Welche Kosten sind für das Land

November 2004 geantwortet, dass Einzelheiten zum damals noch anhängigen Disziplinarverfahren gegen den Meininger Ex-Landrat Ralph Puderbach nicht öffentlich dargelegt werden können. Begründet wurde das mit dem Personalaktengeheimnis und dem Umstand, dass der Ausgang des Disziplinarverfahrens noch abgewartet werden müsste. Wörtlich führte der damalige Innenminister Dr. Karl-Heinz Gasser aus: Herr Abgeordneter Kuschel, wir müssen den Ausgang des Disziplinarverfahrens zunächst einmal abwarten. Danach kann ich Ihnen diese Frage beantworten. Derzeit ist dies nicht möglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde das disziplinarrechtliche Verfahren gegen den Meininger Ex-Landrat Ralph Puderbach, das seit 1995 läuft, abgeschlossen? Mit welchem Ergebnis wurde das disziplinarrechtliche Verfahren beendet? Sollte das Verfahren noch nicht abgeschlossen sein, wann rechnet die Landesregierung mit einem Abschluss und wie wird dieser Zeitpunkt begründet?

2. Welche Kosten sind für das Land bzw. dem Landkreis Schmalkalden-Meiningen seit 1995 bis zum Abschluss infolge des Disziplinarverfahrens gegen Ex-Landrat Ralph Puderbach entstanden? In welcher Höhe sind dabei Kosten im Zusammenhang mit der Weiterzahlung von Bezügen an Herrn Ralph Puderbach zu verzeichnen? Wie wird die Weiterzahlung der Bezüge während des Disziplinarverfahrens begründet?

3. Über welchen Zeitraum erstreckt sich im Fall Ralph Puderbach, der als Landrat kommunaler Wahlbeamter war, die Beamtenruhestandsphase? Inwieweit gibt es dabei Abweichungen zur Ruhestandsphase von Lebenszeitbeamten?

4. Inwieweit wurden im Ergebnis des beamtenrechtlichen Verfahrens gegen Herrn Ralph Puderbach Schadensersatzansprüche seitens des Landkreises bzw. des Landes geltend gemacht? Wie wurden diese Schadensersatzansprüche begründet? Mit welcher Begründung wurde möglicherweise auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Landkreis bzw. das Land verzichtet?

9. Juni 2008

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Mai 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen - Disziplinarkammer - ist noch nicht ergangen. Insofern sind Angaben zum Abschluss des Verfahrens nicht möglich.

Zu 2.: Die Beantwortung dieser Frage kann nach § 67 Abs. 3 Nr. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen nicht erfolgen, da dies in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht des Artikels 1 Abs. 1und des Artikels 2 Abs. 1 Grundgesetz (informationelles Selbstbestimmungsrecht) des betroffenen Ruhestandsbeamten eingreifen und damit auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.

Zu 3.: Seit dem 21. Februar 1997 ist der Beamte aus seinem Amt als hauptamtlicher Beigeordneter ausgeschieden. Ein in den Ruhestand getretener kommunaler Wahlbeamter hat, ebenso wie ein in den Ruhestand getretener Beamter auf Lebenszeit, grundsätzlich Anspruch auf lebenslange Versorgungsbezüge.

Zu 4.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.