Integration

Begründung

A. Allgemeines:

I. Hochwasserschutz

Mit den neuen Regelungen in den §§ 80 bis 82a des Thüringer Wassergesetzes wird das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) umgesetzt.

Insbesondere die in den Bestimmungen der §§ 31a bis 32 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) enthaltenen Regelungsaufträge werden ausgeführt. Zudem wird das Thüringer Wassergesetz den Anforderungen der §§ 31a bis 32 WHG angepasst. Soweit Regelungsaufträge aus der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes im Gesetz nicht aufgenommen sind, sind diese bereits durch bisher geltende Bestimmungen im Thüringer Wasserrecht umgesetzt, beispielsweise § 31b Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 5 der Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juli 1996 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2005 (GVBl. S. 90).

II. Stauanlagen Stauanlagen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 sind in besonderem Maße das jeweilige Gewässer prägende Bauwerke. Werden diese Anlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß unterhalten und betrieben, kann sich dies nachteilig auf das Gewässer auswirken und vom Gewässer können Schäden für die Allgemeinheit oder den Einzelnen ausgehen.

In Thüringen gibt es eine große Anzahl von Stauanlagen, die wegen der Höhe des Staubauwerkes oder ihres Stauinhalts Talsperren im Sinne des § 42 sind und deren Betreiber bisher nicht ermittelt werden konnten. Es handelt sich dabei um Stauanlagen, die im Auftrag der ehemaligen Räte der Kreise errichtet wurden und die dem Zweck der Bereitstellung von Beregnungswasser für landwirtschaftliche Unternehmen dienten. Die Räte der Kreise sind ohne Rechtsnachfolger untergegangen. Die Eigentumsverhältnisse an den genommenen (privaten) Grundstücken wurden nicht geregelt. Aus diesem Grund ist zumindest bisher weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt, wie sich an diesen Stauanlagen die Eigentumsverhältnisse darstellen. In Betracht kommt zum einen, dass in Anlehnung an die Grundsätze der Sachenrechtsbereinigung an den Stauanlagen vom Eigentum an den Grundstücken zunächst getrenntes separates Volkseigentum entstanden ist, das nun der Vermögenszuordnung unterliegt. Es ist jedoch festzustellen, dass an den bezeichneten Anlagen weder die Bundesrepublik Deutschland, noch der Freistaat Thüringen oder die Gemeinden Anträge auf Vermögenszuordnung gestellt haben. Vertretbar ist auch der Rechtsstandpunkt, dass in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern die Rechtsfolge des § 459 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der DDR, wonach separates Volkseigentum an den Stauanlagen entsteht, nicht eintrat. Zwar steht dem die Fiktion in § 15 Abs. 5 Satz 2 des Meliorationsanlagengesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I. S. 2538, 2550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl I. S. 2450), entgegen. Es fehlt hierzu jedoch eine klärende Rechtsprechung. In einem Verwaltungsstreitverfahren ließ das Verwaltungsgericht Weimar die Frage, wem das Eigentum am Speicher Blankenburg zusteht, offen und verwies wegen der komplizierten Rechtsfragen insoweit auf das Verfahren zur Vermögenszuordnung. Da es sich bei den hier betrachteten Anlagen auch um Meliorationsanlagen im Sinne des Meliorationsanlagengeset zes handelt, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 zu beachten, wonach mit Ablauf des 31. Dezember 2000 das Eigentum der Anlage auf die Grundstückseigentümer übergegangen ist. Damit kommen nun auch die privaten Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken sich befindet, als Zustandsstörer in Betracht. Da die Frage der Eigentumsverhältnisse derzeit nicht eindeutig zu beantworten ist, wäre die Anknüpfung der Unterhaltungspflicht an das Eigentum der Anlage oder an deren Besitz, wie dies nach § 67 Abs. 4 vorgesehen ist, bei den so genannten Räte-der-Kreise-Speichern auf absehbare Zeit kein geeignetes Mittel, um die im Interesse eines ordnungsgemäßen Gewässerzustandes erforderliche Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

Die Bestandsaufnahme durch die Talsperrenaufsicht hat auch ergeben, dass in der überwiegenden Anzahl dieser Fälle ein fortgeltendes Wasserrecht zum Aufstauen des Gewässers nicht festgestellt werden konnte.

Neben den Talsperren, die durch die Räte der Kreise errichtet wurden, gibt es auch Anlagen, die im Auftrag von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) zum Zwecke der Bereitstellung von Beregnungswasser errichtet wurden und bei denen bis heute der Inhaber der Staubefugnis sowie der Eigentümer an der Anlage wegen ungeklärter Rechtsnachfolge hinsichtlich der Anlage nicht festgestellt werden konnte.

Nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), mussten sich bis zum 31. Dezember 1991 sämtliche Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in eine neue vom Bundesrecht vorgesehene Rechtsform umwandeln, um fortbestehen zu können. Anderenfalls wurden sie nach diesem Stichtag Liquidationsgesellschaften, die bei dem zuständigen Registergericht (LPG-Register) eingetragen wurden.

Im Zuge der Prüfungen und Vermittlungen durch die oberste Landwirtschaftsbehörde bei den ausschließlich privatrechtlichen Vermögensauseinandersetzungen zwischen den ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern und den Rechtsnachfolgern der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach § 70 Abs. 3 wurden Bilanzen über das LPG-Vermögen beigebracht. Diese sind jedoch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Speicher in der Regel nicht aussagekräftig.

Aus diesen Gründen wird nunmehr in § 67 Abs. 5 die Verantwortlichkeit für Instandsetzung, Betrieb und Unterhaltung oder Beseitigung von Stauanlagen, rechtliche Verhältnisse ungeklärt sind, landesgesetzlich in eindeutiger Weise und auf Dauer geregelt.

III. Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen in Thüringen verursachen derzeit etwa 86 Prozent der Gewässerbelastung aus kommunalen Einleitungen. Ursache hierfür ist neben dem allgemein schlechten baulichen Zustand der Anlagen insbesondere die Tatsache, dass die Mehrzahl der Kleinkläranlagen in Thüringen nicht ordnungsgemäß betrieben wird. Besonders gravierend ist die mangelhafte Eigenkontrolle und Wartung sowie die fehlende Kontrolle des Anlagenzustands und der Ablaufwerte bei technisch hochwertigen, vollbiologisch behandelnden Kleinkläranlagen. Die dauerhafte Einhaltung der seit dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) auch für Einleitungen aus Kleinkläranlagen geltenden Ablaufgrenzwerte des Anhangs 1 der Abwasserverordnung (Stand der Technik) ist ohne regelmäßige Eigenkontrolle, Wartung und Überwachung der Kleinkläranlagen nicht möglich. Die Behandlung des Abwassers in modernen Kleinkläranlagen stellt gerade in den ländlich geprägten Regionen Thüringens sowohl aus technischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht eine dauerhafte Alternative zur zentralen Abwasserbeseitigung dar. Bei zunehmendem Bevölkerungsrückgang, wie er nach demographischen Untersuchungen besonders im ländlichen Raum Thüringens zu erwarten ist, kann die Abwasserbehandlung in eine sinnvolle Möglichkeit der ordnungsgemäßen Abwasserbehandlung darstellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Anlagen den Stand der Technik dauerhaft erfüllen.

Daher kommt dem ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere der regelmäßigen Eigenkontrolle und Wartung, eine entscheidende Rolle zu. Nur durch einen ordnungsgemäßen Betrieb wird gewährleistet, dass die notwendige Reinigungsleistung tatsächlich erbracht wird.

Auf der anderen Seite ist sicherzustellen, dass der Betreiber einer neu errichteten oder sanierten Kleinkläranlage die Sicherheit hat, diese auch in einem wirtschaftlich zumutbaren Umfang nutzen zu können. Anknüpfend an das nach § 58 a Abs. 1 von den Beseitigungspflichtigen aufzustellende Abwasserbeseitigungskonzept ist es zweckmäßig, wenn der Betreiber für 15 Jahre vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 58 Abs. 2 ausgenommen wird, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept an eine in diesem Zeitraum nicht vorsieht.

IV. Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) führt ein neues Verfahrensinstrument für die Erarbeitung von Plänen und Programmen in das nationale Recht ein. Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30). Im Wasserrecht müssen nach Artikel 1 Nr. 11 SUPG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 21 SUPG unter anderem Maßnahmenprogramme nach § 36

WHG zwingend einer Strategischen Umweltprüfung unterworfen werden.

§ 36 Abs. 3 Satz 7 WHG enthält dazu einen Regelungsauftrag an die Länder. Diese sollen Bestimmungen darüber erlassen, wie die Anforderungen an die Aufstellung des Maßnahmenprogramms mit den Anforderungen an die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung verbunden werden können. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, soll § 32 Abs. 3 um eine entsprechende Aussage erweitert werden.

Der Fünfte Abschnitt im Neunten Teil des Thüringer Wassergesetzes (§§ 118 a bis 118 g) dient der landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26). Kern der Richtlinie 96/61/EG ist der Integrationsansatz. Er beinhaltet die Zielsetzung, bei der Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen sowie bei der Überwachung weniger als bislang im Fachrecht üblich nur auf den Schutz der einzelnen Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft) abzustellen, sondern die Betrachtung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Vordergrund zu stellen. Damit soll ein insgesamt hohes Schutzniveau erreicht werden.