Die Grenzfeststellung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern durch schriftlichen

Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfeststellung wird eine Grenzniederschrift aufgenommen.

(4) Die Grenzfeststellung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern durch schriftlichen Bescheid.

Bei mehr als 20 betroffenen Personen kann die Bekanntgabe auch durch Offenlegung erfolgen. Können Beteiligte für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist das Ergebnis der Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen. Das Ergebnis der Grenzfeststellung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden. Der Grenzfeststellungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.

(6) Mehrere Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden.

§ 11:

Fortführung:

(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten.

(2) Der Nachweis der Flurstücke soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn der Nachweis mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer Sonderung nach Katasternachweis oder einer anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethode aufgestellt werden kann. Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde entscheidet im Benehmen mit den Berufsvertretungen der Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 über die Zulassung der anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethoden.

(3) Die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften ist den jeweiligen Eigentümern sowie den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet.

(4) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die Nachweise der Finanzbehörden von Bedeutung sind, werden den zuständigen Behörden mitgeteilt.

§ 12:

Beglaubigung:

(1) Der Leiter der das Liegenschaftskataster führenden Behörde und die von ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung nach § 890 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Teilung von Grund stücken die Unterschrift des Eigentümers öffentlich zu beglaubigen.

(2)Auf die Beglaubigung sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Für die nach Absatz 1 vorgesehene Beglaubigung werden keine Kosten erhoben.

§ 13:

Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellungsvertrag:

(1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und wiederhergestellt werden.

(2) Zur Ausführung der Grenzwiederherstellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Bei der Terminmitteilung ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Anwesenheit der Beteiligten Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden können.

(3) Kann anhand des Nachweises des Liegenschaftskatasters die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit wiederhergestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen. Das Ergebnis dieser Einigung wird von der verfahrensführenden Vermessungsstelle öffentlich beurkundet (Grenzfeststellungsvertrag) und von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernommen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze nach den Nachweisen des Liegenschaftskatasters nicht wiederherstellbar und im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

§ 14:

Abmarkung:

(1) Grenzpunkte werden dauerhaft durch Grenzmarken abgemarkt (Abmarkung).

(2) Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung oder die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren voraus.

Der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte geht eine Grenzwiederherstellung, ein Grenzfeststellungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 BGB voraus.

(3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren. In der Grenzniederschrift wird die richtige Position der betreffenden Grenzpunkte in der Örtlichkeit beurkundet. Entsprechendes gilt für in der Grenzniederschrift dargestellte Abmarkungen, die in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis vorgefunden werden. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit dem Grenzfeststellungsverfahren oder dem Grenzwiederherstellungsverfahren durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse kann in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.

(5) Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude-, Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen.

(6) Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.

§ 15:

Feldgeschworene:

(1) Feldgeschworene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits das kommunale Ehrenamt ausüben, können weiterhin

1. bei der Abmarkung nach § 14 mitwirken,

2. auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand, insbesondere an den Gemeindegrenzen überwachen,

3. auf Anordnung des Bürgermeisters an Grenzbegehungen teilnehmen und dabei festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Flurstücke den betroffenen Grundstückseigentümern und Mängel an den Gemeindegrenzzeichen dem Bürgermeister mitteilen und

4. das Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen selbständig ausführen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.

(2) Die Feldgeschworenen unterliegen der Fachaufsicht der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde.

§ 16:

Erneuerung und Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters:

(1) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht oder nicht mehr den Anforderungen nach § 1 genügt.

Hierzu können auf Antrag der Gemeinde oder auf Anordnung der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde Liegenschaftsneuvermessungen ausgeführt werden.

(2) Für Grundstücke, die lediglich im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, ist das Liegenschaftskataster von Amts wegen neu aufzustellen. Die Auflösung der Anteile an einem ungetrennten Hofraum kann abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 durch eine von der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde festgelegte Liegenschaftsvermessungsmethode mit geringeren Genauigkeitsanforderungen erfolgen. Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Ergebnisse der Liegenschaftsneuvermessung oder die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters für eine Gemeinde oder Teile einer Gemeinde sind nach § 10Abs. 4 durch Offenlegung bekannt zu geben.