Änderung des Studienplatzvergabegesetzes

6. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch die Worte staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch die Worte staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ersetzt.

7. In § 69Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Gebühren die Worte oder Beiträge eingefügt.

8. § 82 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Verweisung § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 HRG durch die Verweisung § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG durch die Verweisung § 2Abs. 3 Satz 1 ersetzt.

9. In § 90 Abs. 8 Satz 1 werden die Worte nach § 76 HRG ergangenen gestrichen.

10. § 101 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die staatliche Anerkennung bedarf vor Aufnahme des Studienbetriebs der positiven Akkreditierung der Studiengänge entsprechend § 43. Innerhalb von fünf Jahren nach ihrer hat sich die staatlich anerkannte Hochschule einem Akkreditierungsverfahren durch den Wissenschaftsrat zu unterziehen.

In § 104 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort zurückbleibt die Worte oder wenn der Wissenschaftsrat keine positive Akkreditierung ausspricht eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Studienplatzvergabegesetzes:

Das Thüringer Studienplatzvergabegesetz vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 153) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz (Thüringer Studienplatzvergabegesetz - gestrichen.

2. Die Gliederungsüberschrift des Ersten Abschnitts wird gestrichen.

3. Der Zweite und Dritte Abschnitt werden aufgehoben.

4. Die Gliederungsüberschrift des Vierten Abschnitts wird gestrichen.

5. § 9 wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 10 wird § 2.

Artikel 4:

Änderung des Thüringer Hochschulgebührenund -entgeltgesetzes

Das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601 -644-) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort Hochschulrahmengesetzes durch das Wort Grundgesetzes ersetzt.

2. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Hochschulen können für von Einstufungsprüfungen nach § 48 Abs. 10 Satz 4 Externenprüfungen nach § 48 Abs. 11 Prüfungen nach den §§ 54 und 55 sowie von Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben. Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines Ziel- und Kerngedanke des vorliegenden Gesetzentwurfes ist eine Zusammenführung, Harmonisierung und Deregulierung des Thüringer Hochschulzulassungsrechts. Während bisher die Kriterien für die Auswahlverfahren (Vergabequoten, Kriterien für das Hochschulauswahlverfahren) in bundesund landesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen getrennt und teilweise unterschiedlich geregelt waren, soll das Zulassungsverfahren künftig möglichst einheitlich und in gemeinsamen Rechtsvorschriften, d. h. jeweils nur ein Gesetz sowie eine Rechtsverordnung, normiert werden. Das Thüringer Hochschulzulassungsrecht ist derzeit in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:

· Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10.10.2007 (GVBl. S. 153) - der Staatsvertrag ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten;

· Thüringer Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 10. März 2005 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Vergabeverordnung ZVS vom 14. Dezember 2006 (GVBl. S. 598);

· Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren vom 27. Mai 2001 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Vergabeverordnung vom 18. Juni 2004 (GVBl. S 633);

· Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen in der Fassung vom 13. August 1993 (GVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601);

· Thüringer Hochschulzulassungszahlenverordnung für jedes Semester.

· Hochschulrahmengesetz, das zum 1. Oktober 2008 aufgehoben werden soll.

Die Harmonisierung und Zusammenführung der gesetzlichen Grundlagen soll sowohl für den Studienbewerber als auch für die Rechtsanwender zu beitragen. Anlass für die Novellierung des Hochschulzulassungsrechts ist auch der am 22. Juli 2006 unterzeichnete Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Wesentliche Änderungen erfährt das Hochschulzulassungsrecht in folgenden Punkten:

· Wegen der geplanten Aufhebung des HRG sollen die bisher im HRG bzw. im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen geregelten Grundsätze der Auswahlverfahren (z. B. Benachteiligungsverbote nach §§ 34, 35 HRG) durch Landesrecht geregelt bzw. übernommen werden.

· In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen sollen die Hochschulen ein örtliches Auswahlverfahren durchführen. Anders als im bisherigen Verfahren, in dem die Studienplätze grundsätzlich nur nach der Durchschnittsnote und Wartezeit vergeben wurden und nur auf Antrag ein Hochschulauswahlverfahren nach Maßgabe der Vorschriften für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge durchgeführt werden konnte, sollen die Studienplätze nunmehr grundsätzlich zu 20 vom Hundert nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach Eignung und Motivation und zu 20 vom Hundert nach Wartezeit vergeben werden. Damit werden die Quoten und