Hypothek

4. Wahlperiode 25.06.

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die im Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszustellung und Vollstreckung sind teilweise sehr komplex formuliert, genügen nicht immer den Anforderungen einer um höhere Effizienz bemühten Verwaltung und bedürfen zum Teil der Angleichung an die geänderten Rahmenbedingungen anderer Bestimmungen.

Im Bereich des Verwaltungszustellungsrechts entspricht die Bestimmung der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde nicht vollständig den Vorgaben der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung. Für das Einschreiben mit Rückschein und die Zustellung von Dokumenten auf elektronischem Weg enthält das Gesetz keine widerlegbare Vermutung der Zustellung. Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Behörde kann nur durch Übergabe eines verschlossenen Umschlags erfolgen, was die Zustellung im Einzelfall unnötig kompliziert. Das Gesetz trifft keine Regelung zur Zustellung an betreute Personen. Die Zustellung ins Ausland kann nicht auf elektronischem Weg erfolgen. Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück öffentlich auszuhängen, so dass sein Inhalt grundsätzlich jedermann zugänglich ist. Dies entspricht nicht den Grundsätzen des Datenschutzes.

Aus Sicht der Vollstreckungspraxis ist eine Reihe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts zu ändern, um die Situation der Kommunen als Vollstreckungsbehörden - vor allem in finanzieller Hinsicht zu verbessern:

Im Rahmen der länderübergreifenden Vollstreckungshilfe sieht sich das Land benachteiligt, weil dafür von etlichen anderen Bundesländern Verwaltungskosten geltend gemacht werden, die im umgekehrten Fall in diesem Umfang von Thüringen nicht erhoben werden können. Die Kommunen können Forderungen des übertragenen Wirkungskreises nur vollstrecken, wenn die Geldleistung von ihrer Kasse anzunehmen ist.

Dies führt zu Vollzugshemmnissen. Die Vollstreckungskostenpauschale spiegelt unter Berücksichtigung des allgemein gestiegenen Kostenniveaus nicht mehr den Aufwand der Vollstreckungsbehörde wider. Die kommunalen Vollstreckungsbehörden dürfen anders als die Finanzbe 22. August 2008

Vorabdruck verteilt am: 26. Juni 2008 hörden die bei der Verwaltung kommunaler Steuern erlangten Erkenntnisse nicht bei der Beitreibung sonstiger öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verwenden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es nicht zulässig, für die Eintragung einer Zwangshypothek Forderungen aus Vollstreckungstiteln mehrerer öffentlich-rechtlicher Gläubiger eines Schuldners zusammenzuziehen. Der Vollziehungsbeamte ist zur Entgegennahme von Teilleistungen nicht berechtigt. Es besteht keine Möglichkeit, für die ausstehenden Kosten der Ersatzvornahme Zinsen zu erheben. Rechtsbehelfe gegen Leistungsbescheide, in denen die Kosten der Ersatzvornahme festgelegt werden, haben aufschiebende Wirkung, weshalb die Kosten oft von der Vollstreckungsbehörde vorgestreckt werden müssen. Ist der Vollstreckungsschuldner rechtskräftig zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, kann diese nur durch Zwangsmittel erwirkt werden.

B. Lösung:

Im Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz werden Änderungen vorgenommen, die die Lesbarkeit des Gesetzes verbessern. Die Regelung zur Zustellung gegen Postzustellungsurkunde wird an die Vorgaben der Zustellungsvordruckverordnung angepasst. In das Gesetz wird eine widerlegbare Vermutung der Zustellung für das Einschreiben mit Rückschein und die Zustellung von Dokumenten auf elektronischem Weg aufgenommen. Die Zustellung durch die Behörde durch offene Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks wird zugelassen, sofern Gründe des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die Regelungslücke, die im Hinblick auf die Zustellung an betreute Personen besteht, wird geschlossen. Die elektronische Zustellung wird, soweit völkerrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, zugelassen. Die öffentliche Zustellung wird an die Erfordernisse des Datenschutzes angepasst.

Bei der länderübergreifenden Vollstreckungshilfe werden die uneinbringlichen Vollstreckungskosten nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erhoben. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von kommunalen Forderungen des übertragenen Wirkungskreises wird nicht mehr an die Annahme durch die kommunale Kasse gebunden. Die Vollstreckungskostenpauschale wird in Anpassung an die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöht. Der Vollstreckungsbehörde wird erlaubt, im Vollstreckungsverfahren für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach § 30

(AO) geschützte Daten des Vollstreckungsschuldners zu verwenden, die sie bei der Verwaltung von kommunalen Steuern erlangt hat. Es wird klargestellt, dass Leistungsbescheide über Kosten der Ersatzvornahme sofort vollziehbar sind, so dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben. Damit für die Eintragung einer Zwangshypothek Forderungen aus Vollstreckungstiteln mehrerer Gläubiger eines Schuldners zusammengezogen werden können, wird die entsprechende Bestimmung der Abgabenordnung für anwendbar erklärt. Dem Vollziehungsbeamten wird die Möglichkeit eingeräumt, Teilzahlungen entgegenzunehmen. Im Rahmen der Vollstreckung für die Kosten der Ersatzvornahme wird die Erhebung von Zinsen zugelassen.

Schließlich wird nach dem Gesetz eine Erklärung dann fingiert, wenn die Verpflichtung zu ihrer Abgabe rechtskräftig geworden ist.

C. Alternativen keine.

D. Kosten:

Dem Land entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Den Kommunen, welche nicht selbst vollstrecken, können durch die Anhebung der Vollstreckungskostenpauschale Mehrkosten entstehen.

Dem steht eine durch die Gesetzesänderung insgesamt erreichte höhere Effizienz der Vollstreckung gegenüber.

Dem Bürger und der Wirtschaft werden als Vollstreckungsschuldner in geringem Umfang Mehrkosten entstehen.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Innenministerium.