Gleichstellung

Die Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst. Die Einzelbenachrichtigung kann auf Beschluss des Ausschusses durch Pressemitteilungen oder durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(2) Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Petenten mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator der Petitionen in Erscheinung tritt. Über die Behandlung einer Sammelpetition werden die als Urheber der Petition in Erscheinung tretenden Personen unterrichtet.Bei Unterschriftenlisten,die für sich eine Petition darstellen, wird die Einzelbenachrichtigung durch die Unterrichtung des ersten Unterzeichners ersetzt, soweit keine Vertrauensperson benannt ist.

Bisher (§ 96 a GO) war nicht definiert,wie viele Zuschriften oder Unterschriften erforderlich sind, um von einer Massenpetition bzw. Sammelpetition ausgehen zu können. Die jetzige Regelung entspricht der bisherigen Praxis des Petitionsausschusses. Diese orientierte sich an der Regelung in § 74 Abs. 5 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz.

Danach ist im Planfeststellungsverfahren bei mehr als 50 Zustellungen von einem Massenverfahren auszugehen,bei dem die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und in örtlichen Tageszeitungen ersetzt wird.

Aufgrund des allgemeinen Gesetzesvorbehalts (Artikel 20 Abs.3 GG, Artikel 47 Abs.4Verfassung des hat es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten,durch Gesetz zu regeln, dass der Petitionsausschuss die Benachrichtigung jedes einzelnen Petenten bei Massenpetitionen durch Pressemitteilungen oder öffentliche Bekanntmachungen ersetzen kann (bisher § 96 a Abs. 1 Satz 4 GO). § 15 Verfahren des Petitionsausschusses:

(1) Die Sitzungen des Petitionsausschusses sind nicht öffentlich. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für den Petitionsausschuss die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags über Fachausschüsse.

(2) Der Petitionsausschuss kann andere Ausschüsse um Mitberatung ersuchen. In den Fällen des Satzes 1 kann der mitberatende Ausschuss des Bürgerbeauftragten beschließen.

(3) Der Petitionsausschuss kann einzelne oder mehrere Ausschussmitglieder beauftragen, sich mit einzelnen Petitionen weiter zu befassen; die beauftragten Ausschussmitglieder sind dabei an die Weisungen des Petitionsausschusses gebunden.

§ 16 Anhörung:

(1) Der Petitionsausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständige anhören.

(2) Ein Rechtsanspruch des Petenten auf Anhörung besteht nicht.

(3) Zeugen und Sachverständige,die vom Petitionsausschuss geladen worden sind,werden entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt, Petenten können nach diesem Gesetz entschädigt werden. Die Verwaltung des Landtags setzt die Entschädigung fest.

§ 17 Beschlüsse des Petitionsausschusses

Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Petitionen lauten in der Regel,

1. die Petitionen der Landesregierung mit der Bitte zu überweisen,

a) der Bitte oder Beschwerde zu folgen,

b) den Einzelfall unter Beachtung der Auffassung des Petitionsausschusses erneut zu prüfen,

c) die Petition bei der Einbringung von Gesetzen,dem Abschluss von Staatsverträgen, der Stimmabgabe im Bundesrat, dem Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen,

2. die Petition für erledigt zu erklären, da

a) dem vorgebrachten Anliegen entsprochen werden konnte,

b) sich das vorgebrachte Anliegen in sonstiger Weise erledigt hat,

3. festzustellen, dass dem vorgebrachten Anliegen teilweise entsprochen werden konnte,

4. die Petition an die zuständige Stelle weiterzuleiten,

5. die Petition einem anderen Ausschuss zu überweisen,

6. die Petition den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis zu geben,

7. von einer sachlichen Prüfung der Petition abzusehen,

8. dem Petenten anheim zu geben, zunächst von den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen,

9. festzustellen, dass dem in der Petition vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann.

Mit § 17 wurden die Beschlüsse des Petitionsausschusses (bisher § 99 der Geschäftsordnung des Landtags) bürgerfreundlicher formuliert.Insbesondere bei den Überweisungsbeschlüssen (§ 99 Abs.1 Nr.1 GO) hatte sich gezeigt,dass die Bezeichnungen der Beschlüsse erläuterungsbedürftig waren.

§ 18 Bericht der Landesregierung:

(1) Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 17 Nr. 1. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich,gibt sie einen Zwischenbericht,in dem auch die Gründe für die nicht fristgerechte Beantwortung aufgeführt sind.

(2) Sofern die Landesregierung einem Beschluss nach § 17 Nr. 1 Buchst. a und b nicht nachkommt, kann der Petitionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangen, dass über die Entscheidung der Landesregierung eine Beratung in einer Sitzung des Landtags stattfindet.

Nach der neuen Regelung in § 18 Abs. 2 kann der Petitionsausschuss beschließen, dass der Bericht der Landesregierung in einer Sitzung des Landtags beraten wird, wenn die Landesregierung den Überweisungsbeschlüssen nach § 17 Nr. 1 a) und b) nicht nachkommt.

§ 19 Verschwiegenheitspflicht Abgeordnete,Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen sowie Personen,die in amtlicher Tätigkeit Petitionen bearbeiten,haben über Tatsachen,die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der damit Private gilt das entsprechend, soweit sie öffentliche Aufgaben unter maßgeblichem Einfluss des Landes erfüllen.Mitteilungen im offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

Mit § 19 wurde (bisher § 102 GO) auf Mitarbeiter von Abgeordneten sowie sonstige Personen,die in Petitionen bearbeiten,ausgedehnt. Außerdem wurde sie für Private geregelt.

§ 20 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Petitionsgesetz vom 28.Juni 1994 (GVBl.S.797) außer Kraft.