Erhöhung der Heizstromkosten rechtmäßig?

Mit der im Rahmen einer Demonstration vor dem Landtag am 20.09.2007 übergebenen Petition haben sich Vertreter der Interessengemeinschaft Achtung Hochspannung gegen den Bau einer durch den Thüringer Wald gewandt.

In der 72. Plenarsitzung am 16.11.2007 hat der Landtag den Antrag der Fraktion der SPD Notwendigkeit einer durch Thüringen? (Drucksache 4/3501) und dazu den Alternativantrag der Fraktion der CDU (Drucksache 4/3530) sowie den Antrag der Fraktion DIE vom Raum Halle über Erfurt nach Nordbayern (Drucksache 4/3509) beraten. Der Landtag hat dem Alternativantrag der Fraktion der CDU (Drucksache 4/3530) zugestimmt.Damit ist die Landesregierung gebeten worden, ein unabhängiges Institut mit einem Gutachten zu beauftragen, das Aussagen trifft über die energiewirtschaftliche Notwendigkeit einer weiteren sowie über technische Möglichkeiten der Netzoptimierung und des Netzmanagements und wie diese Lösungen für den notwendigen zusätzlichen Stromtransport auf Bestandstrassen durch Thüringen angewendet werden können.

Aufgrund des Ergebnisses der Plenarberatung hat der Petitionsausschuss die Petition für erledigt erklärt.

Erhöhung der Heizstromkosten rechtmäßig?

Wegen der Erhöhung der Heizstromkosten durch die E.ON Thüringer Energie AG zum 01.01.2007 hatte sich eine Petentin an den Petitionsausschuss gewandt. Sie legte dar, dass die Preiserhöhung bei gleichem Strombezug zu einer jährlichen Mehrbelastung von mehr als 400,- führe.

Das Ministerium für Wirtschaft,Technologie und Arbeit informierte den Petitionsausschuss darüber,dass neben der Erhöhung der Mehrwertsteuer das Auslaufen der Ermäßigung des Öko-Steuersatzes zum Jahresende 2006 ein Grund für die Erhöhung der Heizstromkosten zum 01.01.2007 gewesen sei. Der ermäßigte Stromsteuersatz von zuletzt 60 Prozent, der für die vor dem 01.04.1999 installierten Altanlagen gegolten habe, sei zum Jahresbeginn 2007 auf 100 Prozent angehoben worden; die auf eine Kilowattstunde zu zahlende Stromsteuer betrage nunmehr einheitlich 2,05 Cent statt bisher 1,23 Cent. Daneben habe E.ON auf die gestiegenen Strombezugskosten hingewiesen.

Die Prüfung der Petentin ergab,dass sie bereits den für sie bei E.ON zu einem anderen Energieversorgungsunternehmen käme für die Petentin nur in Betracht, wenn sie bereit wäre, den gesamten Strom von einem anderen Unternehmen zu beziehen. Denn ein Wechsel zu einem anderen Energieversorgungsunternehmen kann immer nur für den gesamten Strombezug vorgenommen werden und nicht isoliert für Heizstrom.

Bei den Preisen für die Belieferung von Elektroheizungen handelt es sich um Sondertarife, die nicht der Genehmigungspflicht durch die staatliche Energiepreisaufsicht unterliegen.

Gegenstand der vom Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit als Energieaufsichtsbehörde zu erteilenden Strompreisgenehmigung ist jeweils nur der so genannte Allgemeine Tarif (neue Bezeichnung: Grund- und Ersatzversorgung) eines Energieversorgungsunternehmens.

Der Petitionsausschuss konnte der Petentin lediglich empfehlen, sich über die Verbraucherzentrale um eine Energieberatung zu bemühen, um alle häuslichen Möglichkeiten des Energiesparens ausnutzen zu können.Er hat die Petentin weiter darauf hingewiesen, sich an die zuständige Sozialbehörde zu wenden, sofern die Erhöhung der Heizstrompauschale für die Petentin zu einer sozialen Notlage führen sollte.

Vorgezogene Haltelinie wegen Garagenausfahrt:

Durch eine neue Verkehrsampel wurde der Anlieger einer Hauptstraße bei der Ausfahrt aus seiner Garage behindert,da die an der Ampel haltenden Autos die Garagenausfahrt versperren.Er beanstandete,dass er sich ständig in Gefahr begeben müsse,wenn er die Garage mit seinem Pkw verlassen wolle.

Eine Versetzung der Ampel kommt nach der Stellungnahme des Ministeriums für Bau und Verkehr zu dieser Petition nicht in Betracht, da in eine Brückenkonstruktion eingegriffen werden müsste.

Um die Situation zu verbessern, wurde zunächst ein nichtamtliches Zusatzschild Achtung Ausfahrt aufgestellt. Der Petitionsausschuss ging davon aus, dass damit das Problem geklärt ist, wenn die Verkehrsteilnehmer gegenseitige Rücksicht üben.

Zwei Monate später beanstandete der Petent gegenüber dem Petitionsausschuss, dass das Zusatzschild nur von wenigen Kraftfahrern akzeptiert werde. Die Garagenausfahrt werde ständig blockiert. Wolle er die Garage mit seinem Pkw verlassen, werde er von anderen Kraftfahrern beschimpft.

Der Petitionsausschuss setzte sich deshalb dafür ein, dass eine vorgezogene Haltelinie mit Zusatzzeichen Bei ROT hier halten angeordnet wird. Dem folgte die Verkehrsbehörde und ordnete die 2. Haltelinie an.Während einer Probezeit soll festgestellt werden, ob die 2. Haltelinie die beabsichtigte Wirkung erzielt.

Zusätzliche Gebühren für Führerschein mit 17:

Die Tochter eines Petenten wollte sich mit 17 anmelden. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte von der Tochter die Angabe von Begleitpersonen und pro Begleitperson eine Gebühr in Höhe von 8,-, da der Führerschein mit 17 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit einer registrierten Begleitperson genutzt werden darf. Die Begleitperson muss über 30 Jahre alt sein und darf höchstens drei Strafpunkte in Flensburg haben. Die Gebühren werden für die Auskunft aus dem Zentralregister sowie die Überprüfung der Begleitperson erhoben.

Der Petent hat die Meinung vertreten,dass die Fahrerlaubnisbehörde die Gebühr zumindest nicht in dieser Höhe erheben dürfe,da die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für Privatpersonen kostenfrei sei.

Nach der Stellungnahme des Ministeriums für Bau zu dieser Petition hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen,ob die Begleitperson,die in § 48 a Abs.5 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dafür hat sie eine Auskunft aus einzuholen und an das Zentralregister eine Gebühr in Höhe von 3,30 zu zahlen.Für den darüber hinausgehenden Aufwand können die Fahrerlaubnisbehörden nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) Gebühren von 1,50 bis 10,- verlangen.

Die Gebühr in Höhe von 8,- für die Überprüfung einer Begleitperson - einschließlich der Gebühren für die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister - bewegt sich in diesem Rahmen. Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde war deshalb nicht zu beanstanden. Da der Petent für seine Tochter vier Begleitpersonen eintragen ließ,musste er 32,- zahlen.