Amtsführung parteipolitische Neutralität

Bürgermeister haben in ihrer gesamten Amtsführung parteipolitische Neutralität zu wahren. Bei Veröffentlichungen im Amtsblatt, dem amtlichen Verkündungsorgan der Gemeinde, sind kommunale Organe dem Gebot parteipolitischer Neutralität besonders verpflichtet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was kennzeichnet die parteipolitische Neutralitätspflicht der Organe der Gemeinde und welche Anforderungen ergeben sich aus ihr für das Verhalten eines Bürgermeisters?

2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der parteipolitischen Neutralitätspflicht des Bürgermeisters, insbesondere für sein Verhalten gegenüber den im Stadtrat vertretenen Parteien?

3. Unter welchen Umständen verstößt ein Bürgermeister mit einer von politischen und privaten Ansichten geprägten Argumentation gegen seine parteipolitische Neutralitätspflicht?

4. Wie bewertet die Landesregierung das Verhalten eines Bürgermeisters, der eine Veröffentlichung im Amtsblatt für seine von politischen und privaten Ansichten geprägte Argumentation nutzt?

5. Welche Eingriffs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten haben die Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die parteipolitische Neutralitätspflicht kommunaler Organe?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Mai 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die parteipolitische Neutralitätspflicht ist durch das Gebot der parteipolitisch neutralen Amtsführung gekennzeichnet. Als kommunaler Wahlbeamter hat ein Bürgermeister bei seiner Amtsführung alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit seiner Amtsführung gefährden könnte.

Diese Neutralitätspflicht gilt auch für den Gemeinderat in seiner Funktion als Organ der Gemeinde.

Zu 2.: Im Rahmen von Sitzungen des Gemeinderates ist es dem Bürgermeister in seiner Funktion als Mitglied des Gemeinderats - wie den übrigen Ratsmitgliedern auch - erlaubt, die politische Auseinandersetzung zu führen und seinen politischen Standpunkt zu vertreten.

Zu 3.: Die Neutralitätspflicht ist eine Verhaltenspflicht. Unter welchen Umständen ein Bürgermeister hiergegen verstößt, bedarf stets der Einzelfallprüfung.

Zu 4.: Das Amtsblatt als amtliches Verkündungsorgan der Gemeinde ist dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Es kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) in einem nichtamtlichen Teil auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben, Hinweise auf Veranstaltungen und Anzeigen enthalten.

Bewertungen einzelner Veröffentlichungen obliegen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

Zu 5.: Eingriffs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten der Rechtsaufsichtsbehörden ergeben sich aus den §§ 116 bis 122 Thüringer Kommunalordnung. Soweit die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde für einen Bürgermeister wahrnimmt, obliegen ihr zugleich disziplinarrechtliche Befugnisse.