspruch wird den Strafgefangenen eingeräumt, weil davon ausgegangen wird, dass der Empfang von Paketen,namentlich mit Nahrungs- und Genussmitteln für den Gefangenen eine spürbare Erleichterung seiner Lebensführung bedeutet und einer Festigung seiner Beziehung zu Außenstehenden dient.

Auf die Nachfrage des Petitionsausschusses bestätigte das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, dass die Patienten in den beiden anderen Maßregelvollzugseinrichtungen mindestens zu drei Anlässen im Jahr Pakete mit originalverpackten Lebensmitteln erhalten können. In einer Einrichtung ist die Anzahl der Pakete nicht begrenzt. Eine Anfrage in anderen Bundesländern ergab, dass die Kliniken dort originalverpackte Lebensmittel nach einer Sicherheitskontrolle zulassen.Lediglich die Anzahl der Pakete, die empfangen bzw. bestellt werden können, ist unterschiedlich bemessen. Die Spanne reicht von drei im Jahr bis unlimitiert.

Der Petitionsausschuss regte deshalb gegenüber der Klinik an, den Empfang von Paketen mit Nahrungsmitteln mehrmals im Jahr zuzulassen. Dem kam die Klinik nach. Die Patienten können nun dreimal jährlich Pakete mit Nahrungsmitteln erhalten.

10.8.4. Keine Akteneinsicht ohne Verteidiger

Der Petent erhielt wurde vorgeworfen,jemanden beleidigt zu haben, was er bestreitet.Er erschien zu und beantragte Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsgesuch wurde jedoch nicht bearbeitet.

Der Petent hat vorgetragen, allein wegen des nicht bearbeiteten Akteneinsichtsgesuches einen Anwalt genommen zu haben. Das wäre nicht erforderlich gewesen,wenn er Einsicht in seine Akte hätte nehmen dürfen.

Das Justizministerium räumte gegenüber dem Petitionsausschuss die mangelnde Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs ein. Der Leitende Oberstaatsanwalt nahm die versehentlich unterbliebene Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs zum Anlass,den zuständigen Dezernenten auf eine ordnungsgemäße Aktenbearbeitung hinzuweisen.

Unabhängig hiervon hätte der Petent nur durch einen Rechtsanwalt Einsicht in die Akten erhalten können. Nach § 475 Strafprozessordnung und § 147 kann nur ein Rechtsanwalt für seinen Mandaten Aktenseinsicht erhalten. Ein Beschuldigter, der keinen Verteidiger hat, kann nach § 147 Abs. 7 nur Auskünfte und Abschriften aus den Ermittlungsakten erhalten,wenn hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.

10.8.5. Warten auf Entscheidung des Bundessozialgerichts sachdienlich

Im April 2004 beantragte ein Petent die Neuberechnung seiner Rente. Er forderte, dass der Grundfreibetrag bei der Anrechnung seiner Unfallrente auf seine Altersrente dem Grundfreibetrag in den alten Bundesländern angeglichen wird. Das wurde im August 2006 abgelehnt. Dagegen erhob der Petent Widerspruch, der Anfang 2007 zurückgewiesen wurde.Im Februar 2007 klagte der Petent vor dem Sozialgericht.Da das Gericht die Sache bis zum November 2007 noch nicht verhandelt hatte, wandte er sich an den Petitionsausschuss.

Der Petitionsausschuss forderte die Landesregierung auf,zu der Petition Stellung zu nehmen. Das Justizministerium unterrichtete den Petitionsausschuss, dass bereits mehrere Verfahren zur Höhe des Grundfreibetrages beim Bundessozialgericht anhängig sind und das Sozialgericht eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage erwartet.

Deswegen war es sachdienlich, das Verfahren nicht weiter zu betreiben und die Entscheidung des Bundessozialgerichts abzuwarten (analog § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).