Umgang mit Bodenreformgrundstücken von nicht zu ermittelnden Erben

In Brandenburg sorgt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 (Az.: V ZR 65/07) für Aufsehen, welches das Vorgehen des Landes bei der Übertragung von Bodenreformgrundstücken an sich selbst zum Inhalt hat. Dem Land Brandenburg wird mit dem o. g. Urteil mitgeteilt, unter missbräuchlicher Anwendung seiner Vertretungsmacht Bodenreformgrundstücke von nicht ermittelten Erben an sich selbst übertragen zu haben. Mehr als 10 000 Grundstücke sollen in Brandenburg betroffen sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung im Ergebnis des o. g. Urteils für den Freistaat Thüringen?

2. In wie vielen vergleichbaren Fällen konnten - bezogen auf den Freistaat Thüringen - die Erben solcher Grundstücke bis zum Stichtag 2. Oktober 2000 nicht ermittelt werden?

3. Was hat die Landesregierung unternommen, um diese Erben zu ermitteln (bitte detaillierte Erklärung, einschließlich der Benennung der jeweiligen Zuständigkeiten der Landesregierung bzw. ihrer nachgeordneten Behörden)?

4. Hat der Freistaat Thüringen Grundstücke an sich selbst übertragen und wenn ja, in wie vielen Fällen?

5. In wie vielen Fällen hat der Freistaat Thüringen lediglich die Vertreterstellung des unbekannten Erben eingenommen?

6. In wie vielen Fällen wurden kommunale Körperschaften, juristische Personen des Privatrechts oder natürliche Personen als gesetzliche Vertreter bestellt?

7. Wie verfährt die Landesregierung mit Eigentümern bzw. Erben, die sich nach Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist melden?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Mai 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1. bis 7.:

Im Hinblick auf die Ermittlung landesfiskalischer Ansprüche bei früher im Grundbuch eingetragenen Grundstücken mit Bodenreformsperrvermerk im Zeitraum von 1992 bis zum 2. Oktober 2000 hat die Thüringer Landesregierung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07. Dezember 2007 (Az. V ZR 65/07) keinen Handlungsbedarf.

Die zuständigen Thüringer Behörden (Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung) wurden nur dann tätig, wenn Erben solcher Grundstücke vor dem 3. Oktober 2000 eine Grundbuchberichtigung beantragten bzw. bis zu diesem Zeitpunkt über Grundstücke verfügt wurde und die Grundbuchämter den Landesbehörden die nach Artikel 233 II § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlichen Mitteilungen übermittelten.

Soweit der landesfiskalische Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht gesichert war, wurde die Weiterverfolgung unterlassen.

Daher stellt sich die Frage des Umgangs mit Ansprüchen von unbekannten Erben in Thüringen nicht.