Vollstreckungsrecht

Das derzeit geltende Vollstreckungsrecht regelt die Vollstreckung durch die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise jeweils im übertragenen Wirkungskreis nicht eindeutig.Absatz 1 ist grundsätzlich sowohl für die Vollstreckung im eigenen als auch für die Vollstreckung im übertragenen Wirkungskreis einschlägig. Nach derzeit geltender Rechtslage können die Kommunen Forderungen des übertragenen Wirkungskreises aber nur vollstrecken, wenn die Geldleistung von ihrer Kasse anzunehmen ist. In den Fällen, in denen vom Vollstreckungsschuldner eine direkte Leistung an die Staatskasse gefordert wird, ist eine Vollstreckung durch die Kommunen, die für die Feststellung der Leistungen zuständig sind, nach dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 1 Satz 1 nicht möglich. Da der Vollstreckungsschuldner in der Praxis, beispielsweise bei der Rückforderung von Wohngeldzahlungen oder von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, durchaus aufgefordert wird, direkt an die Staatskasse und nicht an die Kasse der Kommune zu leisten, soll den Kommunen durch die Änderung die Möglichkeit der Vollstreckung dieser Forderungen rechtlich eindeutig eröffnet werden.

Zu Buchstabe b

Nach bislang geltendem Recht ist die Übertragung der Aufgabe der Vollstreckung auf einen Zweckverband nicht zulässig. Absatz 1 geht davon aus, dass die Geldforderungen grundsätzlich durch die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände selbst vollstreckt werden. Absatz 2 regelt den Fall, dass diese kommunalen Körperschaften keine eigenen Vollziehungsbeamten oder Vollstreckungsstellen besitzen. Für die Gemeinden vollstreckt in diesem Fall die Kasse des Landkreises (Absatz 2 Satz 1), dem die Gemeinde angehört. Für Verwaltungsgemeinschaften vollstreckt die Kasse des Landkreises, in dem die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat (Absatz 2 Satz 2). Für Zweckverbände vollstreckt die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung hat (Absatz 2 Satz 3). Die Übertragung der Vollstreckung auf einen Zweckverband sieht die bisherige Regelung des Absatzes 2 hingegen nicht vor. Nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit das grundsätzlich die Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband schafft, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, wenn es gesetzlich ausgeschlossen ist, Aufgaben oder Befugnisse gemeinsam wahrzunehmen. Da § 36 für die Möglichkeiten der Übertragung der Vollstreckung von kommunalen Forderungen einen Numerus clausus darstellt, ist diese Bestimmung als speziellere gesetzliche Bestimmung Präklusionsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 Als solche entfaltet sie eine Sperrwirkung gegenüber der Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe der Vollstreckung auf andere Stellen als die in den Absätzen 1 und 2 genannten.

Durch die Einfügung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Aufgabe der Vollstreckung auf einen Zweckverband zu übertragen beziehungsweise einen Zweckverband zu gründen, dessen Aufgabe die Vollstreckung von Forderungen der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden ist, da in der Praxis aus Kostengründen ein derartiges Interesse besteht. Es wird bewusst nicht nur die Möglichkeit eröffnet, einen Zweckverband zu gründen, dessen einziger Zweck die Vollstreckung von kommunalen Forderungen wäre, sondern es wird den Kommunen zur Steigerung der Effizienz der Vollstreckung auch ermöglicht, bereits vorhandene Strukturen zu nutzen und bereits existierenden Zweckverbänden die Aufgabe der Vollstreckung zu übertragen.

Dies soll nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit geschehen. Regelmäßig muss sich die Übertragung der Aufgabe der Vollstreckung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 in der Satzung des Zweckverbands finden. Da diese nach § 19 amtlich bekannt zu machen ist, wurde auf eine weitere Bekanntmachungspflicht der Übertragung der Aufgabe der Zwangsvollstreckung verzichtet. Insoweit wurde die Wertung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit übernommen, die Bekanntmachung auf das Amtsblatt der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschränken, auch wenn von den Inhalten der Zweckverbandssatzung unter Umständen Personen betroffen sein können, die ihren Wohnsitz außerhalb des betroffenen Bereichs haben. Dies erscheint aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des neuen Absatzes 2. Durch die unterschiedliche Fassung von Absatz 2 und Absatz 3 soll klargestellt werden, dass es sich im Fall des Absatzes 2 um eine gewillkürte Übertragung der Vollstreckung handelt, die der Beschlussfassung der Übertragenden bedarf. 3 findet sich dagegen eine gesetzliche Übertragung der Aufgabe der Vollstreckung, die nicht der Zustimmung der Körperschaften bedarf, auf die übertragen wird. Dies soll auch durch die Aufhebung der bisher geltenden Sätze 5 und 7 unterstrichen werden. Die Übertragung findet kraft Gesetzes statt und kann nicht mehr beschränkt werden.

Zu Buchstabe d

Zu Satz 1 und 2

Die Vollstreckungskostenpauschale wurde, nachdem sie seit mehr als zehn Jahren in unveränderter Höhe besteht, der allgemein bestehenden Kostensteigerung in allen Lebensbereichen, die auch in der Verwaltung deutlich zu spüren ist, angepasst. In Anlehnung an den Stundensatz in Nummer 1.4.1.2 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung soll der Mindestbetrag für den Kostenbeitrag nunmehr 23 Euro betragen (Kosten einer halben Stunde Arbeitzeit eines Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter). Gleichzeitig wurde der Betrag der Gebühr nach dem bisherigen Absatz 3 Satz 2, deren Erhebung nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands zulässig ist, erhöht. Die Erhöhung der Beträge ist erforderlich, um die Kosten der Vollstreckung annähernd zu decken.

Zu Satz 4 Die Bestimmung fand sich bislang in § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens sollen nunmehr sämtliche Bestimmungen zu den uneinbringlichen Vollstreckungskosten (vergleiche auch §§ 22 und 37) im Sinne der Anwenderfreundlichkeit in das Gesetz aufgenommen werden.

Zu den Sätzen 5 bis 7

Es war gesetzlich bislang nicht geregelt, auf welche Art die angefallenen uneinbringlichen Vollstreckungskosten, die nach Satz 3 zu erset zen sind, aufgeteilt werden sollen, wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind. Viele Behörden wendeten in der Praxis die Bestimmung des § 15 des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher in der Fassung vom 1. Januar 1964 an, das zum 1. Mai 2001 außer Kraft getreten ist. In manchen Vollstreckungsbehörden werden für jedes eingehende Ersuchen separate Vollstreckungskosten erhoben. Da die Bestimmung des § 15 des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher eine sachgerechte Aufteilung der anfallenden Kosten beinhaltete, wurde eine entsprechende Bestimmung nunmehr in das Gesetz aufgenommen.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch die Neuformulierung eines neuen Absatzes 4 wurde der jetzige Absatz 4 überflüssig.

Zu Nummer 19 (§ 37 Abs. 1)

Auch für den Fall der Vollstreckung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach Satz 1 soll geregelt werden, auf welche Art die angefallenen uneinbringlichen Vollstreckungskosten, die nach Satz 3 zu ersetzen sind, aufgeteilt werden sollen. Der Verweis auf § 36 Abs. 4 Satz 3 stellt klar, dass auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Satz 1 die uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu ersetzen haben. Durch den Verweis auf § 36 wird der bisherige Satz 5 entbehrlich, denn in § 36 Abs. 4 Satz 3 findet sich eine Bestimmung gleichen Inhalts. Es wird auf die Begründung zu Nummer 18 verwiesen. Im Übrigen wurde die Bestimmung redaktionell überarbeitet.

Zu Nummer 20 (§§ 37a und 37b)

Zu § 37a

Nach der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Friedhofsgebühren kirchlicher Friedhöfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 9. Dezember 1998 (Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung, GVBl. S. 436) werden Bescheide über rückständige Gebühren für die Benutzung kirchlicher Friedhöfe von der Kasse derjenigen Gemeinde vollstreckt, in welcher der kirchliche Friedhof liegt. Diese Verordnung wurde aufgrund von § 3 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung erlassen, der durch das Thüringer Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 467) geändert wurde und infolgedessen keine Ermächtigungsgrundlage für die Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung mehr darstellt.

Ursprünglich konnte den Gemeinden die Ausführung von Bundes- und Landesrecht durch Rechtsverordnung übertragen werden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2000 (Az. 1 N 1147/97) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung geäußert hatte, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 84 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen genügt, wurde die Ermächtigung auf die Ausführung von Bundesrecht beschränkt.

Damit stellt § 3 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung mehr dar, denn diese dient der Ausführung von Landesrecht.