Bildung

(4) Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geodaten auf der Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen. Kommunale Stellen können für ihre Geoinformationen als Grundlage die Geobasisinformationen nutzen.

§ 4:

Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens:

(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die als solche nach dem Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung bestellt sind, sowie den Flurneuordnungs- und Flurbereinigungsbehörden in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags. Die Vermessungsstellen der Bundes-, anderer Landes- und Kommunalbehörden nach § 17 Abs. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens beteiligen.

(2) Kataster- und Vermessungsbehörden sind

1. das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde und

2. das Landesamt für Vermessung und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und hat seinen Hauptsitz in Erfurt.

Zweiter Abschnitt Raumbezug

§ 5:

Amtliches Raumbezugssystem:

(1) Das amtliche Raumbezugssystem ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen in den bundeseinheitlich definierten Bezugssystemen der Lage, Höhe und Schwere ermöglicht wird.

(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert.

§ 6:

Zuständigkeit

Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde richtet das amtliche Raumbezugssystem ein und unterhält es. Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 können auf Veranlassung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mitwirken. Dritter Abschnitt Geotopographie

§ 7:

Amtliche Geotopographie

Die amtliche Geotopographie beschreibt fachneutral die Form und Bedeckung der Erdoberfläche für das gesamte Landesgebiet. Sie umfasst insbesondere

1. Informationen über Landschaftsobjekte aus den Bereichen Siedlung, Verkehr, Gewässer, Gebiete und Vegetation,

2. Informationen über die Geländeform,

3. aufbereitete Informationen in Form von Kartenausgaben und

4. Fernerkundungsdaten einschließlich daraus abgeleiteter Produkte.

§ 8:

Zuständigkeit:

(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt die geotopographischen Informationen und hält sie durch Fortführung aktuell. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Landesluftbildarchiv und koordiniert großräumige Fernerkundungsvorhaben innerhalb der Landesverwaltung. Im Landesluftbildarchiv sind alle Luftbilder, Satellitenaufnahmen und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln, die für das amtliche Vermessungswesen und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben.

Vierter Abschnitt Liegenschaftskataster

§ 9:

Allgemeines:

(1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind. Welche Gebäude für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind, wird in einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Nr. 2 geregelt.

(2) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungsmerkmal geführt wird. Eine Flurstücksgrenze ist in der Regel die geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch einen Kreisbogenabschnitt gebildet wird.

(3) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in der jeweils geltenden Fassung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, bevor das Grundbuch berichtigt ist.

(4) Die Liegenschaften werden mit ihrem Raumbezug und ihren geometrischen Begrenzungen sowie mit ihren Ord nungsmerkmalen, Bezeichnungen, Flächengrößen und weiteren Attributen nachgewiesen.Alle öffentlichen Urkunden, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, sind Bestandteile des Liegenschaftskatasters und werden dauerhaft aufbewahrt.

(5) Der Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegenschaftsvermessungen ermittelt.

(6) Liegenschaftsvermessungen sind Vermessungen zur Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, zur Bildung von neuen Flurstücken, zur Einmessung von Gebäuden und deren Veränderungen sowie zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters.

(7) Zu den Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt.

Entsprechendes gilt für ungebuchte Grundstücke. Ergänzend können auch Anschriften sowie Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümer und über die Erben geführt werden. Einer besonderen Benachrichtigung nach dem Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung bedarf es nicht.

(8) Neben dem Nachweis der Liegenschaften werden geführt

1. die Angaben zur tatsächlichen Nutzung an der Erdoberfläche,

2. die Angaben zu gesetzlich klassifizierten Flächen,

3. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150 -3176-) in der jeweils geltenden Fassung und

4. Hinweise auf öffentlich-rechtliche Verfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

(9) Für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen wird vermutet, dass diese rechtmäßig und von allen Beteiligten anerkannt sind.

§ 10:

Grenzfeststellung, Zerlegung und Verschmelzung:

(1) Die Grenzfeststellung ist die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster.

(2) Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden. Ein Flurstück kann durch Zerlegung in mehrere Teilflächen zerlegt werden, die fortan im Liegenschaftskataster an Stelle des Ausgangsflurstücks als neue Flurstücke mit jeweils eigenem Ordnungsmerkmal geführt werden. In beiden Fällen werden die neuen Grenzpunkte im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt.

(3) Zeit und Ort des Grenzfeststellungstermins sind den Beteiligten rechtzeitig in geeigneter Weise mitzuteilen.

Beteiligte sind die Eigentümer der von der Grenzfeststellung betroffenen Flurstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden.