Die Richtigkeitsvermutung entspricht im Wesentlichen der des bisher geltenden § 1 Abs

Gleiches gilt auch für die Angaben zu gesetzlich klassifizierten Flächen aufgrund anderer Fachgesetze.

Zu Absatz 9:

Die Richtigkeitsvermutung entspricht im Wesentlichen der des bisher geltenden § 1 Abs. 4 Zu § 10 - Grenzfeststellung, Zerlegung und Verschmelzung

Zu den Absätzen 1 und 2

Die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze und deren Übernahme in den Nachweis des Liegenschaftskatasters wird begrifflich als Grenzfeststellung definiert. Dabei wird eine schon bestehende Flurstücksgrenze durch einen oder mehrere neue Grenzpunkte unterteilt, ohne den Verlauf und die Geometrie der schon bestehenden Grenze zu verändern. Eine Grenzfeststellung erfolgt auch dann, wenn neue Grenzpunkte für eine nachfolgende Zerlegung eines bestehenden Flurstücks bestimmt werden. Im Gegensatz dazu wird bei einer Grenzwiederherstellung (vergleiche § 13) die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und dort wiederhergestellt.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die Mitteilung des Grenzfeststellungstermins entspricht im Wesentlichen dem Regelungsinhalt des bisher geltenden Thüringer Abmarkungsgesetzes. Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfeststellung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wie bereits in § 4 werden die Beteiligten weiterhin abweichend zu § 13 festgelegt. Neu aufgenommen wurde, dass Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte (nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni1984, GBl. DDR I Nr. 17 S. 201) auch Beteiligte sind, wenn ihre Rechte betroffen werden.

Die Feststellung neuer Grenzpunkte - unabhängig davon, ob sie durch örtliche Liegenschaftsvermessung oder eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode (beispielsweise Sonderung nach Katasternachweis) erfolgt ist - wird den betroffenen Grundstückseigentümern in Form eines Grenzfeststellungsbescheids bekannt gegeben. Der Grenzfeststellungsbescheid im Vorfeld einer Flurstücksveränderung ist die rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.

Neu wurde die Offenlegung bei mehr als 20 betroffenen Personen aufgenommen. Die Möglichkeit der Offenlegung ist in vielen Vermessungsgesetzen anderer Bundesländer enthalten. Es vereinfacht umfangreiche Verwaltungsverfahren, ähnlich wie bei der öffentlichen Bekanntmachung nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Abweichend davon wird aber der verfügende Teil der Verwaltungsakte wegen des Datenschutzes nicht ortsüblich bekannt gemacht, sondern für die Beteiligten zur Einsicht ausgelegt.

Beim Vollzug des Thüringer Abmarkungsgesetzes traten vermehrt Probleme bei der Ermittlung der Beteiligten auf. Die Eigentümerangaben im Grundbuch werden wiederholt nicht fortgeführt, weil die Erben die Umschreibung nicht vornehmen lassen. Treten dann noch aufeinanderfolgende Erbfälle auf, kann der Eigentümer teilweise gar nicht oder nur mit einem sehr hohen Rechercheaufwand ermittelt werden. Hinzu kommt, dass Erbscheine oft nicht mehr beantragt werden. Kann ein Beteiligter nicht ermittelt werden, bleibt nur die aufwändige Vertreterbestellung wegen nach § 16 beziehungsweise Artikel 233 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung. Um in diesen Fällen eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, wurde spezialgesetzlich geregelt, dass eine Offenlegung auch erfolgen kann, wenn Beteiligte am Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar ermittelt werden können. Wann ein unvertretbar hoher Aufwand gegeben ist, regelt eine Verwaltungsvorschrift.

Nähere Ausführungen zum Verfahren der Offenlegung werden gemäß § 34 Nr. 3 in einer Rechtsverordnung geregelt.

Zu Absatz 5:

Öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren sind eigenständige gesetzliche Verfahren und bleiben deshalb von diesem Gesetz unberührt.

Zu Absatz 6:

Analog zur Definition der Zerlegung in Absatz 2 erfolgt in Absatz 6 die Definition der Verschmelzung mehrerer Flurstücke zu einem Flurstück.

Zu § 11 - Fortführung

Zu Absatz 1:

Das Liegenschaftskataster würde schnell veralten und damit seinen Wert verlieren, wenn nicht alle Veränderungen, von denen Liegenschaften betroffen sind, berücksichtigt werden. Der Aktualität des Liegenschaftskatasters als Geobasisinformation kommt somit eine sehr hohe Bedeutung zu.

Zu Absatz 2:

Der Nachweis der Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung gründen sich entweder auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung oder eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode. Letztere kann insbesondere eine Sonderung nach Katasternachweis sein. Dabei werden die Positionen der betreffenden Grenzpunkte auch ohne örtliche Vermessung eindeutig im amtlichen Raumbezugssystem bestimmt.

Diese alternative Liegenschaftsvermessungsmethode bietet sich insbesondere dort an, wo beispielsweise durch Katastererneuerung inzwischen hochgenaue Koordinatenkatasternachweise entstanden sind.

Die Sonderung nach Katasternachweis beschleunigt die Neubildung von Flurstücken. Die für die eigentumsrechtlichen Regelungen im Grundbuch erforderlichen Nachweise im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung werden dadurch noch schneller verfügbar.

Auch die Sonderung nach der Liegenschaftskarte kann eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode sein, wenn die Zerlegung nach Bruchteilen der Flurstücksfläche erfolgen soll (beispielsweise bei der Auflösung von Erbengemeinschaften).

Über die Zulassung anderer geeigneter Liegenschaftsvermessungsmethoden entscheidet die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde im Benehmen mit den Berufsvertretungen der Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2. Im Benehmen deshalb, weil durch das öffentliche Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und durch die Amtsbezirke der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eine besondere Rechtsstellung entstanden ist.

Zukünftig werden nur noch diejenigen Gebäude im Liegenschaftskataster nachgewiesen, die für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind. Der Nachweis erfolgt analog durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung oder eine andere geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode.

Welche Gebäude Liegenschaften im Sinne von § 9 Abs. 1 sind, wird entsprechend § 34 Nr. 2 durch Rechtsverordnung geregelt. Infolgedessen werden nur noch solche Gebäude nachgewiesen, die nach Bauvolumen, Bauart und Grundfläche dieses Kriterium erfüllen.

Zu Absatz 3:

Fortführungsergebnisse werden Grundstückseigentümern und Inhabern grundstücksgleicher Rechte nur dann bekannt gegeben, wenn sie eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten. Damit wird die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf die durch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht vorgegebenen Grundsätze beschränkt. Die bisherige Regelung beschränkte dagegen den Entfall der Bekanntgabe auf Fortführungen, die durch eine Mitteilung oder amtliche Bekanntmachung einer anderen Behörde veranlasst wurden. Diese Beschränkung war rechtssystematisch nicht eindeutig.

Zu Absatz 4:

Bisherige Regelungen durch Verwaltungsvorschriften wurden in das Gesetz aufgenommen, um den Anforderungen des Datenschutzes zu genügen.

Zu § 12 - Beglaubigung

In Absatz 1 wurde die Befugnis des Dienststellenleiters auf Bedienstete der das Liegenschaftskataster führenden Behörde erweitert, weil es zweckmäßiger ist, nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte mit der Beglaubigung zu beauftragen. Soweit die Flurbereinigungs- beziehungsweise Flurneuordnungsbehörden katasterführende Stellen sind, erstreckt sich die Befugnis zur Beglaubigung auch auf berechtigte Bedienstete dieser Behörde. Im Übrigen wurden die bisherigen Regelungen des § 4 im Wesentlichen übernommen, weil diese nach wie vor große praktische Bedeutung im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der öffentlichen Bücher und der Vermeidung von Irrtümern und Unklarheiten haben.

Zu § 13 - Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellungsvertrag

Zu Absatz 1:

Die Grenzwiederherstellung beinhaltet die Übertragung und Wiederherstellung der Position bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesener Grenzpunkte. Wird im Rahmen des betreffenden Verwaltungsverfahrens zwischen zwei wiederhergestellten Grenzpunkten auch der Verlauf einer örtlich vorhandenen Grenzeinrichtung in Relation zum Verlauf der katastermäßigen Grenze vermessungstechnisch untersucht, so ist auch dieses Untersuchungsergebnis Teil der Grenzwiederherstellung.