Finanzamt

Die Verwaltung soll beispielsweise von der Integration einer Textverarbeitung auf Basis von Word, zu der schon mehrere hundert Vorlagen programmiert wurden, und einem Informationssystem profitieren. Für den Bürger erwartet man eine beschleunigte Bearbeitung von Steuererklärungen. Es soll aber auch möglich sein, am Arbeitsplatz die spätere Echt-Verarbeitung zu simulieren. Dadurch können dem Bürger aussagekräftige Zahlen über Steuererstattungen oder Nachzahlungen genannt und Fehler frühzeitig erkannt werden.

Trotz aller Neuerungen wird aber wie bisher auf dem Großrechner der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung die Datenverarbeitung und Datenhaltung überwiegend erfolgen.

Dadurch soll das hohe Maß an Datenschutz und Datensicherung erhalten bleiben.

In einem Finanzamt läuft seit Herbst 1997 ein Pilotversuch mit den Funktionalitäten Textverarbeitung und Fallbearbeitung ohne Arbeitnehmerbezirke in einer ersten Ausprägung.

Mit einem zweiten Finanzamt wird seit Anfang 1998 die Ablösung von BEA getestet. Dort beginnen zum Jahresende erste Tests als Echtanwendung. Wenn die Tests erfolgreich sind, gehen weitere Ämter Anfang 1999 in Produktion. Parallel zum Test der Software werden die Finanzämter mit der neuen Hardware ausgestattet. Etwa die Hälfte soll bis Ende 1998 ausgestattet sein.

Mitte des Jahres wurde mir der Projektstand von GÜP:HEFINA vorgestellt. Neben einer Demonstration der Software im Testumfeld der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung wurde mir das Zugriffsschutzkonzept erläutert. Wenn es konsequent umgesetzt wird, erfüllt es die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Ich werde die Umsetzung im nächsten Jahr prüfen.

23.2

Bestandsaufnahme zur Hundesteuer in Friedrichsdorf

Die auf der Grundlage der erweiterten Hundesteuersatzung durchgeführte Hundebestandsaufnahme war datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Berichtszeitraum meines 25. Tätigkeitsberichts (Ziff.4) hatte ich das Angebot eines privaten Unternehmens zu beurteilen, das die flächendeckende Erhebung von Hundehalterdaten in einer Stadt zum Zweck der Steuerveranlagung zum Inhalt hatte. Jetzt hat die Stadt Friedrichsdorf eine Erhebung durchgeführt.

Die anbietende Firma ging damals davon aus, dass in jeder Kommune Steuereinnahmen durch nicht gemeldete Hunde verloren gingen. Durch ihr Angebot, einen Abgleich der jeweils bestehenden örtlichen Steuerlisten über Hundehalter mit dem Ergebnis einer persönlichen Befragung aller Haushalte der jeweiligen Kommune durchzuführen, sollten Steuersünder überführt werden. Ich hatte mich seinerzeit gegen die Maßnahme in dieser allgemeinen Form ausgesprochen, da keine ausreichende Rechtsgrundlage für das beschriebene Verfahren vorhanden war. Weder im damals noch geltenden Hessischen Hundesteuergesetz und den entsprechenden Satzungen der Kommunen noch im Hessischen Kommunalabgabengesetz oder in der Abgabenordnung ist die flächendeckende Befragung von Einwohnern ohne konkreten Anlaß zur Ermittlung von Steuerhinterziehungen vorgesehen.

Hinzu kam die Problematik, ob Privatunternehmer Daten für die Zwecke der (hoheitlichen) Besteuerung verarbeiten dürfen.

Die Stadt Friedrichsdorf hatte festgestellt, dass zahlreiche Hunde in ihrem Stadtgebiet nicht gemeldet waren und zufällige Einzelfeststellungen den gesamten Bestand nicht erfaßten. Der gemeldete Hundebestand blieb über Jahre mehr oder weniger gleich, während die tatsächliche Anzahl der Hunde im Stadtgebiet offensichtlich zunahm. Die Stadtverwaltung setzte sich mit dem Angebot der Firma auseinander und fand eine datenschutzrechtlich akzeptable Möglichkeit, durch sie eine Hundebestandsaufnahme verbunden mit einer Rassefeststellung (im Hinblick auf eine etwaige Besteuerung von Kampfhunden) durchzuführen. Die Erforderlichkeit der Maßnahme war durch die Feststellung der Stadt hinreichend begründet. Die Stadt ergänzte ihre bereits bestehende Hundesteuersatzung um einen weiteren Paragraphen, der in bestimmten zeitlichen Abständen die Ermittlung des Hundebestandes, auch mittels privater Helfer, vorsieht. Auf Grund des konkreten Anlasses, der vorgelegten Satzung und unter Heranziehung der über § 4 Kommunalabgabengesetz anwendbaren §§ 85, 93 der Abgabenordnung war die Maßnahme datenschutzrechtlich nicht mehr zu beanstanden. Es war nicht zu befürchten, dass in die Rechte der Beteiligten oder anderer Personen in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Die Maßnahme war zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich und der Eingriff in die Rechte der Betroffenen verhältnismäßig.

Zur Durchführung der Bestandsaufnahme gab die Stadt Friedrichsdorf auch keine Namenslisten oder Steuerlisten an die Firma heraus, sondern nur alphabetisch geordnete Straßenlisten mit Hausnummern. Die eingesetzten Mitarbeiter der Firma wurden als Verwaltungshelfer tätig. Sie wurden über die strikte Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschrift belehrt und erhielten genaue Anweisungen über die Vorgehensweise, z. B. durften sie nicht gegen den Willen eines Betroffenen Grundstücke oder Wohnungen betreten oder minderjährige Personen befragen. Von der Stadt erhielten sie Ausweise, die sie für das Handeln im Auftrag der Stadt Friedrichsdorf legitimierten und die sie vor der Befragung vorzeigen mußten. Die Firma unterwarf sich meiner Kontrolle.

Eine vorgeschaltete Pressemitteilung machte die Bürger auf die bevorstehende Befragung aufmerksam. Laut Auskunft der Stadtverwaltung kam es zu keinen Beschwerden über das Verfahren oder die Vorgehensweise der Mitarbeiter.